Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3077/2008
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juli 2002 in der Schweiz
erstmals um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sich seit zirka drei Jahren in einer Studentengruppe politisch be-
tätigt. Nachdem eines ihrer Mitglieder festgenommen worden sei, hätten
Angehörige des Nachrichtendienstes Etelaat Mitte Mai 2002 nach ihm
gesucht. Aus Angst um sein Leben habe er sich zur Ausreise entschlos-
sen.
A.b. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM)
vom 17. April 2003 wurde sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus
der Schweiz angeordnet.
A.c. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai
2003 Beschwerde ein. Am 5. Februar 2004 zog er diese zwecks Rück-
reise in seine Heimat wieder zurück. In der Folge schrieb die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde mit
Beschluss vom 6. Februar 2004 ab.
A.d. Der Beschwerdeführer reiste am 15. Februar 2004 kontrolliert aus
der Schweiz aus.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge erneut am 4. Juli 2006 zusammen mit seiner Ehefrau
und seinem Kind und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am
24. Juli 2006 um Asyl nachsuchte. Am 26. Juli 2006 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am
18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen
kantonalen Behörden und im Beisein seines Rechtsvertreters. Der
Beschwerdeführer begrün-dete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit,
er sei nach seiner Rückkehr in den Iran festgenommen und während
sechs Monaten inhaftiert und da-bei gefoltert worden. Er sei beschuldigt
worden, im Ausland verbotene exilpolitische Aktivitäten ausgeübt zu
haben. Zudem habe er den Iran ille-gal verlassen, im Ausland ein
Asylgesuch gestellt und dort seinen Heimat-staat in Verruf gebracht. Er
habe zugegeben, vor seiner Ausreise aus dem Iran an illegalen
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Studentenprotesten und anderen politischen Aktivi-täten teilgenommen
zu haben. In der Folge sei er vom Gericht zum Tod bzw. zu lebenslanger
Haft verurteilt worden. Nachdem er seine Koope-ration zugesichert und
sich zur Spitzeltätigkeit verpflichtet habe, sei er aus der Haft entlassen
worden. Daraufhin habe er in drei Intensitätsstufen Tätigkeiten für die
Gruppe der "kämpferischen Kleriker" (Ruhanijad Mobares Teheran)
übernommen. In der letzten, vierten Stufe hätte er Aus-landeinsätze mit
terroristischen Aktivitäten übernehmen müssen. Bevor es dazu
gekommen sei, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er
engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch als Mit-
glied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), wo er in der
Arbeitsgruppe Infrastruktur für die Organisation und Durchführung von
Demonstrationen und anderer Veranstaltungen zuständig sei. Ferner ha-
be er an zahlreichen Demonstrationen und politischen Aktionen der DVF
in der Schweiz teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für die von ihm im Rahmen
seiner Mitgliedschaft beim DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz (Teilnahme an Protestaktionen, Kundgebungen und Diskus-
sionen in C._______, D._______ und E._______ sowie an der
Generalversammlung des DVF in C._______) betreffend die Zeit vom
August 2006 bis Januar 2007 eine Mappe mit diversen Unterlagen
(Flugblätter, Fotos, etc.) ein.
B.b. Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete den sofortigen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
B.c. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. März 2007 eine Be-
schwerde einreichen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden
zahlreiche weitere Unterlagen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz für die Zeit von Januar bis August 2007
als Beweismittel eingereicht. Dabei wurde auf ein kürzlich ergangenes Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
B.d. Mit Urteil vom 30. November 2007 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde vom 2. März 2007 gut und wies die Akten zur
Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Gericht kam dabei zum Schluss,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung des zweiten Asylgesuchs, das mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden sei, einen zu hohen
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Beweismassstab angewendet und auf dieses zu Unrecht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten sei.
C.
Am 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befragt. Dabei führte er
aus, er nehme als einfaches Mitglied der DVF seit August 2006 an zahl-
reichen Kundgebungen und Demonstrationen teil, sammle Unterschriften
und verteile Flugblätter. Zudem sei er in der in der Schweiz herausge-
gebenen Zeitschrift Kanoun vom (…) erwähnt worden.
