Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3077/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Serbien bzw. Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom "27. Mai 2011"/
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 ein (zweites) Asylgesuch in
der Schweiz stellte,
dass er sich dabei sowie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. April
2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als kosovarischer
Staatsangehöriger bezeichnete und ferner auf seine im Kanton Basel-
Landschaft aufenthaltsberechtigte Lebenspartnerin und die (…)
gemeinsamen Kinder aufmerksam machte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2011 den Antrag
stellte, dem Aufenthaltskanton seiner Lebenspartnerin und Kinder
zugewiesen zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuteilung in einen anderen als den Kanton
Basel-Landschaft gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei seinen Wunsch nach Zuteilung in den
Kanton Basel-Landschaft bekräftigte und – auf Aufforderung des BFM hin
– eine Zustimmungserklärung seiner Lebenspartnerin in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin mit beidseits
unterzeichnetem Schreiben vom 5. Mai 2011 den gemeinsamen Wunsch
nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Basel-Landschaft
äusserten,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde und dabei insbesondere geltend machte,
wegen seiner Familie und dem beabsichtigten Zusammenleben in die
Schweiz gekommen zu sein,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels signiertem
Zuweisungsentscheid vom "23.05.2011" unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuwies (vgl. vorinstanzliche
Akten C24 S. 4), ferner einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog und den Beschwerdeführer anwies, bis am 24. Mai 2011
bei der zuständigen aargauischen Migrationsbehörde vorzuspre-chen,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27.
Mai 2011 (Poststempel vom 30. Mai 2011) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
der auf den 27. Mai 2011 datierten, ihm jedoch am 24. Mai 2011
eröffneten Zuweisungsverfügung, die Anordnung seiner Zuweisung in
den Kanton Basel-Landschaft und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, wobei er als
Beweismittel eine Faxkopie des angefochtenen Entscheides – eine vom
"27.05.2011" datierende, nicht signierte Zuweisungsverfügung – beilegte,
dass er in der Begründung eine Verletzung der Einheit der Familie durch
das BFM rügt, da ihn das BFM entgegen seines ausdrücklichen Antrages
nicht dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt habe und ihm dadurch das
Zusammenleben mit seiner Familie zumindest erschwert würde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107
Abs. 1 AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von
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Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde ausdrücklich erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), wobei die
Fristwahrung von zehn Tagen vorliegend unbesehen des tatsächlichen
Verfügungsdatums offensichtlich indiskutabel ist, da der
Beschwerdeführer selber als Eröffnungsdatum den 24. Mai 2011 nennt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht einstweilen einer Prüfung der
materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge
einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie enthält, da es –
gemäss nachfolgenden Erwägungen – im angefochtenen Entscheid
offensichtliche Mängel formeller Art erkennt, die zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen müssen,
dass vorab bereits eine Unklarheit betreffend das Anfechtungsobjekt
besteht, da in den vorinstanzlichen Akten die Kopie einer signierten
Zuweisungsverfügung vom "23.05.2011" abgelegt ist (C24 S. 4), dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaligem Rechtsvertreter
jedoch eine zwar inhaltlich identische, aber – offensichtlich fehlerhaft –
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auf den "27.05.2011" datierte Zuweisungsverfügung zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Zwischenverfügung als
serbischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, obwohl er sich selber seit
der Gesuchseinreichung stets als kosovarischer Staatsangehöriger
bezeichnet hat,
dass – unbesehen dieser beiden Unstimmigkeiten und der Frage nach
ihrer Relevanz für den Verfahrensausgang – im angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen
ist,
dass eine entsprechende Rüge, sofern sie erhoben worden wäre, bezogen auf die
Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig ist (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.3.3),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art.
32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können,
dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann,
dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256),
dass die angefochtene Verfügung zwar ein Dispositiv und eine
Rechtsmittelbelehrung, jedoch keinen Begründungsteil enthält, sondern
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sich mit einem Hinweis auf die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG
begnügt,
dass diese Bestimmung, welche insbesondere auch die Beachtung der
schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden bei der
Kantonszuweisung statuiert, vom BFM weder ausformuliert, geschweige
denn in nachvollziehbarer Weise angewendet wurde,
dass bereits fraglich ist, ob ein solcher begründungsloser Entscheid
rechtsgenüglich ist, wenn aus den Akten keinerlei Interessenbekun-
dungen oder anderweitige Indizien für eine bestimmte Kantonszu-
weisung ersichtlich sind,
dass die Begründungspflicht jedenfalls aber dann verletzt ist, wenn –wie
vorliegend – zwei formelle und mit der Familieneinheit begründete
Gesuche des Beschwerdeführers um Zuteilung in einen bestimmten
Kanton vorliegen, das Anliegen mehrfach mündlich und schriftlich
bekräftigt wurde, und das BFM sogar selber mehrere (interne)
Aktenstücke generiert hat, die sich mit der Zuweisungsfrage befassen,
dass diesen Aktenstücken (vgl. insbesondere C13, C20, C22) zwar
durchaus eine gewisse Auseinandersetzung mit den involvierten
Interessen und deren Abwägung zu entnehmen ist, ohne dass diese
Überlegungen jedoch auch nur ansatzweise in den Zuweisungsentscheid
eingeflossen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/47
vom 10. November 2008 (dort E. 3) bereits unmissverständlich
festgestellt hat, dass eine blosse Formularverfügung zumindest in Fällen
wie dem vorliegenden die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör
verletzt,
dass festzustellen ist, dass die angefochtene
Kantonszuweisungsverfügung das rechtliche Gehör insbesondere in
Form der Begründungspflicht klar missachtet und damit Bundesrecht
verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,
dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst
sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und
nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal dem
Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge,
dass zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47
(dort E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen auf die Praxis) eine Heilung die
Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann,
dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal die
Gehörsverletzung vorliegend besonders gravierend erscheint und das
BFM Gehörsverletzungen der festgestellten Art wiederholt begangen hat
und dadurch dem Bundesverwaltungsgericht nicht unerheblichen und
jedenfalls vermeidbaren Aufwand verursacht (vgl. beispielsweise die
Urteile D-1797/2011, E-6330/2010, D-7199/09 und D-7126/09),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig geworden ist,
dass dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keine
Parteientschädigung zu entrichten ist, zumal er im Beschwerdeverfahren
nicht vertreten gewesen und nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch
die Beschwerdeeinreichung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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