B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3074/2010
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
E-3074/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Mitte Juli 2008 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (13 Ta-
ge), in der Türkei (etwa 17 Tage) und in unbekannten Ländern (5 Tage)
am 8. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te. Am 22. August 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreise-
gründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 14. Juli 2009 hörte ihn
das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A15). Er reichte weder Reise-
papiere noch Dokumente ein, weil er keine besitze.
Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er sei Turkmene
und stamme aus dem Dorf C._______ nahe der Stadt D._______ in der
an Turkmenistan angrenzenden Nordprovinz Dschuzdschan (andere
Schreibweisen: Jawzjan, Djawzjan etc.). Er verfüge über eine dreijährige
Schulbildung. Seine Muttersprache sei Turkmenisch und er spreche et-
was Dari; er sei fast Analphabet geblieben. Mit seinem in E._______,
Provinz Balkh, respektive in F._______ wohnhaften Onkel G._______,
der zwei erwachsene Söhne und zwei Töchter habe, habe er in den letz-
ten zwei Jahren vor der Ausreise ein (…)geschäft in E._______ geführt.
Im Jahr 2002 sei der Vater von Unbekannten erschossen worden. Im Jahr
2008 habe Kommandant H._______, ein tadschikischer Offizier, der für
die Regierung Karzaïs gearbeitet habe, um die Hand der
(…unmündigen…) Schwester I._______ angehalten. H._______ sei als
gewalttätiger Mensch bekannt gewesen und habe viele Leute getötet und
misshandelt; er habe wahrscheinlich auch Kontakte zu den Taliban ge-
habt, mit Turkmenistan Beziehungen gepflegt und mit Opium gehandelt.
Er, der Beschwerdeführer, und seine Mutter hätten deshalb in die Heirat
nicht eingewilligt, zumal I._______ bereits einem Mann namens
J._______ versprochen gewesen sei. Obwohl H._______ Geld und Land
bei einer Einwilligung in Aussicht gestellt habe, hätten sie die Einwilligung
verweigert. In der Folge habe ihnen H._______ eine letzte Bedenkfrist
von einer Woche gegeben und ihnen im Falle einer fortgesetzten Verwei-
gerung der Heirat damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) und
J._______ zu töten. Der im Dorf wohnhafte Onkel K._______, der drei
minderjährige Kinder gehabt habe, habe ihnen geraten, zum Onkel
G._______ in die Provinz Balkh wegzuziehen, da er Schlimmstes be-
fürchte. Diesen Rat hätten sie am selben Tag umgesetzt. G._______ ha-
be für sie in E._______ respektive in F._______ ein Haus gemietet und
ihnen aufgetragen, sich nicht zu oft in der Öffentlichkeit zu zeigen. 15 Ta-
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Seite 3
ge später hätten sie vom Onkel K._______ erfahren, dass H._______ sie
im Heimatdorf gesucht habe. Nur 15 Tage später seien sie von
H._______ und dessen Bruder L._______ in F._______ aufgespürt wor-
den. Die beiden hätten, nachdem sie an die Tür geklopft und der die Tür
öffnenden Mutter einen Stoss versetzt hätten, ihr Haus betreten. In der
Folge habe L._______ den Arm I._______ gepackt, worauf J._______
ihm ein Messer in den Bauch gerammt habe, was zu dessen Tod geführt
habe. In der Folge habe H._______ die Mutter und J._______ mit Schüs-
sen aus seiner Pistole niedergestreckt. Weil Nachbarn die Schüsse ge-
hört hätten, habe H._______ den Tatort umgehend verlassen. Die Nach-
barn hätten sich anerboten, sich um die drei Leichen zu kümmern, und
ihnen (Beschwerdeführer und eine Schwester) geraten, sofort das Haus
zu verlassen. Mit I._______ sei er deshalb zum Onkel G._______ gegan-
gen. Dieser habe ihm die Flucht aus Afghanistan ermöglicht; H._______
hätte ihn wohl zur Rechenschaft gezogen. I._______ sei beim Onkel zu-
rückgeblieben, welcher sich ihrer angenommen habe. Armee, Polizei oder
Behörden hätten sie nicht über die Ereignisse unterrichtet. Seit dem Zeit-
punkt der Ausreise in den Iran seien die Kontakte zu den Familienange-
hörigen abgebrochen.
A.b Am 10. August 2009 liess der Beschwerdeführer über den Sozial-
dienst seiner Wohngemeinde dem BFM die Kopie seiner Tazkara (afgha-
nischer Personalausweis) einreichen. Am 24. August 2009 forderte das
BFM ihn auf, das Original nachzureichen. Sie traf nach Erstreckung der
Einreichungsfrist am 18. September 2009 beim BFM ein.
A.c Mit Schreiben vom 7. April 2010 reichte der Rechtsvertreter dem BFM
seine Vollmacht vom selben Datum ein und verlangte Akteneinsicht, wel-
che ihm am 16. April 2010 gewährt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. April 2010 (Datum der Postaufgabe) und Ergän-
zung vom 6. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen
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wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden eingereicht: Vollmacht vom 7. April 2010,
Kopie der angefochtenen Verfügung, Internetauszüge zu den afghani-
schen Präsidentschaftswahlen 2009, eine Kopie der Lohnabrechnung ab
Januar 2010 sowie zwei von Dorfbewohnern C._______ im Sinne einer
Zeugenerklärung verfasste Todesbestätigungen, inklusive Zustellcouvert
und Übersetzungen ins Deutsche. Diese Bestätigungen betreffen den Va-
ter (Tötung durch unbekannte Personen im Jahr 2002), beziehungsweise
die Mutter (Tötung am […] 2008 wegen familiärer Probleme).
D.
Am 20. Mai 2010 teilte das zuständige Zivilstandsamt dem BFM mit, dass
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
eingereicht habe. Mit Zuschrift vom 16. Juni 2010 stellte das gleiche Amt
folgende vom Beschwerdeführer abgegebene, von der afghanischen Bot-
schaft in Genf ausgestellte Dokumente zuhanden des BFM sicher: afgha-
nischer Reisepass vom (…) 2010, Geburtsschein vom (…) 2010 und Le-
digkeitsbescheinigung vom (…) 2010.
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vor-
behalt einer unveränderten Einkommens- und Vermögenslage gut, wies
den Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung von Dokumenten
samt Übersetzungen auf seine Mitwirkungspflicht hin, setzte dem
Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote und lud das BFM
zur Vernehmlassung ein.
E.a Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter eine
Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1310.– ein.
E.b Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2011 an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
E.c Mit Verfügung vom 7. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist
zur Replik und allfälligen Nachreichung von Beweismitteln angesetzt.
E.d Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 16. März 2011.
E-3074/2010
Seite 5
F.
F.a Das Amt für Migration des Kantons Schwyz teilte am 9. Januar 2012
mit, dass der Beschwerdeführer zufolge der am (…) 2011 erfolgten Heirat
mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen mit Asylstatus eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe.
F.b Am 1. Mai 2012 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Frist zur Erklärung des Rückzugs der Beschwerde beziehungsweise bei
Festhalten an der Beschwerde um Nachweis der Bedürftigkeit.
F.c Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012
mit, er halte an den Beschwerdeanträgen auf Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung fest. Mit Schreiben vom 15. Juni
2012 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege", Kopien einer Lohnabrechnung vom Mai
2012, eines Arbeitsvertrags vom 1. April 2009, einer Stellungnahme des
Sozialamts vom 30. Mai 2012 für den Juni 2012, eines Kostennachweises
einer Krankenversicherung für den März 2012 sowie eines Mietvertrags
vom 10. Juni 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3074/2010
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
E-3074/2010
Seite 7
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis re-
duziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtig-
keit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um
Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Hei-
matstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und
BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).
2.4 Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im
Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig
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Seite 8
aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Hei-
matstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwen-
den, weshalb solche Nachfluchtgründe entstanden beziehungsweise ge-
setzt worden sind.
3.
3.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die
Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, zu wenig be-
gründet und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns
widersprechen. Sie seien damit nicht glaubhaft. So mache er geltend, der
Kommandant H._______ habe seine Schwester heiraten wollen, weil die-
se ihm mutmasslich gefallen habe. Dies sei nicht schlüssig, da
H._______ die Schwester nie gesehen haben dürfte, zumal die Frauen
beim Beschwerdeführer zu Hause Burkas hätten tragen müssen. Weiter
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Tod der Mutter und des
Verlobten die hauptsächlich gefährdete Person gewesen sein soll und
deswegen das Land habe verlassen müssen. Hauptsächlich gefährdet
wäre doch im geltend gemachten Kontext die Schwester gewesen, die
aber in Afghanistan geblieben sei. In diesem Zusammenhang habe er
zwar behauptet, sein Onkel habe ihm gesagt, dass er der Grund für die
Eskalation der Situation gewesen sei; ausserdem würden afghanische
Frauen ständig im Haus bleiben und der Onkel beschütze die Schwester.
Mit dieser Argumentation bestätige er die geringe Nachvollziehbarkeit des
Vorbringens bezüglich des Grundes, warum der Kommandant ausge-
rechnet die Schwester habe heiraten wollen und woher er sie hätte ken-
nen sollen. Ferner basierten die vorgebrachten Gründe lediglich auf Anra-
ten eines Onkels, mithin einer Drittperson. Damit werde der Eindruck ei-
nes konstruierten Sachverhalts erweckt. Schliesslich sei realitätsfremd,
dass er nach der erfolgten Ausreise keinen Kontakt mehr zu den Famili-
enangehörigen in Afghanistan gehabt habe. Ein Onkel wohne mit seiner
Familie in der Stadt E._______, mithin nicht in einem abgelegenen Dorf.
Auch habe sich der Beschwerdeführer im September 2009 die Tazkara
von E._______ aus nachsenden lassen (s. Couvertumschlag, wo auch
eine afghanische Telefonnummer vermerkt sei).
3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch
zu Unrecht abgelehnt. Es habe in Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer spre-
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chenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe sich nur
auf Nebensächliches und die gegen ihn sprechenden Elemente abge-
stellt. Er sei in seinen Schilderungen schlüssig, ausführlich und detailliert
gewesen. Er hätte diese Angaben nicht machen können, hätte er die gel-
tend gemachten Erlebnisse nicht tatsächlich erlebt. Das BFM gehe fehl,
von hiesigen Verhältnissen auf afghanische zu schliessen. Die Fehlein-
schätzungen beträfen die Sachverhalte in Bezug auf das Kennenlernen
der Schwester durch H._______ und die hauptsächliche Gefährdung des
Beschwerdeführers. Eine Kommunikation mit einer Burka tragenden Frau
sei mitnichten unmöglich. Guter Ruf, Abstammung, finanzielle Verhältnis-
se und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie seien in Afghanistan
wichtiger als das Aussehen einer Frau oder eine vorbestehende Bekannt-
schaft. Im Übrigen gebe es neben den gesichtsverhüllenden Burkas auch
solche, bei denen die Augen sichtbar seien. Zu einer Heirat gehöre immer
die Zustimmung des Familienoberhaupts, mithin des Beschwerdeführers,
der nach dem Tod des Vaters dessen Rolle eingenommen habe. Somit
sei plausibel, dass sich die Wut H._______ gegen ihn persönlich gerichtet
habe, weil er ihm seine Schwester nicht habe zur Frau geben wollen. Un-
zutreffend sei, dass die Asylgründe auf Ratschlägen des Onkels basiert
hätten; vielmehr seien es Tatsachen, dass die Mutter und der Verlobte der
Schwester erschossen worden seien und der Beschwerdeführer selber
nur knapp dem Tod entkommen sei. Es stimme, dass in seinem Heimat-
dorf ein Telefonanschluss existiere, der allerdings nicht immer funktionie-
re. Er habe somit nichts verheimlichen wollen. In der Schweiz habe er
sich exilpolitisch betätigt, indem er verbotene oder regimekritische Artikel
verfasst und auf afghanische Internetforen gestellt habe, zu welche die
afghanische Behörden und die Taliban Zugang hätten: Er sei ihnen somit
bekannt und müsse als Landesverräter mit Sanktionen rechnen.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer durch die geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht gefährdet sei, dem Gericht
fremdsprachige und auf dem afghanischen Schwarzmarkt leicht erhältli-
che Dokumente eingereicht habe und in der als sicher zu erachtenden
Provinz Balkh über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge.
3.4 Mit Replik vom 16. März 2011 verwahrte sich der Beschwerdeführer
dagegen, die eingereichten Dokumente käuflich erworben zu haben. Viel-
mehr verlangte er vom BFM entsprechend der Untersuchungsmaxime
das Einhalten der behördlichen Abklärungs- und Begründungspflicht. Der
rechtliche Gehörsanspruch fordere die Entgegennahme und eine sorgfäl-
E-3074/2010
Seite 10
tige sowie ernsthafte Prüfung der eingereichten Beweismittel, was sich
auch in der Art der Begründung und Begründungsdichte des Entscheides
hätte niederschlagen müssen. Behördliche Abklärungen seien nicht durch
Mutmassungen zu ersetzen, und es gehe nicht an, eingereichten Doku-
menten in verallgemeinernder Form den Beweiswert abzusprechen. Hin-
weise auf die Käuflichkeit oder leichte Erhältlichkeit eines Beweismittels
seien Verallgemeinerungen, die nicht überzeugten; damit werde nichts
über die Authentizität eines Beweismittels ausgesagt.
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei dem Un-
tersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht nicht
rechtsgenüglich nachgekommen, womit der rechtliche Gehörsanspruch
verletzt sei. Die ungenügende Feststellung des Sachverhalts respektive
die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich im Wesentlichen aus
der Nichtbeachtung respektive nicht genügenden Abklärung oder aus der
unkorrekten Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Ver-
fahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die
Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz
betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes der Streitsache. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort
eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die ur-
teilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die
tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) er-
mitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). Die beiden,
angeblich von Dorfbewohnern, Rats- und Dorfältesten verfassten Doku-
mente haben auf dem Hintergrund der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers und der Verhältnisse in Afghanistan nichts Entscheidendes in Be-
zug auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beizutragen (s. nach-
stehende Begründungen), weshalb das BFM zu Recht auf weitere Abklä-
rungen der Dokumente verzichtet hat. Demnach erweisen sich die we-
sentlichen Sachverhaltsteile als rechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat
der Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar aufzeigen können, dass die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wä-
E-3074/2010
Seite 11
re, dass der Betroffene diese nicht hätte sachgerecht anfechten können.
Mithin liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.
5.
5.1 Bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungs- und
Fluchtgründen sind einige Ungereimtheiten zu erkennen:
5.1.1 In der EVZ-Befragung (A1 S. 5 f.) gab der Beschwerdeführer an, am
30. Tag seines Aufenthalts in E._______ sei H._______ zusammen mit
L._______ um die Mittagszeit zu ihrem Haus gekommen, sie hätten an die
Türe geklopft, die Mutter habe geöffnet und L._______ habe ihr einen
Stoss versetzt, sei ins Haus getreten und habe I._______, die Schwester
des Beschwerdeführers, am Arm gepackt. Der Verlobte der Schwester,
J._______, habe ein Messer, das er vom Melonenschneiden in der Hand
gehabt habe, in den Bauch von L._______ gerammt. Die Schwester habe
geschrien und H._______, welcher noch draussen gestanden sei, habe
geschossen und habe die Mutter und J._______ tödlich getroffen.
Bei der Anhörung (A15 S. 7) erzählte der Beschwerdeführer den Vorfall so,
dass 30 Tage nach ihrer Wohnsitznahme in E._______ H._______ und
sein Bruder L._______ an die Türe geklopft hätten, die Mutter, nachdem
sie die Türe geöffnet habe, zu Boden gestossen und beide eingetreten sei-
en. H._______ sei ins Haus getreten, habe die Schwester des Beschwer-
deführer an der Hand gepackt und habe dem Schwager (bzw. Verlobten
der Schwester, …), welcher sich gewehrt habe, ein Messer in den Bauch
gestossen. Der Protokollierung zufolge kam der Beschwerdeführer nach
dieser Variante übergangslos zur ersten Version zurück, wonach der Bru-
der des Kommandanten ins Haus getreten sei und die Schwester an der
Hand gezerrt habe, worauf der "Schwager" diesem Bruder das Messer in
den Bauch gerammt habe. Dann schrie die Schwester, und der Komman-
dant schoss auf die Mutter und den "Schwager". Alle drei Verletzten seien
gestorben.
Diese Episode – ein völlig anderer Ablauf, der gleich korrigiert wurde, ohne
dass aber die Korrektur als solche deklariert wurde – lässt vermuten, dass
der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. Nicht
erklärbar ist im Übrigen, weshalb H._______ auf die Mutter geschossen
haben soll. Und seltsam ist, dass alle drei Personen an ihren Verletzungen
– ein Stich mit einem Melonenmesser in den Bauch beziehungsweise
Schussverletzungen durch eine Pistole – gestorben sind. Gemäss der
EVZ-Befragung (A1 S. 6) seien die Mutter und der Verlobte tödlich getrof-
E-3074/2010
Seite 12
fen worden, und die Nachbarn hätten ihm geraten, das Haus sofort zu ver-
lassen, und hätten ihm versichert, sie würden sich um die Leichen küm-
mern; gemäss der Anhörung (A17 S. 7) will der Beschwerdeführer hinge-
gen erst am Abend durch den Onkel vom Tod der beiden erfahren haben.
5.1.2 Der Beschwerdeführer hat behauptet, die Frauen hätten sich bei
ihm stets im Haus aufhalten und ihre Burkas tragen müssen. Mit diesem
äusserst strengen Kleiderzwang im eigenen Haus – dem Rechtsvertreter
sei gesagt, dass es sich bei der afghanischen Burka um einen Ganzkör-
perschleier mit einem Sichtfenster aus Stoff- oder Rosshaar handelt, wel-
ches ein Erkennen des Gesichts für den Betrachter verunmöglicht – lässt
der Beschwerdeführer erkennen, dass es sich bei seiner Familie, deren
Familienoberhaupt er nach dem Tod des Vaters war, um eine patriarcha-
lisch und traditionell geprägte Familiengemeinschaft gehandelt hat. Wes-
halb seine Absage vom heiratswilligen H._______ nicht hätte akzeptiert
werden sollen, ist wenig nachvollziehbar, zumal dieser Entscheid ihm als
dem dafür zuständigen Familienvorsteher zukam und offenbar auf einen
formellen Heiratsantrag hin erfolgte. Vor dem Hintergrund der praktischen
Unsichtbarkeit der Schwester für fremde Augen bleibt seine Antwort auf
die Frage, weshalb H._______ ausgerechnet seine Schwester heiraten
wollte – nämlich: "Vermutlich gefiel ihm meine Schwester" – unverständ-
lich. Die vom Rechtsvertreter bemühten Erklärungsversuche, wonach in
der afghanischen Kultur auch andere Faktoren für eine Eheschliessung
im Vordergrund stünden, verfangen bei diesem Wortlaut nicht.
5.1.3 Dass sich der Beschwerdeführer als sunnitischer Turkmene zu-
sammen mit seiner Mutter mit dem für seine Brutalität bekannt gewese-
nen Offizier und Kommandanten H._______, einem Tadschiken, im
Sommer 2008 über die beantragte Heirat besprochen haben soll, scheint
wenig wahrscheinlich. Im traditionellen afghanischen Kontext diskutieren
nicht Mütter mit anderen fremden Männern, wenn erwachsene Familie-
nälteste anwesend sind und in ihrer Funktion das Wort zu führen haben,
zumal diese Familie offenbar stark der Tradition verpflichtet ist. Der Be-
schwerdeführer soll eigenen Angaben zufolge bloss fähig sein, sich auf
Turkmenisch und Dari zu unterhalten (A15 S. 6), während H._______
bloss Farsi und Paschtu spreche (A15 S. 11). In den ungesteuerten Be-
reichen der Anhörungen war jedoch von Verständigungsschwierigkeiten
unter den Gesprächspartnern nicht die Rede. Auch das Problem einer
Bindung eines Familienangehörigen mit einem Mitglied eines anderen
ethnischen Clans blieb in den Ausführungen des Beschwerdeführers
ausgeblendet.
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5.1.4 Wieso der Beschwerdeführer in seiner Reisebeschreibung von sei-
nem angeblichen Heimatdorf C._______ (bei der Stadt Kerken in der
Provinz Dschuzdschan) zur Hauptstadt Shaberghan in der gleichnamigen
Provinz keine der wichtigeren Orte oder Distrikte in seinen Aufzählungen
anzuführen vermochte (A1 S. 2; A15 S. 11), ist schwer verständlich. Er
dürfte die ursprüngliche Wohngegend wohl viel früher als angegeben ver-
lassen haben, ansonsten er besser über Dschuzdschan Bescheid wüss-
te. Weshalb sein neu ausgestellter afghanischer Reisepass als Geburts-
ort die Provinz (…) (= Dzchuzdschan) nennt und nicht das Dorf
C._______ (vgl. A1 S. 1) oder die Stadt D._______ (…), ist ebenfalls un-
klar.
5.2 Demgegenüber sind die Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung weit überzeugender, weshalb darauf verwiesen werden kann.
Unbekannt bleibt, weshalb H._______ die Schwester des Beschwerde-
führers heiraten wollte – trotz eines Vorgesprächs kennt Letzterer den
Beweggrund nicht und mutmasst, sie könnte ihm gefallen haben. Und in
keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb er als Familienoberhaupt aus
dem Land flieht und seine angeblich in grosser Gefahr schwebende
Schwester schutzlos zurücklässt beziehungsweise weshalb diese selber
nicht flieht, zumal sie bei ihrem Onkel, G._______, keineswegs in Sicher-
heit ist, habe H._______ doch bereits einmal innert kurzer Zeit ihren Auf-
enthalt in Erfahrung gebracht. Wenn er nun in der zweiten Anhörung gel-
tend macht, nicht zu wissen, ob seine Schwester noch lebe und wo sie
sich aufhalte (A15 S. 5), gleichzeitig aber fähig ist, seine Tazkara aus der
Heimat zu beschaffen, macht dies die ganze Geschichte nur noch un-
glaubhafter.
Für den Zeitpunkt seiner Ausreise konnte der Beschwerdeführer mithin
keine Verfolgung glaubhaft machen.
5.3
5.3.1 Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 führte das BFM aus, exilpoli-
tische Tätigkeiten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führende
subjektive Nachfluchtgründe darstellen, wenn anzunehmen sei, dass sie
im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die vom Beschwerde-
führer geschilderten Tätigkeiten (Veröffentlichung regimekritischer Sätze
in einem Internetforum) – er habe bisher nie die Zugehörigkeit zu einer
politischen Gruppierung oder eine politische Tätigkeit geltend gemacht –
würden kein solches Mass erreichen. Aus seinen Schilderungen und Be-
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weismitteln lasse sich nicht ableiten, dass er über ein politisches Profil
verfüge, das von den afghanischen Behörden überhaupt wahrgenommen
worden wäre und ihn einer Gefährdung aussetzen könnte.
5.3.2 In der Replik vom 16. März 2011 wurde auf die Ausführungen zu
den exilpolitischen Aktionen in der Beschwerdeschrift (und die Unterla-
gen) verwiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer verschiedene re-
gimekritische Artikel auf bekannte afghanische Internetforen gestellt. In
den Texten habe er den Mangel an Demokratie in Afghanistan und die
Terrorherrschaft der Taliban kritisiert. Er gab an, weiterhin regimekritische
Artikel zu verfassen. Sein politisches Profil sei bekannt und ihm sei klar,
dass er scharf vom Regime und deren Spitzeln beobachtet werde und
ihm als Landesverräter bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe.
5.3.3 Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten, die er mit zwei Internet-Ausdrucken belegt hat, erreicht der Be-
schwerdeführer allerdings kein politisches Profil, bei welchem angenom-
men werden müsste, dass die afghanischen Behörden oder die Taliban
auf ihn aufmerksam geworden wären. Bis auf die zwei dokumentierten,
unter dem Namen "(…)" beziehungsweise "(…)" im Jahr 2009 verfassten
Forumsbeiträge scheint er keine Präsenz in der Öffentlichkeit gezeigt zu
haben. Die beiden Einträge, welche sich inhaltlich nicht unterscheiden
von Tausenden anderen, sie sich gegenüber der Regierung Karsaï oder
den Taliban kritisch äussern, fanden weder in nationalen noch internatio-
nalen Medien ein Echo. Dass ihm die afghanische Botschaft in Genf am
(…) 2010 einen Reisepass ausgestellt hat – flüchtlingsrechtlich handelt
es sich beim Verlangen und Erhalten eines heimischen Passes grund-
sätzlich um eine Unterschutzstellung, die zur Nichtanerkennung bezie-
hungsweise Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) –, lässt
ebenfalls erkennen, dass die afghanischen Behörden nicht auf ihn auf-
merksam geworden sind und ihm von ihrer Seite keine Verfolgung droht.
Weshalb "die Taliban" ihn verfolgen sollten und weshalb die afghanischen
Sicherheitskräfte in einem solchen Fall nicht willens und in der Lage wä-
ren, ihn zu schützen, wird nicht einmal ansatzweise ausgeführt. Der Be-
schwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft auch unter den
Aspekten subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereichten Beweismittel vermögen
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu keinem anderen Aus-
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gang des Verfahrens beizutragen, wobei offen bleiben kann, ob die aus
Afghanistan beschafften Dokumente authentisch sind. Der Beschwerde-
führer konnte seine Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch
glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
weisung wurde vom BFM demnach zu Recht angeordnet. Während des
Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Ausländerin, die in der Schweiz
Asyl erhalten hat, und erlangte dadurch eine Aufenthaltsberechtigung.
Damit ist die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug ohne Weite-
res dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
7.
Mithin hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt, und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist,
soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Feb-
ruar 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter dem Vorbehalt einer unveränderten Vermögenslage
gutgeheissen. Am 1. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht, zum
Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit das Formular des Gerichts aus-
gefüllt einzureichen, was er am 15. Juni 2012 getan hat.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Den einge-
reichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein
Bruttomonatseinkommen von Fr. 1380.– erzielt, und die Ehegatten Sozi-
alhilfeleistungen beziehen. Damit ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Da
die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG
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bezeichnet werden kann, ist das Gesuch gutzuheissen. Es ist von der
Festsetzung und Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
8.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten
in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 und 15 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die teilweise Gegen-
standslosigkeit wurde durch die Heirat vom 15. Juni 2011 mit einer in der
Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtlingsfrau (mit B-Bewilligung) und
einer auf dieses Verhältnis gestützten Aufenthaltsbewilligung, mithin nicht
direkt durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdeführers
verursacht. Da die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der
Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als intakt zu bezeichnen
waren, ist eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens auszu-
richten. Die am 25. Februar 2011 vom Rechtsvertreter eingereichte Kos-
tennote weist einen Aufwand von Fr. 1310.– aus. Nicht umfasst von der
Kostennote sind seine späteren kleinen Prozesshandlungen, nämlich die
Replik vom 16. März 2011, die Stellungnahme vom 22. Mai 2012 und die
Eingabe vom 15. Juni 2012. Der notwendige Vertretungsaufwand für das
Beschwerdeverfahren wird pauschal auf Fr. 1500.– geschätzt. Dem Be-
schwerdeführer ist somit vom BFM eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 750.– (inklusive Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflich-
tig) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5
der angefochtenen Verfügung) betrifft.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: