B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3078/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum
Region Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Kroatien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz in B._______. Nach eigenen Angaben verliess er Syrien Mitte bis Ende
Jahr 2017 und reiste über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute –
Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien – nach
Italien und von dort weiter in die Schweiz, wo er am 29. März 2019 um Asyl
ersuchte.
B.
Gemäss den Angaben in der Eurodac-Datenbank war der Beschwerdefüh-
rer am 19. Februar 2019 in Kroatien registriert worden, hatte dort jedoch
keinen Asylantrag gestellt.
C.
Am 1. April 2019 ersuchte das SEM die kroatische Dublin-Unit um Über-
nahme des Beschwerdeführers, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Am 15. April 2019 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität
ein Foto seines syrischen Passes ein, den er in Griechenland gelassen
habe.
E.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens
für die Durchführung seines Asylverfahrens am 17. April 2019 erklärte der
Beschwerdeführer, er werde auf keinen Fall nach Kroatien zurückgehen,
er habe dort Unvorstellbares erlebt. Kroatien sei kein sicheres Land. Er
habe 18-mal vergeblich versucht, nach Kroatien einzureisen, die kroati-
sche Polizei habe ihn jedes Mal zurück an die bosnische Grenze geschafft.
Vor jeder Rückführung habe er eine Nacht im Gefängnis verbringen müs-
sen. Er sei von Polizisten gequält und erniedrigt worden, das Wenigste sei
gewesen, dass sie auf ihn uriniert hätten. Beim dritten Einreiseversuch
habe man ihn auf sein Bein geschlagen. Zum Beweis legte er ein Foto sei-
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nes verletzten Beins vor. Bei den Transporten habe man die Asylsuchen-
den mit Tränengas eingenebelt und in einem geschlossenen Kombi zurück
an die Grenze gebracht, eine Person sei dabei ums Leben gekommen. Er
legte ein zweites Foto vor, das ihn barfuss zeigt, um zu dokumentieren,
dass ihm die kroatischen Polizisten jeweils seine Schuhe, Kleidung und
sein Mobiltelefon weggenommen und zerstört hätten. Erst beim 19. Mal sei
die Einreise gelungen. Man habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke zu
geben, ansonsten er nicht aus dem Gefängnis entlassen worden wäre. Ein-
mal habe er sich im Gefängnis mit einem Messer umbringen wollen, die
Polizisten hätten ihn entwaffnet, geschlagen und gezwungen, die Finger-
abdrücke abnehmen zu lassen. Er habe kein Essen und Trinken bekom-
men und sei wieder nach Bosnien zurückgeschickt worden. Auf Nachfrage
zum Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, er sei psychisch
sehr belastet, angespannt und habe Angst. Solange nicht klar sei, dass er
in der Schweiz bleiben könne, werde es ihm gesundheitlich nicht gut ge-
hen, er habe sich auch schon mit einer Rasierklinge selbst verletzt. Die
anwesende Rechtsvertreterin beantragte in Hinblick auf die Unterbringung
den Verzicht auf einen Transfer, in rechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Prüfung des Selbsteintritts angesichts der unmenschlichen Behandlung
des Beschwerdeführers in Kroatien.
F.
Am 23. April 2019 informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer am 24. April 2019 einen Arzttermin habe, und er-
suchte darum, die Ergebnisse dieser Untersuchung abzuwarten und im
Entscheid zu berücksichtigen. Sie reichte eine Medienmitteilung von Am-
nesty International vom 18. August 2018 betreffend gewaltsame Push-
Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die kroati-
schen Behörden nach Bosnien-Herzegowina ins Recht und verwies darauf,
dass diese Berichte die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers
bestätigten, wonach die kroatischen Behörden Flüchtlingen systematisch
den Zugang zum Asylverfahren verwehrten, sie misshandelten und nach
Bosnien-Herzegowina zurückschafften. Weiter legte sie einen Bericht einer
kroatischen Zeitung über das Verhalten der kroatischen Polizei vor und ver-
wies auf ein Video, das dokumentiere, wie Flüchtlinge, darunter der Be-
schwerdeführer, von kroatischen Polizisten verhöhnt worden seien.
G.
Am 25. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Kurzbericht
vom 24. April 2019 ein. Diesem sei zu entnehmen, dass beim Beschwer-
deführer eine akute Belastungsreaktion durch den drohenden negativen
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Dublin-Entscheid bestehe. Anhand des sehr knappen Berichts sei jedoch
nicht erstellt, ob diese akute Belastungsreaktion allein auf den drohenden
Negativ-Entscheid zurückzuführen sei oder ob sie noch andere Ursachen
habe; es habe Probleme mit der Übersetzung gegeben, es sei gar nicht
klar, wie lange der Beschwerdeführer mit der Ärztin habe sprechen können.
Er habe «Sequase» erhalten, ein Psychopharmakum, das typischerweise
beim Vorliegen psychischer Krankheiten verschrieben werde; er habe
schon wiederholt und auch anlässlich des rechtlichen Gehörs geäussert,
sich umbringen zu wollen und sich bereits selbst verletzt.
H.
Am 16. Mai 2019 reichte die Rechtsvertreterin weitere Berichte über die
Rückschiebung von Flüchtlingen an die bosnische Grenze durch die kroa-
tische Polizei ein.
I.
Am 22. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, der Beschwer-
deführer habe wegen Suizidgefahr das Spital aufgesucht. Er habe grosse
Angst und befürchte weitere Misshandlungen im Fall seiner Rückführung
nach Kroatien. Weitere psychiatrische Abklärungen seien angezeigt.
J.
Am 31. Mai 2019 stimmte das kroatische Dublin-Office der Übernahme des
Beschwerdeführers zu.
K.
Am 6. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die
Überstellung nach Kroatien an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen;
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Die Verfügung wurde am
7. Juni 2019 eröffnet.
L.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe sei-
ner Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 3. April 2019) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter
um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht
E-3078/2019
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wurde; subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen,
individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren,
adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroa-
tischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass
entsprechender vorsorglicher Massnahmen sowie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
N.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung aus-
gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5; zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfah-
ren vgl. BVGE 2015/9).
3.
Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwer-
deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, sie hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E-3078/2019
Seite 8
5.
5.1. Die Vorinstanz hat anhand der Einträge gemäss der Datenbank Euro-
dac auf die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und ersuchte die kroatischen
Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme. Das
Gesuch wurde am 31. Mai 2019 explizit gutgeheissen.
Kroatien ist somit grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und an-
gemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO).
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.3. Das SEM berief sich in der angefochtenen Verfügung darauf, es gebe
keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Kroatien sei Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und komme seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es dürfe davon aus-
gegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermöchten diese Annahme nicht zu wi-
derlegen; im Fall der Rückführung stehe ihm der Zugang zu einem Asyl-
verfahren offen, während dessen Dauer gelte er in Kroatien nicht als illegal
anwesende Person.
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Seite 9
Es seien auch keine Gründe ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im
Fall der Rückkehr gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne des
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohten, er in eine existenzielle
Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. Fer-
ner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich. Für
einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus völkerrecht-
lichen oder aus humanitären Gründen – in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – gebe
es keine Anhaltspunkte. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur und der Beschwerdeführer könne sich dort angemes-
sen medizinisch versorgen lassen, wozu der kroatische Staat durch die
EU-Aufnahmerichtlinie verpflichtet werde. Es sei nachvollziehbar, dass
sich bei gewissen Personen suizidale Tendenzen bemerkbar machten,
wenn ihnen die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Es wäre aber stos-
send, wenn der Beschwerdeführer durch die Berufung auf eine tatsächli-
che oder behauptete Selbstmorddrohung die Schweizer Behörden zum
Einlenken zwingen könnte. Dem gesundheitlichen Vorbringen werde zu-
dem im Rahmen der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen und die
Reisefähigkeit werde vorgängig abgeklärt.
5.4. Die Rechtsvertreterin brachte in der Beschwerde vor, der Beschwer-
deführer habe anlässlich des Dublin-Gesprächs (Art. 5 Dublin-III-VO) de-
tailliert ausgeführt, dass er in Kroatien unmenschliche und erniedrigende
Behandlung durch Behördenangehörige erfahren habe, dass die kroati-
sche Polizei gegen ihn mehrfach Gewalt angewendet habe und er ausser-
dem daran gehindert worden sei, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen.
Seine Überstellung sei angesichts dieser Vorbringen unzulässig. Das SEM
habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erho-
ben. Die korrekte Ausübung des der Vorinstanz eingeräumten Ermessens
setze jedoch eine Sachverhaltsermittlung voraus, die allen wesentlichen
Aspekten Rechnung trage. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, die
Vorinstanz habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. Einerseits habe
sie den medizinischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt,
andererseits habe sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsu-
chenden in Kroatien noch mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Mit der Beschwerde wurden zwei weitere ärztliche Berichte vom 20. und
22. Mai 2019 eingereicht.
E-3078/2019
Seite 10
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert im Zusammenhang mit den
Beschwerdevorbringen daran, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich
auf die Vermutung verlassen können, dass die am Gemeinsamen Europä-
ischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und
sie dürfen insoweit Vertrauen ineinander haben (vgl. dazu und zum Fol-
genden BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Europäischer Gerichtshof
[EuGH], Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen
C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10
[M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice,
Equality and Law Reform], Rz. 78 ff.). Diese Vermutung der Beachtung der
Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderleg-
bar. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei grösseren Problemen in einem
bestimmten Mitgliedstaat die ernst zu nehmende Gefahr entstehen kann,
wonach Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat einer
völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt sein könnten, die mit
ihren Rechten, wie sie sich namentlich aus der FK und aus der EMRK er-
geben, unvereinbar wäre (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.11). Die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts hat derartige Problemlagen bereits
für verschiedene Mitgliedstaaten erörtert (vgl. das Urteil des BVGer
D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017, in Teilen als BVGE 2017 VI/10 pu-
bliziert, E. 4.6.2 mit Hinweisen auf BVGE 2012/27 zu Malta, das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 so-
wie das Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zu Ungarn;
die Urteile E-1780/2014 vom 1. Mai 2014 und D-3794/2014 vom 17. April
2015 zu Bulgarien sowie E-1814/2013 vom 20. Juni 2013 zu Italien, sowie
BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11 zu Griechenland). Für
die Widerlegung der Vermutung reicht indessen nicht schon der geringste
Verstoss gegen die asylrechtlichen Normen aus, ansonsten würden die
Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
ausgehöhlt. Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ernstlichen Grund zur Annahme
geben, dass die betroffene Person tatsächlich Gefahr läuft, einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, so
ist der Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten
Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4).
5.6. In Bezug auf den Dublin-Mitgliedstaat Kroatien ist festzuhalten, dass
sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen
häuft, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu
einer Asylantragstellung verweigern und diese in grosser Zahl insbeson-
dere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und sie
E-3078/2019
Seite 11
zur Ausreise zwingen. Auch im vorliegenden Verfahren hatte die Rechts-
vertreterin entsprechende Dokumente eingereicht, um die Behauptungen
des Beschwerdeführers, wonach er von den kroatischen Behörden 18 Mal
unter Zwang und Misshandlungen an die kroatisch-bosnische Grenze ver-
bracht worden sei, zu untermauern (vgl. Sachverhalt Bst. F, H). In diesem
Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Sonderberichterstatterin des
Europaratsausschusses für Migration, Flüchtlinge und Vertriebene (Com-
mitee on Migration, Refugees and Displaced Persons), Tineke Strik, im Mai
2019 einen Bericht über Push-Backs und Kollektivabschiebungen von
Asylsuchenden an den Grenzen des Schengen-Raums zu Handen der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates vorlegte (vgl. Explana-
tory Memorandum, Bst. C im Bericht der Parlamentary Assembly des
Council of Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe
member States, Doc. 14909 vom 8. Juni 2019, ab S. 8 ff., https://relief-
/sites/relief/files/resources/20190531-Pushback-Policies-
EN.pdf, besucht am 21.06.2019). Anlässlich eines Treffens am 29. Mai
2019 in Zürich verabschiedete das Komitee zu Handen der Parlamentari-
schen Versammlung eine entsprechende «Draft Resolution (Doc. 14909)
sowie «Draft Recommendations» (vgl. Parlamentary Assembly Council of
Europe, Pushback policies and practice in Council of Europe member Sta-
tes, a.a.O., Bst. A, B; sowie Mitteilung der Parlamentarischen Versamm-
lung des Europarats vom 31. Mai 2019, Member States must halt
‘pushback’ policies and expulsion of migrants,
int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=7506&lang=2&-cat=134,
besucht am 21.06.2019). Das Explanatory Memorandum der Sonderbeauf-
tragten enthält detaillierte Informationen über ihre Fact-finding Mission vom
26.–29. März 2019 nach Kroatien und Bosnien-Herzegowina. Sie besuchte
unter anderem auch den Ort Cetingrad, wo der Beschwerdeführer regis-
triert worden war (vgl. Vorakten 1037594-3/1), und traf die dortigen Grenz-
wachen (vgl. TINEKE STRIK, Explanatory Memorandum, Bst. C, a.a.O.,
Ziff. 4.2.3, Pushbacks from Croatia [Schengen candidate] to Bosnia and
Herzegovina, Rn. 66).
5.7. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich vorliegend der Prüfung, ob
das im Bericht aufgezeigte Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber
Asylsuchenden als so schwerwiegend und systematisch zu bewerten ist,
als dass die hohe Schwelle für die Annahme von systemischen Mängeln
im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt sein könnte. Es weist jedoch
darauf hin, dass sich die Vorinstanz mit der aktuellen Berichterstattung
über die Situation in Kroatien im Entscheid vom 6. Juni 2019 gar nicht aus-
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Seite 12
einandergesetzt hat, sondern mit einer standardisierten Begründung fest-
stellte, Kroatien komme seinen internationalen Verpflichtungen aus dem
europäischen Asylacquis und dem Völkerrecht nach (vgl. Ziff. II des ange-
fochtenen Entscheids vom 6. Juni 2019), weshalb es beim Beschwerde-
führer liege, dort seinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens
geltend zu machen. Diese pauschale Feststellung scheint angesichts der
Erkenntnisse betreffend die vorliegend nur kursorisch beleuchtete Situa-
tion von Asylsuchenden in Kroatien zu verkürzt. Das Gericht macht Hin-
weise aus, wonach die Vermutung, Kroatien beachte die den betroffenen
Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, allenfalls nicht aufrechterhalten wer-
den könnte. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen – auf der Grund-
lage der heute vorliegenden Erkenntnisse – zu überprüfen, ob in Kroatien
für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung bestehe (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil
des BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 3.4, als Referenzurteil pu-
bliziert).
5.8. Wäre die Vorinstanz nach eingehender Prüfung im Sinne der obigen
Erwägungen zur Einschätzung gelangt, dass die hohe Schwelle des Vor-
liegens von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO in Hinblick auf das Asylsystem in Kroatien nicht erreicht wird, so wäre
sie in einem nächsten Schritt gehalten gewesen, von Amtes wegen der
Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen
Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten, insbeson-
dere auch in Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Non-refoulement-
Prinzips (vgl. JEAN-PIERRE MONNET, La Jurisprudence du Tribunal admi-
nistratif fédéral en matière de transferts Dublin, in: BREITENMOSER ET AL.
[Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis – Aktuelle Fragen, 2015, S. 359
ff., insb. S. 407, 411f., mit Hinweis auf BVGE 2011/35 E. 4.13). Bezogen
auf den Einzelfall hätte das SEM also abklären müssen, ob der Beschwer-
deführer allenfalls einer Kategorie zuzurechnen ist, deren Angehörige auf-
grund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach
Kroatien Gefahr laufen könnten, wegen der dort eventuell festzustellenden
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Selbstver-
ständlich hat sich die Prüfung in der Begründung der Verfügung niederzu-
schlagen.
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Der Beschwerdeführer machte anlässlich seines Dublin-Gesprächs vom
17. April 2019, mit welchem ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu
einer möglichen Überstellung nach Kroatien gewährte, detaillierte Angaben
zu den in Kroatien erlittenen Misshandlungen; im Verlauf des Verfahrens
versuchte er diese durch die Vorlage von Beweismitteln zu belegen. Er
machte insbesondere geltend, von den kroatischen Behörden 18 Mal ge-
waltsam zurück an die kroatisch-bosnische Grenze verbracht worden zu
sein. Das Bundesverwaltungsgericht hält dieses Vorbringen – insbeson-
dere angesichts der reichhaltigen und öffentlich zugänglichen Berichter-
stattung über die Situation in Kroatien – nicht für unplausibel. Es ist aber
festzuhalten, dass sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine abschlies-
sende Beurteilung betreffend die Glaubhaftigkeit vorzunehmen – dazu sind
die den Vorakten zu entnehmenden Informationen zu wenig detailliert. Dies
ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass die Informationen,
die der Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Gesprächs ge-
mäss Art. 5 Dublin-III-VO am 17. April 2019 betreffend seine Erlebnisse in
Kroatien lieferte, nur in sehr geraffter Form festgehalten wurden (vgl. Zu-
sammenfassung des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 17. April 2019
in den Akten, SEM act. 15). Das SEM hat ausserdem offenkundig die vom
Beschwerdeführer zu diesem Termin vorgelegten Beweismittel (Fotos; vgl.
SEM act. 15) lediglich entgegengenommen, sich mit ihnen jedoch nicht
auseinandergesetzt, weshalb diesbezüglich Fragen offengeblieben sind.
Dennoch ist auch ohne vertiefte Recherche über die Situation im Zusam-
menhang mit kollektiven Zwangsausschaffungen und «Pushbacks» von
Kroatien in seine Nachbarstaaten nicht von der Hand zu weisen, dass die
Berichte über die problematische Praxis der kroatischen Polizei- und
Grenzbehörden die vom Beschwerdeführer beschriebenen Erlebnisse be-
stätigen. Nicht nur die Praxis, die er am eigenen Leib erlebt haben will,
wonach Asylsuchende mit Tränengas betäubt in Lieferwagen an die
Grenze verbracht werden (vgl. dazu die Ausführungen der Hilfs-Organisa-
tion Are you Syrious vom 4. Oktober 2018, AYS Special: EU Border Vio-
lence [Update from Bosnian-Croatian border for September 2018], «Combi
is like hell»,
olen-ce-update-from-bosnian-croatian-border-fro-september-3f2a6227-
d383, besucht am 21.06.2019), sondern auch die Schilderung, wonach ihm
vor der Rückführung an die bosnische Grenze seine Kleidung und sein
Handy abgenommen worden seien, wird von verschiedenen Berichten und
auch im Bericht der Sonderberichterstatterin erwähnt, die in diesem Zu-
sammenhang festhielt «An element that appeared to be structural, especi-
ally in those informal procedures, was the brutal way pushbacks were car-
ried out. Goods, in particular mobile phones, were destroyed, people were
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intimidated, and many people reported that violence was used against
them» (vgl. TINEKE STRIK, Explanatory Memorandum, Bst. C, a.a.O., Rn.
80, 81).
5.9. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz mit
den individuellen und prima facie als erheblich zu betrachtenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Kroatien im
Entscheid vom 6. Juni 2019 nicht auseinandergesetzt hat. Auch diesbe-
züglich vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu ge-
nügen. Das SEM hat nicht geprüft, ob die behaupteten Misshandlungen
durch die kroatischen Polizeibehörden in seinem individuellen Fall die
Schwelle einer möglichen Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten
Grundrechte erreicht haben könnten, sondern in diesem Zusammenhang
erneut pauschal das Vorliegen struktureller Mängel verneint. Nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgericht wäre aufgrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers und der Ländersituation die Prüfung angezeigt, ob
die Überstellung nach Kroatien in einer Kettenabschiebung resultieren
könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), oder ob
das Risiko einer erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK beste-
hen könnte.
