B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3074/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. April 2019 in der Schweiz um Asyl.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er be-
reits am 7. März 2019 in Österreich Asyl beantragt hatte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. April 2019 machte der
Beschwerdeführer geltend, minderjährig zu sein. Die Vorinstanz gewährte
ihm dazu das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, er werde als volljährig
erachtet. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) der (…) als Geburtsdatum erfasst und mit einem Bestreitungsver-
merk versehen (vgl. SEM-Akten A20). Die Vorinstanz stellte sodann dem
Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zum ZEMIS-
Eintrag in Aussicht (vgl. A17).
C.
An der BzP wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Österreich zurückkehren zu
wollen.
D.
Am 26. April 2019 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 7. Mai 2019 abge-
lehnt. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 remonstrierte die Vorinstanz bei den
österreichischen Behörden und legte dar, weshalb die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sei. Am 5. Juni 2016 hiessen
die österreichischen Behörden daraufhin das Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers gut.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) trat die Vor-
instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstel-
lung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2019 (Poststempel gleichentags) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom
(…) sei zu berichtigen und auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung ei-
nes medizinischen Altersgutachtens und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er einen Fotoausdruck seiner Tazkira ein.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Juni 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
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gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 3.2 – einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer
zwar in Aussicht, eine anfechtbare Verfügung bezüglich des ZEMIS-Ein-
trags zu erlassen (vgl. A17), der Erlass einer solchen ist jedoch noch aus-
stehend. Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv
keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich
kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Der ZEMIS-Eintrag ist daher nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht
des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags ist nicht einzutreten.
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Seite 5
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minder-
jährige (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014,
Kap. 16 zu Art. 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne famili-
äre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8
Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige sei-
nen Antrag gestellt hat. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vor-
liegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Seite 6
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Er habe keine rechtsgenügli-
chen Dokumente eingereicht, die seine Identität zweifelsfrei nachweisen
könnten. Seine Aussagen zu seinen persönlichen Lebens- und Familien-
verhältnissen seien unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. Er
kenne weder das Alter seiner Eltern noch Geschwister, könne sein Ge-
burtsdatum nur nach gregorianischem Kalender benennen, vermöge keine
Angaben über Form und Inhalt seiner Tazkira zu machen und erinnere sich
auch nicht mehr an den Zeitpunkt deren Ausstellung. Ebenfalls wider-
sprüchlich seien seine Angaben zum Alter seiner Einschulung ausgefallen.
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In Würdigung sämtlicher Umstände erübrige sich deshalb eine medizini-
sche Altersabklärung. Die österreichischen Behörden hätten auf Nachfrage
hin einer Rückübernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen ex-
plizit zugestimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, Ös-
terreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und
würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. In
Würdigung der Aktenlage würden keine Gründe vorliegen, die die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber im Wesentlichen fest, er sei
am (...) geboren und somit minderjährig. Ein Ausdruck eines Fotos seiner
Tazkira liege der Beschwerde bei. Die Tazkira datiere vom (…) und halte
fest, er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira acht Jahre alt gewe-
sen. Heute sei er deshalb (…) Jahre alt. Seine Mutter habe ihm beim Tele-
fongespräch in Serbien zwar mitgeteilt, er sei (…) Jahre alt. Sie habe sein
Geburtsdatum von seinem Bruder in Italien in den gregorianischen Kalen-
der umrechnen lassen, bevor sie ihm (Beschwerdeführer) das Datum ge-
nannt habe. Bei der Ausstellung der Tazkira werde das Alter am Erstel-
lungstag geschätzt und nicht das genaue Geburtsdatum eingetragen. Die
Tazkira stütze jedoch seine Minderjährigkeit, auch wenn seine Mutter das
genaue Geburtsdatum am besten kenne. Anlässlich der Befragungen habe
er stets darauf hingewiesen, dass er das Alter seiner Brüder nur schät-
zungsweise angeben könne. Er kenne deren ungefähres Alter, jedoch nicht
das genaue Geburtsdatum. Sein ungefähres Alter habe er immer gekannt,
jedoch sei erst in Serbien sein genaues Geburtsdatum relevant geworden.
Seine Mutter habe ihm nur das Datum nach gregorianischem Kalender ge-
nannt. Er kenne das Datum nicht nach afghanischem Kalender, denn er
habe die Schule nur sporadisch besucht. In Österreich habe ein afghani-
scher Asylbewerber für ihn die Formulare ausgefüllt, deshalb sei er unter
einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum registriert
worden. Die Vorinstanz hätte eine Altersbestimmung durchführen müssen
und auch sein Erscheinungsbild sei zu berücksichtigen. Im Zweifelsfalle sei
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann von der
Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Die Aktenlage
weise keine Hinweise auf das Erreichen des Mündigkeitsalters auf und es
bestünden gewichtige Indizien für die Richtigkeit des Datums (...), womit
das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher sei.
6.
6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. März 2019 in Österreich ein
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Seite 8
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichi-
schen Behörden am 26. April 2019 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Nachdem die öster-
reichischen Behörden dieses Gesuch erst ablehnten, stimmten sie nach
Remonstration der Vorinstanz dem Gesuch um Übernahme am 5. Juni
2019 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Be-
weislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsu-
chende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffen-
den Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für
echt befundene Identitätspapier oder an eigene Angaben zu denken (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 30).
Zum Fotoausdruck der Tazkira ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen
des Originaldokuments dieses nicht als fälschungssicher gilt und einer
Tazkira deshalb grundsätzlich nur ein verminderter Beweiswert zukommt
(vgl. Alexandra Geiser, Afghanistan: Tazkira, Auskunft SFH-Länderanalyse
2013; statt vieler: Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4).
Auch aufgrund des Fotos des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf seine
Minderjährigkeit schliessen (vgl. A6). Die Vorinstanz ging sodann zu Recht
auch aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers
nicht vom Vorliegen seiner Minderjährigkeit aus. Zum Geburtsdatum führte
der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum zum
ersten Mal überhaupt nach seiner Einreise nach Serbien telefonisch be-
kannt gegeben. Nach seinem Geburtsdatum habe er seine Mutter damals
auch eher beiläufig und ohne konkreten Grund gefragt. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eingeschult
wurde und seine Mutter eine – eigenen Angaben zufolge – gebildete Frau
ist, erscheinen diese Angaben zum erstmaligen Erfahren seines Geburts-
datums wenig glaubhaft. Ferner erscheint hierzu auch nur wenig nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nur nach dem
gregorianischen Kalender benennen kann und nicht nach dem Afghani-
schen. Seine diesbezügliche Erklärung, seine Mutter habe zuerst seinen
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Seite 9
Bruder in Italien kontaktiert und dieser habe das Datum umgerechnet,
überzeugt nicht. Weiter konnte er genau bezeichnen, mit welchem Datum
er sich in Serbien hat registrieren lassen, hingegen wusste er erst nicht
mehr, mit welchem Datum er in Österreich registriert worden ist. Es habe
dort keinen Dolmetscher gegeben, sondern ein Afghane habe einfach et-
was angegeben. Er wisse nicht genau, was dieser angegeben habe (vgl.
A13 S. 8). Erst gegen Ende der Befragung merkte er an, er denke, in Ös-
terreich sei er mit Jahrgang 2001 registriert worden. Dies sei ein Fehler
gewesen (vgl. A13 S. 13). Widersprüchlich bleiben auch seine Ausführun-
gen zum Zeitpunkt seiner Einschulung. Obgleich er sich an seine Einschu-
lung im Allgemeinen noch gut erinnern kann, gab er hierzu abweichend an,
mit 7 Jahren beziehungsweise mit 11 oder 12 Jahren eingeschult worden
zu sein. Auch sein Alter zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters konnte er
nicht benennen (vgl. A 13 F1.16.04). In Bezug auf seine Brüder führte er
aus, diese seien 10 bzw. 11 Jahre älter als er. Gleichzeitig brachte er aber
an anderer Stelle vor, deren Geburtsdaten nicht zu kennen (vgl. A13
F4.03). Zu seinem Nachnamen führte er schliesslich aus, diesen einfach
selbst gewählt zu haben. Er sei ein freier Mensch und habe mit niemandem
mehr etwas zu tun haben wollen. Diesen Nachnamen trage er denn auch
seit ungefähr einem Jahr (vgl. A13 S. 7). Den Akten kann jedoch hierzu
entnommen werden, dass er sich anlässlich seines Asylantrags in Öster-
reich unter einem anderen Nachnamen registrieren liess.
In einer Gesamtwürdigung kann der Beschwerdeführer keine glaubhaften
Angaben zu seinen Personalien machen und es ist nicht von seiner Min-
derjährigkeit auszugehen.
Dem Beschwerdeführer ist es im vorliegenden Fall nicht gelungen seine
Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
6.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
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Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach
dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklau-
seln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
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Seite 12
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: