B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3075/2016
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Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder
C._______, D._______, E._______, F._______,
alle Türkei,
p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 24. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara
(in der Folge: die Botschaft) telefonisch um Asyl und beantragte die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz.
Am 13. September 2012 wurde er bei der Botschaft angehört. Dabei
machte er zur Begründung der Asylgesuche geltend, er sei seit November
2011 Parteifunktionär und Mitglied der Partei des Friedens und der Demo-
kratie (BDP) in G._______. Er sei zuständig für die NGO’s und treffe sich
mit diesen alle ein bis zwei Wochen zum Meinungsaustausch. Er sei gegen
die Anwendung von Gewalt und habe auch nie solche ausgeübt. Seit seine
Parteifreunde im Januar 2012 im Rahmen eines Verfahrens gegen die KCK
("Koma Civakên Kurdistan") verhaftet worden seien, befürchte er, wegen
seiner Position innerhalb der Partei ebenfalls festgenommen zu werden. Er
selber sei bereits fünfmal in Gewahrsam genommen worden, zuletzt im Ja-
nuar 2012 wegen Teilnahme an einem Hungerstreik sowie den Vorberei-
tungen für die Newroz-Festlichkeiten und den Geburtstag von Abdullah
Öcalan. Er sei bei der Sicherheitsdirektion in H._______ für 48 Stunden
festgehalten und unter psychischen Druck gesetzt worden. Er wisse nicht,
ob gegen ihn damals ein Verfahren eingeleitet worden sei. Zuvor sei er
letztmals im Jahre 1992 in Gewahrsam genommen und vom Staatssicher-
heitsdienst in I._______ wegen Teilnahme an einer illegalen Demonstration
zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Die Haft sei jedoch
auf Bewährung mit einer Frist von fünf Jahren ausgesprochen worden.
Schliesslich erwähnte er, dass vor zwei Monaten in seiner Abwesenheit
Polizisten der Anti-Terrorabteilung in seiner Wohnung erschienen seien
und nach ihm gefragt hätten. Da er in G._______ jederzeit mit einer Fest-
nahme gerechnet habe, sei er deshalb in sein Heimatdorf und vor einem
Monat zusammen mit seiner Familie nach J._______ umgezogen. Er wisse
nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe.
B.
Mit Schreiben vom 26. September 2012 übermittelte die Botschaft dem da-
mals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Anhö-
rungsprotokoll vom 13. September 2012 und Kopien der Identitätskarte
und des Reisepasses des Beschwerdeführers.
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C.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 – dem Beschwerdeführer durch die Bot-
schaft am 19. Juni 2015 übermittelt – ersuchte das SEM den Beschwerde-
führer, innert Frist zu bestätigen, ob er an einer Weiterbearbeitung der Asyl-
gesuche festhalten wolle. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zu sei-
nem aktuellen Aufenthaltsort, weitere konkrete Informationen in Bezug auf
seine derzeitige Situation und seine (verhafteten) Parteikollegen zu ma-
chen und Beweismittel einzureichen.
D.
Mit in türkischer Sprache abgefasstem Schreiben (Poststempel: 29. Juni
2015; Eingang SEM: 8. Juli 2015), welches das SEM in deutsche Sprache
übersetzen liess, führte der Beschwerdeführer die Namen von acht Perso-
nen (Parteikollegen) auf, mit denen er im Jahre 2012/2013 in
H._______/G._______ in der Parteileitung zusammen gearbeitet habe. Es
seien alle verurteilt worden, wobei zwei unter ihnen seit dem Jahre 2012
im Gefängnis seien und sechs ins Ausland geflohen seien. Die in der Türkei
verbliebenen Mitglieder der BDP könnten sich nicht frei politisch äussern.
Er – der Beschwerdeführer – werde seit 2012 physisch und „technisch“
verfolgt. Die Anti-Terrorabteilung frage oft nach ihm und seinem Bruder, der
seit 1987 bei der PKK sei. Da er dem türkischen Staat nicht vertraue und
er nicht illegal flüchten möchte, habe er bei der Botschaft um Asyl nachge-
sucht.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 – dem Beschwerdeführer durch
die Botschaft am 8. Oktober 2015 übermittelt – ersuchte das SEM den Be-
schwerdeführer um Angabe weiterer Informationen zu seiner persönlichen
Situation. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – verwei-
gerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Eingang Botschaft), welche von der Bot-
schaft an das SEM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde, reichten die Beschwerdeführenden dagegen Rechtsmit-
tel ein und erhoben dagegen sinngemäss Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung. Sie sind daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (zur Kognition im Auslandverfahren
vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
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dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen
zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE
2011/10 E. 3 – 5).
6.
6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, der Be-
schwerdeführer sei im Jahre 1992 zu einer bedingten Haftstrafe von 18
Monaten verurteilt worden. Da er innerhalb der nächsten fünf Jahre keine
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Straftat begangen habe, sei die Strafe nicht vollstreckt worden. Abgesehen
davon habe dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylge-
suchs rund zwanzig Jahre zurückgelegen. Deshalb stehe es weder in zeit-
licher noch in kausaler Hinsicht in einem genügend engen Zusammenhang
mit den Asylgesuchen. Somit erweise sich die Verurteilung von 1992 als
asylrechtlich unerheblich, zumal der Beschwerdeführer in den Folgejahren
unbehelligt geblieben sei. Im Weiteren vermöge die alleinige Zugehörigkeit
zur damaligen BDP keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Im fraglichen Zeitpunkt (2012) habe es sich bei der BDP um eine
legale Partei gehandelt, welche im Parlament vertreten gewesen sei und
mit 36 von 550 Sitzen gar Fraktionsstärke aufgewiesen habe. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder legaler Parteien wie der
BDP flächendeckend belangt würden. Indessen treffe zu, dass hochran-
gige Funktionäre der BDP in der Vergangenheit Behelligungen zu gewärti-
gen gehabt hätten. Es sei ein Verfahren gegen BDP-Funktionäre eröffnet
worden, die sich offen zu PKK-Führer Abdullah Öcalan bekannt hätten. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass mehrere seiner Parteikol-
legen verhaftet und verurteilt worden seien. Aus seinen Ausführungen er-
gebe sich jedoch nicht, dass er in jene Verfahren involviert gewesen sei
oder ob gegen ihn ein Suchbefehl ergangen sei. Verfahren der Straf- und
Untersuchungsbehörden sowie allfällige Suchbefehle könnten (über einen
Rechtsvertreter) erhältlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei
vom SEM dazu aufgefordert worden, entsprechende Dokumente beizu-
bringen. Er hätte über seinen Anwalt allfällige Dokumente erhältlich ma-
chen können, was er jedoch bisher nicht gemacht habe. Die Vorinstanz sah
es zudem als wenig wahrscheinlich an, dass ein Verfahren gegen ihn er-
öffnet worden sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer als Parteifunktionär auf lokaler Ebene be-
kannt sei und mit Schikanen rechnen müsse. Es sei jedoch nicht davon
auszugehen, dass sich dies landesweit auswirken würde. Da offenbar auch
kein Strafverfahren hängig sei, bestehe aufgrund seines Engagements für
die BDP wohl auch kein politisches Datenblatt. Da er sich diesen Verfol-
gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei-
matlandes entziehen könne – mit dem Wegzug nach J._______ bereits
geschehen –, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Schliesslich vermöge der Wunsch einer besseren Zukunft für seine Kinder
eine Einreisebewilligung nicht zu rechtfertigen.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, er sei zwischen 2012 und 2013 Mitglied der BDP in
G._______/H._______ gewesen und habe entgegen der Feststellungen in
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der angefochtenen Verfügung nie an terroristischen Aktivitäten teilgenom-
men. Er stünde weiterhin unter Beobachtung der türkischen Regierung.
Der Ort, wo er und seine Familie sich aufhielten, sei stark umkämpft. Einige
seiner Freunde seien aus politischen Gründen im Gefängnis. Andere seien
deshalb nach Europa geflohen. Er möchte gerne in der Schweiz leben.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.
Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, konkret gegen sie gerichtete
und aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen aktuelle beziehungsweise
drohende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen oder zu belegen.
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, besteht zwischen der gel-
tend gemachten Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1992, die
auf fünf Jahre bedingt ausgesprochen worden war und in deren Folge er
keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weder
in zeitlicher noch in kausaler Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang
mit dem Einreichen des Asylgesuchs rund zwanzig Jahre später. Zudem
vermochte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend aus-
geführt, trotz entsprechender Aufforderung durch das SEM keine Doku-
mente beizubringen, die auf ein hängiges Straf- oder Untersuchungsver-
fahren oder eine behördliche Suche nach ihm schliessen würden. Überdies
ist gestützt auf die in der Beschwerdeschrift vermerkte Adresse festzustel-
len, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie offenbar wieder in
G._______/H._______ aufhalten. Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass sie sich von behördlicher Seite her offenbar nicht mehr bedroht
fühlen. Zudem kann den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in
den Jahren 2012/2013 BDP-Mitglied gewesen sei, davon ausgegangen
werden, dass er im heutigen Zeitpunkt offenbar keiner politischen Partei
mehr angehört. Aufgrund dessen sowie der erwähnten Rückkehr an den
ursprünglichen Wohnort ist zu schliessen, dass sich die Lebensumstände
für ihn und seine Familie im Laufe der Jahre so entwickelt haben, dass sie
als durchaus erträglich bezeichnet werden können.
7.2 An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass aktuelle Berichte zur all-
gemeinen Situation in der Türkei zwar zeigen, dass die Lage der Men-
schenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch
bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich für echte
oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organi-
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sationen besteht die Gefahr, von den Sicherheitskräften verfolgt und in de-
ren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Beschwerde-
führer gehört dieser Gruppe von gefährdeten Personen aufgrund der hie-
vor gemachten Feststellungen indessen nicht an. Jedenfalls machte er we-
der im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren ein hängiges (po-
litisch motiviertes) Verfahren oder eine behördliche Suche nach ihm gel-
tend.
7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei keiner asylrecht-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind.
7.4 Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesu-
che abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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