In der Folge reichte er zwei weitere Mappen mit diversen Dokumenten
betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die Zeit von
September 2007 bis Dezember 2007 respektive vom August 2006 bis
März 2008 (Teilnahme an verschiedenen Aktionen des DVF in
B._______, F._______ und C._______), eine auf seinen Namen
ausgestellte Bewilligung der Stadtpolizei C._______ vom (…) für eine
Demonstration vom (…), einen Mitgliederausweis des DVF sowie
verschiedene Ausgaben der Zeitschrift Kanoun vom September 2006 bis
März 2008 als Beweismittel ein.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. April 2008, eröffnet am 9. April
2008, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asyl-
relevanz standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit
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wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktions-
richterin vom 16. Mai 2008 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen.
G.
Am 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm in Auftrag
gegebenes Gutachten von G._______ vom (…) ein.
Am 14. Juli 2008 wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers im
Original sowie Unterlagen betreffend deren Beschaffung eingereicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerde-
führer am 22. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (Aufrufe, Fotos, CD-Aufnahmen) betreffend seine exilpoliti-
schen Aktivitäten für die Zeit vom Februar 2009 bis Juli 2009 (Teilnahme
an Kundgebungen in C._______ und D._______), eine Ausgabe der
20Minuten-Zei-tung vom (…) sowie eine handschriftliche fremdsprachige
Mit-teilung samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein.
J.
Am 24. Februar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdefüh-rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, es könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Iran sechs Monate in Haft
gewesen und von einem Gericht verurteilt worden sei. Die Vorbringen an-
lässlich seines ersten Asylgesuchs seien als unglaubhaft eingestuft und
die Einschätzung seiner Asylgründe mit seinem Beschwerdeverzicht be-
stätigt worden. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs erneuerten und
erweiterten Ausführungen zu den bereits als unglaubhaft beurteilten politi-
schen Aktivitäten seien nachgeschoben, konstruiert und daher als unzu-
treffend zu würdigen. Weiter habe der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit seiner angeblichen mehrmonatigen Festnahme das Vorgehen
der heimischen Justiz gegen ihn nicht nachvollziehbar schildern können.
Er habe einerseits von mehreren Gerichtsverhandlungen und einer Verur-
teilung gesprochen. Andererseits habe er behauptet, keine Urteilsschrift
zu haben und die Strafe, zu der er schliesslich verurteilt worden sei, nicht
zu kennen. Im Falle einer tatsächlichen Festnahme und Verurteilung
müsste er jedoch entsprechende Dokumente vorweisen können, was er
jedoch bis heute nicht getan habe. Im Weiteren sei es realitätsfremd und
abwegig, die iranischen Behörden würden für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Spitzeltätigkeit auf die Zwangsrekrutierung von zuvor
als politisch verdächtig eingestuften und für diese Zwecke nicht ausgebil-
deten Personen zurückgreifen. Ferner habe es der Beschwerdeführer
trotz wiederholter Aufforderung bisher unterlassen, seine
Ausweispapiere, die er zu Hause bei seiner Familie zurückgelassen
habe, einzureichen. Die Postwege vom Iran in die Schweiz würden sehr
wohl funktionieren, wie dies auch die vom Beschwerdeführer nachträglich
eingereichten Hei-ratspapiere belegen würden. Dies und die
realitätsfremden Schilderungen des Reiseweges, insbesondere was die
Schiffspassage betreffe, führten zum begründeten Verdacht, dass der
Beschwerdeführer den Iran entge-gen seinen Angaben legal mit seinen
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Reisepapieren verlassen habe, was gegen eine asylrechtlich relevante
Verfolgung im Heimatstaat spreche. Schliesslich würden die übrigen
Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen. Hinsichtlich der Be-fürchtungen des Beschwerdeführers,
wegen seiner exilpolitischen Aktivi-täten in der Schweiz
Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Behör-den ausgesetzt zu
sein, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Vorfluchtgründe
unglaubhaft ausgefallen seien. Zudem habe seine Ehe-frau keine
eigenen Probleme mit den iranischen Behörden geltend ge-macht. Somit
sei er vor dem Verlassen des Heimatlandes den iranischen
Nachrichtendiensten nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder
bekannt gewesen. Asylsuchende aus dem Iran ohne spezifisches politi-
sches Profil wie der Beschwerdeführer, die in der Schweiz an verschie-
densten Kundgebungen teilnehmen und deren Fotografien oder regime-
kritischen Beiträge auf Internetseiten oder in Publikationen von Exilorga-
nisationen erscheinen würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht in
asylbeachtlicher Art und Weise gefährdet.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz
sei bezüglich der geltend gemachten Haft des Beschwerdeführers zu
Unrecht gestützt auf die im ersten Asylverfahren gemachten Ausfüh-
rungen von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen. So sei seine Verfol-
gung seitens der iranischen Behörden Folge seiner illegalen Ausreise aus
dem Iran sowie seines Aufenthaltes und Asylverfahrens in der Schweiz.