5.10. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde des Weiteren
darauf, dass sein Gesundheitszustand einer Überstellung entgegen stehe;
gemäss medizinischem Bericht vom 24. April 2019 sei bei ihm eine akute
Belastungsreaktion diagnostiziert worden, es sei ihm «Sequase» ver-
schrieben worden, ein Psychopharmakum, das bei Schizophrenie und in
manischen Phasen bipolarer Störungen zur Anwendung komme. Er macht
geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine
Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Ein Selbsteintritt wäre ge-
boten, sofern die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständi-
gen Mitgliedstaat eine konkrete Existenzgefährdung (beispielsweise aus
medizinischen Gründen; vgl. BVGE 2011/9 E. 7 f.; vgl. ferner das Urteil der
Grossen Kammer des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, 41738/10) zur Folge hätte.
5.11. Das SEM hat die gesundheitlichen Vorbringen, wie sie sich auf
Grundlage des Arztberichts vom 24. April 2019 präsentierten, nur sehr
knapp gewürdigt; unter Verweis auf eine standardisierte Erklärung, dass
Kroatien verpflichtet und bereit sei, die notwendige ärztliche Versorgung zu
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garantieren, hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht angehen, dass der
Beschwerdeführer durch seine geltend gemachten Suizidabsichten die
Schweizer Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Aus Sicht des Bun-
desverwaltungsgerichts hätte das SEM aufgrund der detaillierten und teils
dokumentierten (vgl. Sachverhalt Bst. F betreffend das eingereichte Video,
auf dem der Beschwerdeführer verhöhnt wurde) Schilderungen über die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewalterfahrungen in Kroa-
tien, einerseits, und aufgrund des Umstands, dass ihm schon im Rahmen
einer kurzen Konsultation das äusserst starke Psychopharmakum Se-
quase verschrieben wurde, andererseits, eine individualisierte Prüfung vor-
nehmen müssen, ob er nach einer Überstellung nach Kroatien nicht in eine
medizinische Notlage geraten könnte. Diese Prüfung ist nicht erfolgt.
5.12. Schliesslich lässt die angefochtene Verfügung die gebotene Ermes-
sensprüfung vermissen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Feb-
ruar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Gericht stellt fest, dass die Vor-
instanz keine vertiefte Ermessensabwägung vornahm, ob anstelle der
Überstellung nach Kroatien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewe-
sen wäre. Eine solche Abwägung hätte sich jedoch aufgrund der Vorerleb-
nisse des Beschwerdeführers in Kroatien, der erlittenen Misshandlungen
in diesem Land, der gut dokumentierten Situation in Kroatien sowie auf-
grund seines fragilen gesundheitlichen Zustands aufgedrängt.
5.13. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach den obigen Ausführun-
gen zum Ergebnis, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers nur ungenügend eingegangen ist. Sie hat den sich in seiner Ge-
samtheit präsentierenden Sachverhalt – sowohl in Hinblick auf die Situa-
tion in Kroatien allgemein, als auch betreffend die individuellen Vorbringen
–, nur unzureichend und nicht vollständig erhoben und auch nicht gewür-
digt.
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Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65
E. 5.2). Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Das SEM
hat ferner seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus Art. 12 VwVG in Hin-
blick auf die Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Zulässigkeit
und der Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kro-
atien verletzt, sowie seine Pflicht zur Begründung der Verfügung, gemäss
Art. 35 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 29 Abs. 2 BV.
5.14. In einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren und angesichts der
kurzen Behandlungsfrist des Art. 109 Abs. 3 AsylG erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht es für angezeigt, den Nichteintretensentscheid vom
6. Juni 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist betreffend die Aufhebung der Verfügung gutzuheissen.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch
seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m.
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Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer
– der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation
und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädi-
gung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfah-
ren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k
Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszent-
rum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: