Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3078/2011
Urteil vom 12. Juli 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo
vom 10. März 2010 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 24. März 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23.
April 2009 (recte: 23. April 2010) fristgerecht nach.
C.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 forderte die Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführerin zur Beantwortung weiterer Fragen auf. Die
Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 fristgerecht
ihre Antwort ein.
D.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 lud die Schweizer Botschaft die
Beschwerdeführerin zu einer Anhörung zu ihren Asylgründen ein, welche
am 23. September 2010 stattfand.
In den schriftlichen Eingaben vom 10. März 2010, vom 23. April 2010 und
vom 5. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 23. September 2010 machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin, stamme
aus B._______ und sei seit 2002 in C._______ wohnhaft. Angehörige von
ihr seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen.
Deshalb sei sie am (…) 2009 festgenommen und in der darauffolgenden
Haft geschlagen und gefoltert worden. Es sei ein Verfahren gegen sie
eröffnet worden und sie sei am (…) 2009 auf Kaution entlassen worden.
Da ihr Fall noch hängig sei, habe sie ein Verbot D._______ zu verlassen
und müsse regelmässig vor Gericht erscheinen. Ihre (…) Töchter würden
sich in Indien aufhalten. Sie sei sehr unglücklich darüber, ihre Kinder
nicht besuchen zu können. Schon zwei Mal sei ihr Antrag auf
Ausreiseerlaubnis mit Verweis auf das hängige Verfahren abgelehnt
worden.
Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte sie verschiedene
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Beweismittel in Kopie zu den Akten, darunter ein "Detention Order of the
Ministry of Defence", eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, sowie
zwei Inhaftierungsbestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK).
E.
Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 24. September 2010 das
Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang BFM: 4. Oktober 2010).
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2010 ein weiteres
Schreiben bei der Schweizer Botschaft ein.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 1. März 2011. Mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2011
übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und
Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 31. Mai 2011).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
1. März 2011, die gemäss Akten am 10. März 2011 postalisch von der
Botschaft an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, steht mangels
des Vorliegens einer Empfangsbestätigung zwar nicht mit Sicherheit fest.
Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten
der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 31. Mai 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene, auf den 13. April 2011
datierte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vermutungsweise frist- und
zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss
schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit
verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien
somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten und konkrete
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Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die
Beschwerdeführerin mache geltend, am (…) 2009 von Beamten des
Crime Investigation Department (CID) wegen familiären Verbindungen zu
den LTTE festgenommen worden, bis am (…) 2009 in Haft gewesen und
gefoltert worden zu sein. Obschon die Beschwerdeführerin durch die
Inhaftierung im Jahr 2009 unrechtmässig behandelt worden sei, diene
das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Insofern vermöge die Haft sowie die dabei erlittenen psychischen und
physischen Beeinträchtigungen zum heutigen Zeitpunkt eine
Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz
nicht zu begründen. Sie lägen auch schon (…) in der Vergangenheit.
Auch wenn das Verfahren der Beschwerdeführerin noch hängig sei,
könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden
kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr hätten. Gemäss den Akten
verfüge sie über kein ausreichendes politisches Profil, welches zum
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich
relevanten Schwierigkeiten führen könnte.
Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin
betreffe, sei diese zwar unangenehm aber als behördliche Massnahme
im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE durchaus
legitim und es komme ihr kein Verfolgungscharakter zu. Wäre die
Beschwerdeführerin ernsthaft im Verdacht, selber an terroristischen
Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre sie zweifellos inhaftiert
geblieben.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht
schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG sei. Daher sei ihr Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
6.2. In ihrer Beschwerde äussert die Beschwerdeführerin vorab ihre
Enttäuschung über den negativen Asylentscheid des BFM. Sie befinde
sich in einer tragischen Situation, leide darunter, ihren Wohnort nicht
verlassen zu dürfen und fühle sich sehr eingeschränkt. Auch könne sie
aufgrund der erlebten Inhaftierung und Folter oft nicht schlafen und sei
psychisch beeinträchtigt. Seit ihrer Freilassung sei eine Gruppe von
Leuten der Armee mehrere Male in ihr Haus gekommen und habe sie
aufgefordert auszusagen, dass sie die LTTE unterstützt habe und immer
noch Kontakt zur Organisation habe. Sie sei unter Druck gesetzt worden
und man habe ihr damit gedroht, ihre Kinder umzubringen.
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7.
7.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch sri-lankische
Sicherheitskräfte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat:
7.1.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die geltend
gemachte Inhaftierung und damit verbundenen Misshandlungen sollen
sich zwischen (…) 2009 (…) Oktober 2009 ereignet haben. Die
Beschwerdeführerin hat danach mit der Einreichung ihres Asylgesuchs
bis zum März 2010, also (…) lang zugewartet. Der zeitliche
Zusammenhang der Asylgesuchseinreichung und den geltend gemachten
Ereignissen erscheint damit zumindest als fraglich. Inzwischen sind seit
den vorgebrachten Geschehnissen rund (…) vergangen. Es ist somit –
wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – angesichts der nunmehr
verstrichenen Zeitspanne nicht von einem realen Verfolgungsinteresse
seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen. Ob das gegen die
Beschwerdeführerin eröffnete Verfahren nach wie vor hängig ist, steht
aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit fest: Die im Heimatstaat durch
einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin war anlässlich der
Befragung vom 23. September 2010 aufgefordert worden, innert zweier
Wochen insbesondere Kopien der Gerichtsdokumente zu den Akten zu
reichen (vgl. Protokoll S. 6 f.), was sie in der Folge ohne überzeugende
Begründung unterliess (vgl. Eingabe vom 29. September 2010). Letztlich
ergeben sich aber nach Auffassung des Gerichts selbst bei Annahme der
Hängigkeit dieses Verfahrens keine konkreten Hinweise auf eine in
absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
Verfolgung.
7.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, sie sei seit ihrer
Freilassung wiederholt von einer Gruppe von Leuten aus Armeekreisen
zu Hause aufgesucht, belästigt und unter Druck gesetzt worden. Auch
diese Massnahmen wären vor dem Hintergrund der nach wie vor
angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die staatlichen
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam
gelockert. Auch sind die Notstandsgesetze vorerst weiterhin in Kraft
geblieben.
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Die Beschwerdeführerin weist jedoch kein besonderes Risikoprofil auf,
das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse.
Allfälligen Kontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt
jedenfalls mangels Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu.
7.2. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin
von der zum heutigen Zeitpunkt teilweise immer noch schwierigen
Situation im Heimatstaat betroffen ist. Dass es dabei zu Behelligungen
kommen kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Solche Handlungen stellen
aber keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Dass die
Beschwerdeführerin unter der eingeschränkten Bewegungsfreiheit leidet
ist nachvollziehbar; auch ihr Wunsch nach einer gesicherten Zukunft ist
verständlich. Indessen vermögen diese Umstände nicht zu einer
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu führen.
7.3. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich in keiner Weise eine
spezielle persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht. Bei der
Auflistung ihrer (…) Geschwister anlässlich der Anhörung hatte sie zwar
einen Bruder erwähnt, der in der Schweiz lebe (vgl. Protokoll S. 3),
jedoch von keiner besonderen Beziehung zu diesem berichtet. Nebenbei
bemerkt, lässt sich dieser Verwandte mit den Angaben der
Beschwerdeführerin (Name, Vorname, Alter) in der asyl- und
ausländerrechtlichen Datenbank des BFM nicht eruieren.
7.4. Nach dem Gesagten ist nicht von Nachteilen auszugehen, die den
weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen.
7.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen.
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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