Damit würde diese keinen unmittelbaren Zusammenhang zu jenen politi-
schen Aktivitäten aufweisen. Er habe die Ereignisse nach seiner Rück-
kehr in den Iran (Inhaftierung, Misshandlungen) ausführlich geschildert.
Zudem sei er nicht einem eigentlichen Gericht, sondern einer Art Haft-
oder Untersuchungsgericht vorgeführt worden. Anlässlich der Gerichts-
verhandlung sei ihm die Anklage mündlich eröffnet worden. Angesichts
der wiederholt erwähnten drohenden Strafe habe er versucht, eine solche
zu verhindern. Die iranischen Behörden hätten den eingeschüchterten,
psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer für die Spitzeltätigkeit ge-
winnen können. Hinsichtlich der Ansicht der Vorinstanz, wonach die irani-
schen Behörden für Spitzeltätigkeiten und die Durchführung von Terror-
aktionen im Ausland nicht auf politisch verdächtige Personen zurück-
greifen würden, sei ein Gutachten zur Vorgehensweise der iranischen Be-
hörden bei der Rekrutierung von Spitzeln in Auftrag gegeben worden. Im
Übrigen bemühe sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit um die
Beibringung seiner Identitätskarte und seines Führerausweises. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Schilderung der
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Schiffspassage als realitätsfremd bezeichnet habe. Schliesslich wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Betätigung in einer regime-
feindlichen Organisation im Ausland - um eine solche handle es sich bei
der DVF - gemäss Strafgesetz des Iran verboten sei und es gestützt
darauf regelmässig zu Verurteilungen komme. Die iranischen Geheim-
dienste seien über ein Spitzelsystem und weitere Informationsquellen
informiert.
Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene, wie im Sachverhalt
bereits dargelegt, weitere Unterlagen über seine exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz ein, darunter eine als Gutachten bezeichnete
Abhandlung von G._______ vom (…). Darin werden gestützt auf Berichte
von Mitgliedern der Frauen-, Studenten- oder Menschen-rechtsbewegung
vorab Ausführungen zu den Haftbedingungen in irani-schen
Gefängnissen (Kontakte zur Aussenwelt/Anwalt, Anwendung physi-scher
und psychischer Gewalt, Verhörmethoden, etc.) gemacht. So soll der
Etelaat sowohl Oppositionelle als auch blosse Sympathisanten ver-
haften. Dabei würde versucht, Personen, von denen man sich einen
Nutzen verspreche, mit Drohungen oder Versprechungen für eine Spitzel-
oder eine andere Tätigkeit zu gewinnen und diesen dann Straffreiheit und
Erleichterungen zu gewähren. Die Befrager des Etelaat hätten bei ihren
Verhören zum Ziel, möglichst viele Informationen über die Vorgänge in
Studenten-, Frauen- und Menschenrechtsbewegungen zu erhalten und
gleichzeitig die "verlorenen Schäfchen" auf den rechten Weg zurückzu-
führen. Die Gutachterin kam gestützt auf diese Erkenntnisse zum
Schluss, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er unter
Druck gesetzt worden sei, sich der Schlägertruppe der Jame'e-ye
Rohaniyat-e Mobarez anzuschliessen, glaubhaft sei.
In einer handschriftlichen Mitteilung vom 27. Juli 2009 beruft sich der
Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement im Iran und in der
Schweiz. Gleichzeitig verweist er auf die Missstände, unter denen die
iranische Bevölkerung zu leiden habe, und die Nichteinhaltung der Men-
schenrechte im Iran.
5.
Vorab ist auf die Einwände des Beschwerdeführers zu Beginn der kanto-
nalen Befragung vom 18. Januar 2007 bezüglich der summarischen An-
hörung einzugehen, wonach der Befrager aggressiv gewesen und er vom
Dolmetscher bei seinen Aussagen zur Kürze aufgefordert worden sei (vgl.
B15, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung im Empfangs- und
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Verfahrenszentrum in erster Linie dem Zwecke dient, festzustellen, ob
überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, um eine erste Triage vornehmen zu
können. Den Asylgesuchstellern wird zudem Gelegenheit geboten, alle
ihre Asylgründe zumindest ansatzweise anzuführen. Auch wenn ihnen
dabei weniger Zeit eingeräumt wird als in der späteren Befragung, darf
erwartet werden, dass die wichtigsten Asylgründe erwähnt werden und
dass die Schilderungen in der Kurzbefragung und den weiteren einlässli-
chen Befragungen zumindest in groben Zügen übereinstimmen (vgl. zur
Bedeutung der Empfangsstellenbefragung in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerde-
führer in der Empfangsstelle genügend Gelegenheit erhielt, die wichtigs-
ten Asylgründe vorzubringen (vgl. B1, S. 5). Die Frage nach anderen
Gründen verneinte er (S. 6). Deshalb ist die Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum nicht zu beanstanden.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe an-
geführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen lassen.
6.1. Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers entnommen
werden kann, vermochte dieser damals eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung nicht glaubhaft zu machen. So hielt das Bundesamt in der seiner-
zeitigen Verfügung vom 17. April 2003 fest, die Vorbringen zum politi-
schen Engagement und die Reiseumstände seien unglaubhaft ausge-
fallen (vgl. A10). Der Beschwerdeführer reichte dagegen eine Beschwer-
de ein, zog diese jedoch am 5. Februar 2004 zurück, um im Rahmen der
Rückkehrhilfe des Bundes in den Iran zurückzureisen. Wie die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2008 zutreffend
festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer mit seinem
Beschwerdeverzicht und seiner freiwilligen Rückkehr in den Iran die
Einschätzung seiner damali-gen Asylgründe bestätigt. Daher können die
im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen
und Ausführungen zu den damals als unglaubhaft beurteilten politischen
Aktivitäten nicht geglaubt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach er sich zur Rück-reise in den Iran entschlossen habe, um mit
seiner Familie zu leben und weil er gedacht habe, nicht mehr gesucht zu
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werden, da andere Iraner ebenfalls in den Iran zurückgekehrt und
anständig behandelt worden seien (B15, S. 11), lässt zudem den Schluss
zu, dass er tatsächlich nichts zu befürchten hatte und sich auch nicht
bedroht gefühlt hat.
6.2. Der Beschwerdeführer führte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
zunächst an, seine nach der Rückkehr in den Iran erfolgte Verhaftung sei
in erster Linie wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Iran und seines
Aufenthaltes und Asylverfahrens in der Schweiz erfolgt. Anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 18. Januar 2007 wiederholte er dieses
Vorbrin-gen vorerst und wies darauf hin, deshalb am Flughafen
festgehalten wor-den zu sein, wo man ihn nicht unanständig behandelt
habe (B15, S. 10). Demgegenüber machte er erstmals geltend, er sei,
nachdem die Behör-den herausgefunden hätten, dass er früher politisch
aktiv gewesen sei, in ein anderes Gefängnis transferiert worden (B15,
S. 10 und 11), wo er während sechs Monaten mehrmals während jeweils
drei bis vier Stunden durch Angehörige des Islamischen
Revolutionsgerichts (Dadgah Enghelab Eslami) verhört worden sei. Dabei
sei ihm vorgeworfen worden, im Iran gegen das Regime aktiv gewesen
zu sein. Da er gefoltert worden sei, habe er seine früheren Verbindungen
mit dem "Kämpferischen Isla-mischen Studentenverein" (Etehadieh
Daneschjuyan Mobarez Eslami) für die Zeit von 1378 (1999 bis 2001)
schliesslich zugegeben (vgl. B15, S. 11 ff.). Es wäre vom
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er bereits im Empfangs-
und Verfahrenszentrum den wahren Haftgrund (frü-here politische
Tätigkeit im Iran) und die Folter so dargestellt hätte. Weiter fällt bei einer
Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen der kanto-nalen
Befragung auf, dass er hinsichtlich seiner angeblichen früheren
politischen Aktivitäten im Iran trotz mehrmaligem Nachfragen zu seinem
persönlichen Einsatz nur oberflächliche Angaben machen konnte und
bloss allgemein auf die damaligen Studentenproteste und deren Inhalt
verwies (a.a.O., S. 14 ff.). Ausserdem gab er erst beim Kanton zu Proto-
koll, wegen politischer Aktivitäten im Iran und illegalen Verlassens des
Irans angeklagt worden zu sein (S. 17). Aufgrund der soeben aufgezeig-
ten unstimmigen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel an der vorge-
brachten längeren Inhaftierung und Verurteilung sowie der Zwangsrekru-
tierung des Beschwerdeführers durch den Etelaat, welche auch durch
das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten von G._______ nicht
beseitigt werden können. So wird darin ohnehin bloss eine allgemeine
Einschätzung der möglichen Zwangsrekrutierung von festgenommenen,
"zuvor als politisch verdächtig eingestuften Personen" vorgenommen und
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auf entsprechende Berichte aus dem Gefängnis bzw. über Verhöre durch
den Geheimdienst Etelaat oder die Revolutions-wächter verwiesen,
jedoch ohne konkret Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
nehmen. Indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
darauf hinweist, seine Verhaftung sei eigentlich in erster Linie wegen
seiner illegalen Ausreise aus dem Iran sowie seines Aufenthaltes und
Asylverfahrens in der Schweiz erfolgt und weise keinen unmittelbaren
Zusammenhang zu den (früheren) politischen Aktivitäten auf, wird zudem
der Eindruck erweckt, er versuche, den als unglaubhaft bezeichneten
Sachverhalt (frühere politische Aktivitäten als Haftgrund und
sechsmonatige Haft) nachträglich anzupassen, was seine Glaub-
würdigkeit zusätzlich in Frage stellt. Im Weiteren erscheint ohnehin sehr
fraglich, dem Beschwerdeführer wäre vor der vierten Stufe (Ausland-
einsatz) seiner Aktivitäten für die "kämpferischen Kleriker Teherans", die
er anstelle der Gefängnisstrafe hätte ausführen müssen, ohne weiteres
und ohne Angabe von Plänen eine Auszeit bzw. eine Reise in den Nord-
osten erlaubt worden, wenn man ihn für diese offenbar weitaus wichtigere
Aufgabe (terroristische Aktivitäten im Ausland) vorgesehen hätte (vgl.
a.a.O., S. 20 f.). Sodann wären seine effektiven Reisepläne (Reise nach
Salmas anstatt wie angegeben nach Mashad, vgl. B15, S. 22) wohl kaum
unbemerkt geblieben. Dies wiederum deutet darauf hin, dass die irani-
schen Behörden kein übermässiges Interesse an ihm gehabt haben. Ab-
gesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer,
der bereits nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis beabsichtigt ha-
be, auszureisen, nicht bereits früher ausgereist ist. Dies lässt wiederum
den Schluss zu, dass er sich in seinem Heimatstaat nicht bedroht gefühlt
hat.
Die im Zusammenhang mit der Inhaftierung vorgebrachten Verletzungen,
von denen sichtbare Narben vorhanden seien (am Unterschenkel links),
müssen demnach einen anderen Ursprung als den vom Beschwer-
deführer angegebenen aufweisen.
6.3. Was schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des
Reisewegs des Beschwerdeführers und seiner Familie betrifft, ist vorab
festzustellen, dass zwischen Italien und der Türkei (Izmir) tatsächlich eine
Autofähre betrieben wird, deren Überfahrt zirka drei Tage dauert. Jedoch
erscheint vorliegend unwahrscheinlich, der Beschwerdeführer und seine
Familie (Ehefrau und fünf Monate altes Kind) seien unkontrolliert auf das
Schiff gelangt und auf der Überfahrt weder kontrolliert noch vom Personal
des Schiffes entdeckt worden. Immerhin sollen sie in einer Kabine unter-
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gebracht worden sein. Zudem muss auch die Erklärung des Beschwer-
deführers, wonach sie nach ihrer Ankunft vorerst gewartet hätten und erst
von Bord gegangen seien, nachdem die übrigen Passagiere das Schiff
verlassen hätten und sich auf dem Areal niemand mehr aufgehalten
habe, als realitätsfremd bezeichnet werden, zumal die italienischen
Grenzkontrollen streng sind und nicht ohne weiteres umgangen werden
können. Überdies vermochte der Beschwerdeführer weder Angaben zum
Abfahrts- und Ankunftsort noch zur Schiffsgesellschaft, mit der er und
seine Familie gereist seien, zu machen (vgl. B15, S. 8). Aufgrund dieser
unglaubhaften Schilderungen besteht der dringende Verdacht, dass der
Beschwerdeführer im Besitze seines eigenen Reisepasses legal ausge-
reist ist, was wiederum gegen ein erhöhtes Interesse der iranischen
Sicherheitsbehörden an seiner Person spricht.
6.4. Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine
stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die Argumenta-
tion der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen Umständen
erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im
Asylpunkt und dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel.
Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
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absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/28 E. 7.1. S. 352).
Wie der im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene ein-
gereichten umfangreichen Dokumentation entnommen werden kann,
betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch. Exil-
politische Tätigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-
scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.
7.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaf-tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informations-gewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behör-den die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland über-wachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009 und
diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale
Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im
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Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010), ins-besondere von
regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien ge-mäss Angaben
des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht
worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in
der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein-lichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden
(vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon aus-zugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profi-lierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jewei-
lige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen las-
sen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation,
die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übli-
che Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Ein-
schätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen,
Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April
2006, S. 7).
7.4. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist,
vermochte der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft zu
machen. Daher steht fest, dass er vor seinem erneuten Verlassen seines
Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iran-
ischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist
(vgl. E. 5).
Aus der den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz Mitglied der DVF ist (vgl.
B37). Zudem wird in den Folgeeingaben seine Teilnahme an zahlreichen
Kundgebungen, Protestaktionen und Veranstaltungen der DVF in Schwei-
zer Städten ausführlich dokumentiert (Flugblätter, Zeitschriften, Fotos, 1
DVD, etc.) und ist folglich auch nicht zu bestreiten. Der Zweck der Veran-
staltungen, der Protest gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer ist in mehreren Ausgaben der Zeitschrift
Kanoun in den Jahren 2007 bzw. 2008 im Zusammenhang mit Aktionen
der DVF offenbar als deren Teilnehmer mit Name und Foto aufgeführt
(vgl. B40). Zudem soll er in der Arbeitsgruppe Infrastruktur für die Organi-
sation von Kundgebungen mitverantwortlich sein und an den monatlichen
Versammlungen der DVF teilnehmen (vgl. B15, S. 25; B36, S. 3). Auf-
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grund dieser seit Januar 2007 ausgeübten Tätigkeit sowie des Erschei-
nens in der Zeitschrift Kanoun ist jedoch nicht davon auszugehen, dass
er das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf
sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erschei-
nung getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden
und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes oppositionelles
Engagement schliessen. Im Weiteren ist gemäss der hievor gemachten
Feststellungen (E. 5) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bereits vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend
rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen
durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender
Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können denn
auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Über-
einstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum
und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner abheben. Es
ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedro-
hung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerdeführers -
als Mitverantwortlicher für die Organisation verschiedener Veranstal-
tungen des DVF - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vor-
stellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr
für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch
den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen
öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nöti-
gen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein-
druck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes werde. Auch hat der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck ge-
bracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgend-
eine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht wor-
den wären (vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Im
Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten
keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ableh-
nung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder
überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3).
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7.5. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, darauf weiter einzugehen.
7.7. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch
liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlings-eigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([…]) mit
mehrjährigen Erfahrungen in einer (…) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit
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seinen Eltern, Geschwistern und den Angehörigen seiner Ehefrau (vgl.
B15, S. 5 und B16, S. 4) welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann. Überdies können der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau (E-1738/2007), welche über eine
gute Schulbildung mit Diplom in (…) sowie gewisse Berufserfahrungen
verfügt, voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in
ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.6. Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen seiner Ehefrau und
seines Kindes (E-1738/2007) zu koordinieren.
9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän-
derung dessen finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich
aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürf-
tig ist, sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen
seiner Ehefrau und seines Kindes (E-1738/2007) zu koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: