B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-307/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am 11. Dezember 2012 anlässlich eines Streits von der (...) Poli-
zei in Gewahrsam genommen und am 12. Dezember 2012 zum Sachver-
halt sowie zum illegalen Aufenthalt in der Schweiz befragt wurde,
dass er am 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 21. Dezember 2012
sowie der Anhörung vom 4. Januar 2013 im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe sich von seiner Ehefrau in der Türkei scheiden lassen und
werde deshalb von ihrer Familie bedroht,
dass er deshalb vor sechs Monaten die Türkei verlassen habe und in die
Schweiz eingereist sei,
dass er bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, da er von dieser Mög-
lichkeit bisher nichts gewusst habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am
16. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor sei-
ner Festnahme durch die Polizei in der Schweiz aufgehalten habe,
dass seine Erklärung, wonach ihm die Möglichkeit eines Asylgesuches
nicht bekannt gewesen sei, nicht überzeuge,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dem Be-
schwerdeführer sei eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht zu-
mutbar gewesen,
dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu schliessen sei, er sei
nicht verfolgt und er versuche, eine Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
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hindern, würden tatsächlich verfolgte Personen doch unmittelbar nach ih-
rer Einreise ein Asylgesuch einreichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers von Ungereimtheiten und Wi-
dersprüchlichkeiten geprägt seien, welche nicht damit erklärt werden
könnten, anlässlich der Kurzbefragung zur Kürze angehalten worden zu
sein, da er dort hinreichend Gelegenheit gehabt habe, alle Ereignisse an-
zugeben,
dass aufgrund des Nachschiebens von markanten Ereignissen wie Spi-
talaufenthalte und schwere Verletzungen erhebliche Zweifel an seinen
Vorbringen bestünden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren jenen im Po-
lizeiverfahren diametral entgegen stünden, habe er dort doch politische
Gründe – seine Mitgliedschaft bei der BDP – vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 22. Januar 2013) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopien) am 22. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den dro-
henden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art.
33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Weg-
oder Ausweisung gestellt werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeit-
lichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung einge-
reicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn ei-
ne frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar
war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Ar-
gumentation in der vorinstanzlichen Verfügung anschliesst,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefoch-
tene Verfügung zu verweisen ist,
dass vorliegend der Beschwerdeführer selber eingesteht, sich vor der
Einreichung des Asylgesuches illegal in der Schweiz aufgehalten zu ha-
ben,
dass er als Zeitpunkt für seine Einreise bei der Kurzbefragung im EVZ
vom 13. Dezember 2012 den 1. Juni 2012 anführte (vgl. Akte A2, S. 5),
demgegenüber bei der Anhörung vom 4. Januar 2013 angab, dies sei
zwei Wochen vor der Festnahme durch die Polizei gewesen (vgl. Akte A7,
S. 7), währenddem er bei der Polizeieinvernahme vom 12. Dezember
2012 den 5. Dezember 2012 dafür nannte (vgl. Akte A6),
dass aufgrund dieser Widersprüche davon auszugehen ist, dass er sich
schon längere Zeit vor der Festnahme in der Schweiz aufgehalten hat,
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung
und einer Verhaftung bzw. einem drohenden Wegweisungsvollzug zwei-
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felsohne gegeben ist und mithin die Vermutung nahe liegt, der vom Be-
schwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermei-
dung eines drohenden Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs,
dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Voll-
zug der Wegweisung und dem Stellen des Asylgesuchs vorliegend offen-
sichtlich ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Möglichkeit
eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht früher gewusst, als Schutzbe-
hauptung gewertet werden muss,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, es wäre dem Be-
schwerdeführer zumindest seit dem 5. Dezember 2012 möglich gewesen,
ein Asylgesuch einzureichen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder
Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeit-
punkt sprechen,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Vermutung des
missbräuchlichen Zwecks des Asylgesuchs zu widerlegen,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung gelangt wie bei Art. 18, Art. 34 und Art. 35 AsylG,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verur-
sachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
einlässlich geprüft werden muss, ob Asylsuchende die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.),
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dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszu-
gehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine
Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefähr-
dung befürchten müssen,
dass er auch auf Beschwerdeebene insgesamt nichts vorbringt, was die
von ihm geltend gemachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft er-
scheinen lassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf
noch näher einzugehen,
dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hin-
weise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist (Art. 33 Abs. 3
Bst. b AsylG),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 26-jährigen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über acht Jahre
Grundschule und verschiedene Berufserfahrungen verfügt,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land erneut einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten,
dass er im Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern,
Schwestern; Akte A2 S. 4) verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen
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könnte, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei geschlossen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), der Beschwerdeführer über eine türkische Identi-
tätskarte verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: