Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3075/2008
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______ und ihre Tochter B._______, Moldova,
vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach 8036, 8036 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügungen
des BFM vom 14. März 2008 und 9. April 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin verliess Moldova laut eigenen Angaben im
Dezember 2003 und gelangte nach C._______. Nach einem
viermonatigen Aufenthalt hat sie zusammen mit ihrem Ehemann
C._______ verlassen und ist am 14. Mai 2004 in die Schweiz gelangt. Am
selben Tag reichten die Eheleute im Empfangszentrum Chiasso
Asylgesuche ein.
A.b. Am 19. Mai 2004 fand in Chiasso die summarische Befragung der
Beschwerdeführerin zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen statt,
und am 26. Mai 2004 wurde sie am selben Ort zu ihren Asylgründen
angehört. Sie machte geltend, sie stamme aus der in Transnistrien
gelegenen Stadt D._______. Ihr Heimatland habe sie verlassen, um in
C._______ zu heiraten. Da ihr Ehemann von einflussreichen
Privatpersonen bedroht worden sei, die von ihm Geld verlangt hätten,
seien sie ausgereist.
A.c. Das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF)
vom 2. Juni 2004 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK), mangels Nachreichung einer
Beschwerdeverbesserung und Leistung eines Kostenvorschusses mit
Urteil vom 27. Juli 2004 nicht ein, womit die BFFVerfügung rechtskräftig
wurde. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz kontrolliert am 17. Mai
2005 nach C._______.
A.d. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 verneinte das BFF die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin
mache keine persönlichen Asylmotive geltend. Die von ihrem Ehemann
geltend gemachte Verfolgung habe sich als unglaubhaft erwiesen,
weshalb sie ihrem Heimatstaat nichts zu befürchten habe. Sie sei jung,
gesund und verfüge in C._______ und in Moldova über ein
Beziehungsnetz, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei. Mit Urteil vom 27. Juli 2004 trat die ARK auf die gegen
die BFFVerfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des
Kostenvorschuss nicht ein.
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B.
B.a. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2008 liess die
Beschwerdeführerin beim BFM die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni
2004 im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund des angeblich
unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beantragen.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen, weshalb im
Vergleich zum Zeitpunkt der BFFVerfügung eine erheblich veränderte
Sachlage vorliege. Die behandelnden Ärzte hätten eine HIV und eine
Hepatitis CInfektion diagnostiziert. Sie benötige deshalb regelmässige
ärztliche Kontrollen; ausserdem nehme sie aufgrund ihrer Heroinsucht an
einem MethadonProgramm teil. Die von ihr benötigte medizinische
Betreuung sei in Moldova nicht gewährleistet, weshalb sich bei einem
Vollzug der Wegweisung ihr Gesundheitszustand lebensbedrohlich
verschlechtern würde. Zusammen mit dem Gesuch liess die
Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2008
einreichen.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 erhob das BFM von der
Beschwerdeführerin einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.−,
unter der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Zur Begründung
führte es aus, die Beschwerdeführerin könne im Falle einer Rückkehr
nach Moldawien mit adäquater medizinischer Hilfe sowie breitgefächerter
sozialer Unterstützung rechnen, weshalb sich das
Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos erweise.
B.c. Mit Verfügung vom 9. April 2008 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Zur
Begründung stellte es fest, der eingeforderte Gebührenvorschuss sei
innert der angesetzten Frist nicht bezahlt worden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin
die BFMVerfügung vom 9. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Sie machte geltend, ein bei der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebenes Gutachten komme zum
Schluss, dass in Moldova zwar grundsätzlich kostenlose
Behandlungsmöglichkeiten für an der HIVInfektion erkrankte Patienten
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zur Verfügung stünden. Die Situation der betroffenen Personen in
Transnistrien, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, sei jedoch
prekärer als in den anderen Teilen der Republik Moldova. Zudem gebe es
dort weder Therapien für an HepatitisC erkrankte Personen noch
existierten MethadonProgramme. Ausserdem seien die mit HIV und
Hepatitis C infizierten Personen in Transnistrien mit Stigmatisierung und
Diskriminierung konfrontiert. Das vom BFM erwähnte soziale Netz in
ihrem Heimatstaat sei nicht tragfähig. Insgesamt habe das BFM den
Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zumutbar qualifiziert. In formeller
Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Mit der Beschwerde wurden Fotokopien des erwähnten SFHGutachten
sowie der beiden angefochtenen Verfügungen des BFM eingereicht.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich aus. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008
setzte er den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens
definitiv aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, an der
Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
D.b. Am 26. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung einreichen. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2008
machte sie ergänzende Angaben zum Sachverhalt und legte dem
Schreiben einen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14.
Januar 2008 bei. Innert erstreckter Frist reichte sie ferner den Bericht
einer die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeutin vom 12.
Juni 2008 ein.
E.
E.a. Am 20. Juni 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zum
Schriftenwechsel ein. Die Vorinstanz hielt in ihrer vom 8. Juli 2008
datierenden Vernehmlassung ergänzend fest, dass die kostenlose
Behandlung von HIVinfizierten Personen auch in Transnistrien
gewährleistet sei. Zudem sei ein moldawischer Reisepass für Bewohner
Transnistriens problemlos erhältlich, und mit einem solchen könne sich
die Beschwerdeführerin auch ausserhalb Transnistriens in Moldova
behandeln lassen.
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Seite 5
E.b. Innert erstreckter Frist machte die Beschwerdeführerin am 5. August
2008 von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2008 gewährten
Recht auf Replik Gebrauch und monierte, das BFM trage der speziellen
gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Situation der
Beschwerdeführerin nicht genügend Rechnung.
F.
Mit Eingabe vom 4. August 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend,
ihr Gesundheitszustand sei instabil, neue Erkrankungen seien
hinzugekommen. Gleichzeitig reichte sie ein ärztliches Zeugnis des
Universitätsspitals Zürich vom 17. Juni 2009 zu den Akten.
G.
Am 9. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei
schwanger, und der Geburtstermin falle auf Anfang September 2010.
H.
Die Tochter B._______ wurde am 16. August 2010 geboren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, den Sachverhalt
zu aktualisieren. Diese reichte mit Eingabe vom 4. April 2011 zwei
Arztberichte ein, welche sich zu ihrer gesundheitlichen Situation und
medizinischen Behandlung und derjenigen ihrer Tochter äusserten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Anfechtungsgegenstand ist nicht nur die Verfügung des BFM vom
9. April 2008, mit welcher auf das Wiedererwägungsgesuch mangels
Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht eingetreten worden ist,
sondern auch die erst mit dem Endentscheid anfechtbare
Zwischenverfügung des BFM vom 14. März 2008, mit welcher dieses den
Gebührenvorschuss mit der Begründung, das Wiedererwägungsgesuch
sei aussichtslos, eingefordert hat.
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter
B._______ wird in das Verfahren ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin,
eingeschlossen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist unter anderem
dann auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
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beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 1). Wiedererwägungsentscheide können, wie die ursprüngliche
Verfügung, auf dem ordentlichen Rechtmittelweg an das
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
3.2. Gemäss Art. 17b AsylG erhebt das BFM eine Verfahrensgebühr,
wenn eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, sofern
es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das BFM kann von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung
unter Androhung, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten
werde, eine angemessene Frist an. Auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses wird unter anderem von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und
ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie unter den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf
die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt
als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren.
Für das hier interessierende Verfahren vor dem BFM wird der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch
Art. 17b Abs. 2 AsylG konkretisiert.
Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einen Prozess entschliessen
würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
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sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine
summarische Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2, mit
Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hat ihr Wiedererwägungsgesuch mit ihren
nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ausgebrochenen
Krankheiten begründet. Ein Vollzug der Wegweisung sei deswegen nicht
mehr zulässig, zumindest nicht mehr zumutbar. Damit hat sie eine
Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht, wodurch
sie Anspruch auf Wiedererwägung hatte. Das BFM ist denn auch nicht
mangels Anspruchs, sondern aus formellen Gründen – infolge des nicht
geleisteten Gebührenvorschusses – auf das Gesuch nicht eingetreten.
4.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Gesagten die
Frage, ob das BFM zu Recht von der Beschwerdeführerin einen
Gebührenvorschuss erhoben hat beziehungsweise ob seine
Einschätzung, dem Wiedererwägungsgesuch fehle es an
Erfolgsaussichten, zutreffend war, und ob die nach Nichtbezahlung des
Gebührenvorschusses erlassene Nichteintretensverfügung zu Recht
erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde sinngemäss,
das BFM sei in seiner Zwischenverfügung vom 14. März 2008 – welche
erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden kann (vgl.
BVGE 2007/18 E. 4) – zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ihres
Wiedererwägungsgesuches ausgegangen. Angesichts ihrer Infizierung
mit dem HI und dem Hepatitis CVirus sowie ihrer Heroinsucht sei sie auf
regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen. Diese seien an ihrem
Herkunftsort nicht gewährleistet. Insgesamt sei der Vollzug der
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Weg oder Ausweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den
Heimat oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in
einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 4 AuG).
5.2. Im für die Beurteilung der Erfolgschancen des
Wiedererwägungsgesuches massgeblichen Zeitpunkt lag dem BFM der
ärztliche Bericht vom 4. Januar 2008 vor. Der damals schon seit über
zwei Jahren behandelnde Arzt diagnostizierte für die Beschwerdeführerin
einerseits einen Status nach Heroinsucht mit erfolgreicher Methadon
Therapie und anderseits die Infektion mit dem "Human Immunodeficiency
Virus" (HIV) und dem Hepatitis CVirus (HCV). Die Infektionsleiden
bedürften aktuell, abgesehen von regelmässigen vierteljährlichen
Kontrollen, keiner Behandlung. In durchschnittlich monatlichem Abstand
seien Urinproben zu nehmen und bis auf weiteres sei Methadon
abzugeben. Hinsichtlich einer Prognose hielt der Arzt fest, in der Schweiz
seien beim Auftreten der entsprechenden Viren im Blut die
Behandlungsmöglichkeiten gegeben, um einen Ausbruch der Krankheiten
zu verhindern, im Heimatland nicht. Ohne Behandlung sei von einem
wahrscheinlichen Krankheitsausbruch hinsichtlich der beiden
Virusinfektionen im Laufe der kommenden zehn Jahre auszugehen, mit
Behandlung sei die Prognose gut, bei normaler Lebenserwartung.
5.3. In seiner Zwischenverfügung vom 14. März 2008 legte das BFM
ausführlich dar, dass regelmässige Kontrollen und wirksame HIV/AIDS
Therapien in Moldova zur Verfügung stünden. Das breit abgestützte
Programm werde im ganzen Land, einschliesslich Transnistrien,
durchgeführt und sei kostenlos. Zudem beinhalte das Programm auch
durch verschiedene nichtstaatliche Organisationen auf der
Gemeindeebene sichergestellte finanzielle, soziale und psychologische
Unterstützung. Seit November 2004 existiere in Moldova zudem eine
MethadonErsatztherapie.
Es besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass diese
Feststellungen des BFM im massgeblichen Zeitpunkt zutrafen und die
von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre HIVInfektion benötigten
ärztlichen Leistungen also grundsätzlich in Moldova (auch an ihrem
Herkunftsort Transnistrien) kostenlos zur Verfügung standen, zumal sie
durch das auf Beschwerdestufe eingereichte SFHGutachten gestützt
werden.
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5.4. Demgegenüber blieben im massgeblichen Zeitpunkt offene Fragen.
Zum einen äussert sich das BFM in seiner Einschätzung der
Erfolgschancen zur Behandelbarkeit der HCVInfektion der
Beschwerdeführerin überhaupt nicht. Dem erwähnten SFHGutachten,
das sich in diesem Punkt auf Angaben der WHO stützte, ist zu
entnehmen, dass es zur Behandlung von HCVInfektionen in Moldova
kein regierungsfinanziertes Programm gebe, wenn es auch einmal ein
Pilotprojekt für 100 Patienten gegeben habe. In Transnistrien bestehe
weder die Behandlungsmöglichkeit für HCV, noch gebe es Methadon
Therapien. Auf Vernehmlassungsstufe räumt auch das BFM ein, dass es
zur Behandlung von HCVInfizierten in Moldova keine
regierungsfinanzierten Programme gebe, immerhin sei die Infektion aber
behandelbar. Zur Behandelbarkeit in Transnistrien äussert es sich nicht.
Das BFM ging in seiner Verfügung zudem stillschweigend davon aus, die
Beschwerdeführerin habe, auch wenn sie aus Transnistrien stamme,
Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Moldova, soweit diese nur dort
zur Verfügung stünden. In ihrer Vernehmlassung hält es präzisierend fest,
dass sie dazu einzig einen moldawischen Reisepass benötige, der für
Bewohner Transnistriens problemlos erhältlich sei. Die SFH führt in ihrem
Gutachten aus, im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung und
Behandlung könnten Schwierigkeiten auftreten, wenn die betreffende
Person nicht über einen gültigen Pass oder ein anderes gültiges
Identitätspapier verfüge. Den BFMAkten ist nun aber zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens keine
Papiere abgegeben hatte. Aktenkundig ist, dass seitens der
Vollzugsbehörden Schritte unternommen wurden, um die seit Sommer
2004 rechtskräftige Wegweisung zu vollziehen. Bei der
Papierbeschaffung hat die Beschwerdeführerin mitgewirkt. Dieser
Prozess endet allerdings mit einem Schreiben des Ministry of Internal
Affairs of the Republic of Moldova vom (…), worin festgehalten wird, dass
keine Person mit der Identität der Beschwerdeführerin als Bürgerin
Moldovas bekannt sei. Daraufhin und bis zur Einreichung des
Wiedererwägungsgesuches im Februar 2008 sind keine Aktenvorgänge
zu verzeichnen. Es bestanden demzufolge im massgeblichen
Beurteilungszeitpunkt der Erfolgschancen des
Wiedererwägungsgesuches Zweifel, ob die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr über die Papiere verfügen würde, die ihr einen Zugang zu
medizinischer Behandlung ermöglichen würden, und darüber hinaus, ob
ein Vollzug der Wegweisung in jenem Zeitpunkt überhaupt technisch
durchführbar, also möglich war. Schliesslich ist ihr Einwand, sie fürchte
aufgrund ihrer Krankheiten und ihrer HIVInfektion im Speziellen, in ihrem
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Heimatstaat diskriminiert und stigmatisiert zu werden und erhöhte
Schwierigkeiten beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit zu haben, nicht
ohne weiteres von der Hand zu weisen, namentlich in ihrem Beruf als
(…), wozu sich das BFM überhaupt nicht äussert.
5.5. In Anbetracht aller im Zeitpunkt der Zwischenverfügung des BFM
vom 14. März 2008 bekannt gewesenen Umstände und der vorstehend
aufgezeigten, damals offenen Fragen in wesentlichen Punkten kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch in seiner summarischen Beweiswürdigung zu
Unrecht als aussichtslos im unter Erwägung 3.3 umschriebenen Sinne
erachtete. In Anwendung von Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG hätte es auf
die Einforderung des Gebührenvorschusses verzichten müssen und das
Nichteintreten mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht
verfügt dürfen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die
beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, das Wiedererwägungsverfahren fortzusetzen. Es wird dabei
dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter – und den auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen
Berichten vom 14. Januar 2008 und 17. Juni 2009 (…), vom 22. März
2011 (Dr. …) und dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom
12. Juni 2008 – und der medizinischen Behandlung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie der gegenwärtigen
Lebenssituation der beiden Rechnung zu tragen haben.
6.
Der vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs bleibt aufrechterhalten, bis das BFM über das
Wiedererwägungsverfahren entschieden hat.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
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Seite 12
Die bis zur Niederlegung ihres Mandats am 9. März 2010 für die
Beschwerdeführerin tätige Rechtsvertretung (Freiplatzaktion Zürich)
stellte pauschal einen Betrag von Fr. 500.− in Rechnung. Eine weitere,
angekündigte Kostennote reichte sie bei der Mandatsniederlegung nicht
ein, weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Der Zeitaufwand der seit
dem 26. April 2010 tätigen Rechtsvertretung (Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende) ist auf 2 Stunden zu schätzen, und es ist von einem
Stundenansatz von Fr. 150.− und Pauschalauslagen von Fr. 20.−
auszugehen. Daraus ergeben sich Vertretungskosten von Fr. 820.–. Das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in diesem Umfang zu
entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des BFM vom
14. März 2008 (Erhebung eines Gebührenvorschusses) und 9. April 2008
(Nichteintreten) werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das
Wiedererwägungsverfahren fortzusetzen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Abschluss des
Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM ausgesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 820.− auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ sowie den Beschwerdeakten E3075/2008, zur
Weiterführung des Wiedererwägungsverfahrens
– die kantonale Migrationsbehörde (ad … in Kopie)