B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3072/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Maître Claudia Hazeraj, Avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 7. August
2014 mit Verfügung vom 21. November 2014 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die am
29. November 2014 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2015 infolge Nichtleistens des
erhobenen Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführer dem SEM ihre Mandatsübernahme an, teilte
ihm mit, dass bei der Fremdenpolizei D._______ ein Gesuch um Härtefall-
bewilligung eingereicht worden sei, und machte Reiseuntauglichkeit der
beiden Beschwerdeführerinnen geltend, wobei sie darum ersuchte, von der
geplanten Rückführung sei zumindest bis zur Niederkunft der volljährigen
Beschwerdeführerin abzusehen.
C.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 ans SEM legte sie die Beilagen des Ge-
suchs um Härtefallbewilligung in Kopie ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 – am darauf folgenden Tag eröffnet –
nahm das SEM die Eingaben vom 24. März 2015 sowie vom 31. März 2015
als Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab, stellte fest, die
Verfügung vom 21. November 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, er-
hob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2015 erhoben die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragten in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung auszu-
setzen und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. Subsubeventualiter sei die Ausreisefrist bis Ende 2015 zu verlängern.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege so-
wie um Beiordnung der gewillkürten Rechtsvertreterin als amtlichen
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Rechtsbeistand. In der Beschwerdebegründung rügten die Beschwerde-
führer, die Vorinstanz habe ihr Gesuch zu Unrecht als Wiedererwägungs-
gesuch behandelt; vielmehr sei es als Gesuch um Härtefallbewilligung ent-
gegenzunehmen und gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Ta-
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gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten geblieben ist – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa E-
MARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
5.1 Da das ordentliche Asylverfahren mit einem blossen Prozessentscheid,
dem Urteil vom 10. Februar 2015, abgeschlossen worden ist, können vor-
liegend sowohl Wiedererwägungsgründe d.h. insbesondere eine seit dem
10. Februar 2015 wesentlich veränderte Sachlage als auch Revisions-
gründe geltend gemacht werden.
5.2 Was die vorgebrachten (...) Probleme betrifft, so wurden diese sowie
deren Behandelbarkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführer bereits im
ordentlichen Asylverfahren erörtert. Eine wiedererwägungsrechtlich we-
sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 10. Feb-
ruar 2015 wurde nicht substanziiert geltend gemacht und geht aus den ein-
gereichten Beweismitteln auch nicht hervor. Die meisten Beilagen zum
Wiedererwägungsgesuch datieren denn auch vor dem 10. Februar 2015,
sind also zum Nachweis einer wesentlich veränderten Sachlage untaug-
lich. Aus den jüngeren medizinischen Berichten geht keine wesentliche
nachträgliche Verschlechterung hervor, an die die rechtskräftige Verfügung
anzupassen wäre. Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene nicht eine wesentlich veränderte Sachlage geltend, son-
dern üben an der Sachverhaltswürdigung durch das SEM im ordentlichen
Verfahren eine im Wiedererwägungsverfahren nicht statthafte Kritik.
5.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht, die volljährige Beschwer-
deführerin sei in ihrem Heimatstaat vergewaltigt worden, wobei ihre Tochter
davon Zeuge gewesen sei. Sowohl die Schwangerschaft als auch die (...)
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Probleme rührten daher. Damit machen sie sinngemäss den Revisions-
grund einer neuen erheblichen Tatsache (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) gel-
tend. Sie haben hingegen nicht substanziiert aufgezeigt, warum es ihnen
nicht möglich gewesen ist, diese Tatsache früher geltend zu machen, und
haben insbesondere die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Tatsache
nicht aufgezeigt, zumal diese an der rechtskräftig festgestellten Behandel-
barkeit der (...) Probleme in Bosnien und Herzegowina nichts ändert. Was
die vorgebrachte Drohung seitens des Delinquenten anbelangt, so ist von
der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des Heimatstaates auszugehen,
zumal es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a AsylG handelt mit einer internationalen Sicher-
heitspräsenz.
5.4 Das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist betrifft eine Frage der
Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Die Vorinstanz ist gehalten, einer allfälligen vorüber-
gehenden Reiseunfähigkeit Rechnung zu tragen.
5.5 Das Gesuch um eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG (SR 142.20) ist beim Kanton zu stellen, was die Beschwerde-
führer gemäss ihren Angaben auch getan haben. Aus dem Wiedererwäg-
ungsgesuch geht denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführer ei-
nen Entscheid des SEM erwarten würden. Nach dem Gesagten ist die
Rüge, die Vorinstanz hätte die Eingaben nicht als Wiedererwägungsge-
such, sondern als Gesuch um eine Härtefallbewilligung prüfen sollen, un-
begründet. Die Ausführungen zur Begründetheit dieses Gesuchs sind da-
her unbehelflich. Darauf ist nicht näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die gestellten Rechtsbe-
gehren als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege so-
wie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind daher, einer all-
fälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer