B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3073/2012
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 12. November 2007
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 16. Novem-
ber 2007) in Sri Lanka ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit Schrei-
ben der Botschaft vom 20. November 2007 wurde er aufgefordert, zu ei-
nem Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Am 28. November 2011 reichte
der Beschwerdeführer die verlangte Stellungnahme zu den Akten. Diese
untermauerte er mit einer Reihe von Zertifikaten und Ausweisen (alle in
Kopie) sowie Medienberichten. Mit Schreiben vom 19. März 2010 infor-
mierte das BFM den Beschwerdeführer, es erwäge, das Asylgesuch aus
dem Ausland abzuweisen und die Einreise zu verweigern. Es räumte dem
Beschwerdeführer erneut eine Frist zur Stellungnahme ein, welche dieser
ungenutzt verstreichen liess. Am 18. Mai 2010 reiste der Beschwerdefüh-
rer in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso gleichentags ein Asylgesuch. Das BFM schrieb das Asyl-
gesuch aus dem Ausland und den Einreiseantrag aus dem Jahre 2007
daher mit Verfügung vom 8. Juni 2010 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Zu seinem im EVZ Chiasso eingereichten Asylgesuch wurde der Be-
schwerdeführer vor Ort am 4. Juni 2010 summarisch befragt. Am 1. Juli
2010 erhielt er sodann einlässlich Gelegenheit, sich zu seinen Asylgrün-
den zu äussern. Hinsichtlich der Begründung seines Asylgesuches wird
auf die Akten verwiesen. Anlässlich der Anhörungen reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter eine To-
desurkunde seines Bruders, Kopien von Ausweisen über die Tätigkeit bei
Hilfsorganisationen samt Fotos, Medienberichte über den Tod von Kolle-
gen, eine Kopie einer Household Food Ration Card, eine Kopie eines auf
den Beschwerdeführer ausgestellten Paramedic-Zertifikates sowie einige
Fotos des Beschwerdeführers (teilweise in […]uniform der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam [LTTE]) und ein Foto seines Bruders.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012, eröffnet am 12. Mai 2012, lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Vorbringen lägen zu weit zurück, als dass
sie noch als Auslöser für seine Flucht betrachtet werden könnten. Zudem
habe sich die Situation in Sri Lanka in den letzten Jahren grundlegend
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verändert. Den geltend gemachten Kontrollen zu Hause komme mangels
Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Der Beschwerdeführer verfüge
insgesamt nicht über ein Profil, das ihn heute noch gegenüber den sri-
lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Die Vorbringen erfüllten
daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
müsse dieser doch auch nicht damit rechnen, in absehbarer Zukunft sei-
tens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an und
erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeistän-
dung gemäss Art 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien von Fotos
und ein Arztzeugnis vom 18. Mai 2012 bei.
E.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den
Erhalt der Beschwerde und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Am 8. Juni 2012 reichte der Kantonale Sozialdienst (…) eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung den zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2012 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, bezüglich der Gewährung der amtli-
chen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. Die
Instruktionsrichterin verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses und lud das BFM gleichzeitig ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu
lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 18. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Mitgliederausweises der LTTE ein.
J.
Am 26. Juni 2012 reichte der Gemeindeleiter der (…), ein Referenz-
schreiben betreffend Integration des Beschwerdeführers in der Pfarrei zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM
vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamili-
schen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfälli-
ge Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013;
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 10. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
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chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten sowie das Beschwerdedossier samt der im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Beweismittel, welche ebenfalls Prozessstoff des vo-
rinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt. Auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vor-
liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bewilligte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
demnach gegenstandslos geworden. Da der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren anwaltlich nicht vertreten war und daher nicht davon
auszugehen ist, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
entstanden sind, ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu ent-
richten (Art. 64 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler