Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3072/2011
E-8153/2009
Urteil (E-3072/2011) und
Abschreibungsentscheid
(E-8153/2009) vom 15. Juni 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. März 2011 (E-7618/2009) / N (…);
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Griechenland (Dublin); Verfügung des BFM vom
26. November 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM – im Rahmen eines "Dublin Verfahrens" – auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. März 2009 mit Verfügung
vom 26. November 2009 – eröffnet am 2. Dezember 2009 – gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerdeeingabe
seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht anfocht und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10.
Dezember 2009 unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung
guthiess und in der Folge Jürg Walker, Fürsprech, Olten, als amtlichen
Beistand beiordnete,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung an das (…) vom
25. Februar 2011 den Rückzug seines Asylgesuches erklärte, nachdem
er eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde aufgrund der
Rückzugserklärung im einzelrichterlichen Verfahren mit
Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011 (E-7618/2009) als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb (Art. 111 Bst. a AsylG) und
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.--
auferlegte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem
Abschreibungsentscheid über die – mit Zwischenverfügung vom 10.
Dezember 2010 angeordnete – amtliche Verbeiständung nicht aussprach,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
30. Mai 2011 um Wiederaufnahme des am 29. März 2011
abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens (E-7618/2009) ersuchte und zur
Begründung im Wesentlichen die im betreffenden
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Abschreibungsbeschluss fehlende Zusprechung eines amtlichen
Honorars als Entschädigung für die gewährte unentgeltliche
Rechtsverbeiständung vorbrachte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetze vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 8. Dezember
2009 gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2009 mit
Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011 als gegenstandslos
geworden abschrieb,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Behandlung des
vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG),
dass sich das Wiederaufnahmegesuch gegen den – zufolge der auf
Beschwerdestufe eingetretenen Gegenstandslosigkeit ergangenen –
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 29. März
2011 richtet,
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 29. März
2011 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 25. Februar
2011 den Rückzug seiner Asylgründe respektive sinngemäss den
Rückzug seines Asylgesuches erklärt hatte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2011 geltend machte,
das Beschwerdeverfahren sei irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung
der erteilten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung respektive ohne
Zusprechung eines amtlichen Honorars abgeschrieben worden,
dass er zur Begründung anführte, aus dem Wortlaut des
Rückzugsschreibens vom 25. Februar 2011 könne nur geschlossen
werden, dass der Gesuchsteller nicht länger am Asylgesuch festhalten
wolle,
dass sich aus diesem Schreiben indessen keinerlei Hinweise ergeben
würden, dass der Gesuchsteller seine Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid und den damit verbundenen Antrag auf
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege habe
zurückziehen wollen,
dass durch den bedingungslos erklärten Rückzug des Asylgesuches auch
die ursprüngliche, angefochtene Verfügung des BFM vom 26. November
2009 keine Wirkung entfaltet, da ihr Gegenstand – das vom
Beschwerdeführer am 14. März 2009 gestellte Asylgesuch – weggefallen
ist (vgl. dazu: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1988, Rz 715),
dass daher auch die Grundlage der gegen die BFM-Verfügung vom
26. November 2009 gerichteten Beschwerde weggefallen ist,
dass ein Abschreibungsentscheid einen formellen Beschwerdeentscheid
darstellt, welchem keine materielle Rechtskraft zukommt (vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 413, und 715);
dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass der
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März
2011 infolge eines Versehens ohne Zusprechung eines amtlichen
Honorars erging,
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dass demnach das Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid (E-
7618/2009) vom
29. März 2011 mit vorliegendem Urteil E-3072/2011 aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer E-8153/2009
wieder aufzunehmen ist,
dass demnach auch die im Abschreibungsentscheid vom 29. März 2011
getroffene Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer
(Dispositivziffer 2; Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 200.-)
aufgehoben wird, wobei dieser Betrag gemäss den vorliegenden Akten
bisher der Gerichtskasse nicht überwiesen worden ist, weshalb sich keine
Fragen betreffend einer allfälligen Rückerstattung stellen,
dass bei diesem Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem Gesuchsteller angesichts der Gutheissung des
Wiederaufnahmegesuchs in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in seiner Kostennote vom
30. Mai 2011 für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren um
Wiederaufnahme eine Stunde Arbeitsaufwand (zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.-) sowie Auslagen von Fr. 8.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 16.65, geltend macht,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der als
angemessen erachteten Kostennote vom 30. Mai 2011 und der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr.
224.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem
Gesuchsteller dieser Betrag als Parteientschädigung für das
Wiederaufnahmeverfahren auszurichten ist,
dass das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren E-7618/2009 bzw.
E-8153/2009 auf Grund der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers
als durch Rückzug erledigt gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
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dass durch die vorbehaltslose Rückzugserklärung vom 25. Februar 2011
der Beschwerdeführer von seinen Asylgründen respektive von seinem
darauf basierenden Asylgesuch Abstand genommen hat, weshalb der
Gegenstand der BFM-Verfügung vom 26. November 2009 und damit
auch – entgegen der vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 30. Mai
2011 vertretenen Ansicht – der Gegenstand des darauf beruhenden
Asylbeschwerdeverfahren ohne Weiteres dahingefallen ist,
dass gestützt auf Art. 6 Bst. a VGKE auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb weitere Ausführungen dazu,
ob mit der Rückzugserklärung auch der Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zurückgezogen worden sei, unterbleiben können,
dass demgegenüber jedenfalls mit der Einsetzung des Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl.
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009) ein
Rechtsverhältnis zwischen dem Gericht und dem Rechtsbeistand
begründet wurde, welches nicht durch eine Rückzugserklärung des
Beschwerdeführers beendet werden konnte,
dass in dem durch Rückzug gegenstandslos gewordenen
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl.
Art. 15 i.V.m.
5 VGKE),
dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angesichts der
gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches
Honorar für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren E-7618/2009
bzw.
E-8153/2009 zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 30. Mai 2011 einen
Arbeitsaufwand von 8 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-,
ausmachend Fr. 1'600.-, sowie Auslagen in der Höhe von 72.-- sowie
Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 (7.6 % für das Jahr 2010) geltend macht,
dass die in der Kostennote ausgewiesene Aufwendungen gesamthaft
betrachtet angemessen erscheinen,
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dass daher dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 12
i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 1'800.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
(Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011) wird gutgeheissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid E-7618/2009 vom 29. März 2011 wird
aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der neuen
Verfahrensnummer E-8153/2009 wieder aufgenommen.
3.
Für das Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011 werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird für das Wiederaufnahmeverfahren E-3072/2011
zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 224.65 ausgerichtet.
5.
Das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren E-8153/2009 wird als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten
auferlegt.
7.
Dem Rechtsvertreter ist für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
E-8153/2009 zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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