B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3076/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben entsprechend am (…)
2008 sein Heimatland und reichte am 13. Juni 2008 am Flughafen Zürich
ein Asylgesuch ein. Anlässlich einer summarischen Befragung vom
17. Juni 2008 und einer eingehenden Anhörung vom 24. Juni 2008 am
Flughafen Zürich erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und
Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien sei-
ner Geburtsurkunde (fremdsprachig samt Übersetzung), der Todesurkun-
de seines Vaters (fremdsprachig samt Übersetzung) und einer Identitäts-
karte der Armee (fremdsprachig) ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 – eröffnet am 7. Mai 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten würden.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
4. Mai 2012 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; zum
einen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zum ande-
ren zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts durch das BFM. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, bzw. seien die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung aufzuheben und Vollzugshindernisse festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote ersucht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel ein, darunter Fotos und Berichte von diversen
Menschenrechtsorganisationen bzw. Zeitungen.
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D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde vom Bundesverwaltungsgericht
ein Kostenvorschuss erhoben, welcher fristgerecht einbezahlt wurde.
E.
Am 29. Juni 2012 wurden weitere Beweismittel (Berichte sowie Auszüge
aus Zeitungen) und eine Kostennote eingereicht.
F.
Am 6. August 2012 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht weitere Beweismittel zukommen (u.a. diverse Fotos, Kopien von
Rationierungskarten von Familienmitgliedern und ein originaler Arztbe-
richt von Dr. med. B._______ vom 9. Juli 2012).
G.
Mit Eingaben vom 20. November 2012 und 29. April 2013 wies der Be-
schwerdeführer auf verschiedene Zeitungsberichte und auf seine ge-
sundheitlichen Probleme hin. Aufgrund einer Schulterverletzung leide er
an starken Schmerzen, wie die beigelegte Kopie eines ärztlichen Behand-
lungsprotokolls von 10. April 2013 zeige. Gleichzeitig wurde eine Frist zur
Einreichung eines ärztlichen Berichts beantragt.
H.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht auf
Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) hin, nach welchem auch verspätete Parteivor-
bringen zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend erscheinen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters (bzw. Richterin) zu behandeln, weil sie
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
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Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschaffte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 4. Mai 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
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gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 29. Juni 2012 geleistete Kostenvorschuss
ist zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
29. Juni 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Be-
rücksichtigung des nach Einreichen der Kotennote entstandenen Auf-
wandes – als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren
ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel keinen
individuellen Bezug zum Beschwerdeführer ausweisen und daher nur mit-
telbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind.
Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlrei-
che Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug
nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen
enthält der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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