Abtei lung V
E-3079/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
[...]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. März 2010 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3079/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28.
Dezember 2009 aus Kongo (Kinshasa) ausreiste und am 10. Januar
2010 von Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am
13. Januar 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 8. Februar 2010, der
Nachbefragungen vom 8. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung
vom 17. Februar 2010 zu seiner Person vorab Folgendes geltend
machte,
dass er am 24. Dezember 1992 geboren und somit noch minderjährig
sei,
dass er seine Identität einzig mit einer "Attestation de Perte des
Pièces d'Identité" beweisen könne,
dass er der Volksgruppe der B._______ (Untergruppe namens
C._______) angehöre und [...] Glaubens sei,
dass er seit dem Kleinkindalter in Kinshasa, Gemeinde D._______,
gewohnt habe und dort nach wie vor seine Mutter, sein Stiefvater und
seine verheiratete Schwester wohnhaft seien,
dass er seit dem Jahr 2008 eine Lehre als E._______ absolviert und
diese Tätigkeit bis zum 24. Oktober 2009, als er festgenommen
worden sei, ausgeübt habe,
dass er und zwei Kollegen am 24. Oktober 2009 in Kinshasa wegen
des Verdachts, an Unruhen einer Gruppe namens "Bana Kununa"
beteiligt gewesen zu sein, festgenommen worden seien, und er zum
Tode verurteilt worden sei,
dass er und seine Kollegen vier Tage später per Flugzeug und
Lastwagen in die Provinz Equateur ins Gefängnis F._______
transferiert worden seien,
dass ihnen ein Kommandant nach zwei bis zweieinhalb Wochen
beziehungsweise am 19. Dezember 2009 befohlen habe, Soldaten zu
helfen, die in G._______ wegen Unruhen im Einsatz stünden,
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dass sie deswegen aus der Zelle geholt, in Militäruniformen gesteckt
und nach H._______ gebracht worden seien,
dass man ihnen gesagt habe, die Regierung werde ihnen vergeben,
wenn sie Soldatenuniformen anzögen,
dass ihm, einem seiner Freunde und weiteren vier Flüchtlingen drei
Tage später die Flucht in die Republik Brazzaville gelungen sei,
dass er auf der Flucht ingesamt dreimal nach Hause telefoniert habe,
dass die Telefonate zur Folge gehabt hätten, dass ihm Geld geschickt
worden sei, dass er von der Suche nach ihm am 5. Januar 2010 und
den Drohungen gegenüber der Familie erfahren habe und dass er die
Adresse des in Brazzaville wohnhaften Freundes des Vaters habe in
Erfahrung bringen können, welcher ihn in der Folge nach Paris
begleitet habe,
dass er wegen der Flucht auch als Deserteur betrachtet werde und
zum Tode verurteilt würde,
dass die eingereichte Verlustbestätigung der kriminaltechnischen
Abteilung der Kantonspolizei Zürich zur Ausweisprüfung vorgelegt
wurde,
dass diese bezüglich des Ausweises festhielt, es seien zwar keine
objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar, der Ausweis weise aber
kaum Sicherheitselemente auf und sei von bescheidener Qualität,
zudem liege kein Vergleichsmaterial vor,
dass am 2. Februar 2002 im Spital I._______ eine radiologische
Untersuchung nach Greulich und Pyle zur Bestimmung des
Knochenalters durchgeführt wurde, welche ein Seklettalter von
mindestens 19 Jahren - bei einer möglichen Standardabweichung von
zirka zwei Jahren - ergab,
dass dieses Ergebnis sowie die weiteren Gründe (unstimmige Daten
zur Schulzeit, Aussehen, realitätsferne Aussagen zur
Identitätskontrolle an benutzten Flughäfen) für die Zweifel an der
Minderjährigkeit dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 zur
Kenntnis gebracht wurden,
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dass der Beschwerdeführer an seinem angegebenen Geburtsdatum
festhielt und dazu geltend machte, dieses Geburtsdatum sei ihm vom
Grossvater genannt worden, bei welchem er nach dem Tod des Vaters
im Jahre 1997 aufgewachsen sei,
dass er überdies auf das Geburtsdatum in der eingereichten
Verlustkarte verwies, welche übrigens den Verlust seiner Wählerkarte
und einer Medizinalkarte bescheinigt,
dass er gleichzeitig angab, nie einen Wählerausweis besessen zu
haben, und dass man ohnehin erst ab 18 Jahren wahlberechtigt sei,
dass sein Grossvater den Verlustausweis für ihn besorgt habe und er
daneben einzig eine Sportkarte besessen habe, die jedoch zu Hause
zurückgeblieben sei,
dass das BFM diese Einwände als unbehelflich qualifizierte und dem
Beschwerdeführer mitteilte, er werde im Asylverfahren fortan als
volljährige Person betrachtet,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. März 2010 – eröffnet am 31. März 2010 – mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu
machen vermocht,
dass diverse Faktoren wie die physiognomischen Reifemerkmale, das
Auftreten, die Aussagen zu seiner Biographie und die radiologische
Knochenaltersbestimmung die behauptete Minderjährigkeit als
zweifelhaft erscheinen liessen,
dass die eingereichte Verlustbestätigung eine Wählerkarte betreffend
aufgrund ihrer Beschaffenheit (kaum Sicherheitmerkmale,
bescheidene Qualität) diese Zweifel nicht auszuräumen vermöge,
zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie eine
Wählerkarte besessen haben wolle,
dass das BFM sodann die Schilderung der Asylgründe als
substanzarm bezeichnet hat,
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dass insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Haftzeiten im
Camp einerseits und im Gefängnis F._______ andererseits
persönliche Eindrücke gänzlich fehlten,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung im
Gefängnis F._______ unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben
habe,
dass er auch nicht plausibel habe erklären können, wie ihm die Flucht
aus dem seinen Angaben zufolge überwachten Camp gelungen sei,
dass er ebenfalls nicht habe erklären können, weshalb er die
polizeiliche Suche bei der Mutter nach seiner Flucht aus dem Camp
und die ihr gegenüber geäusserte Drohung im EVZ nicht erwähnt
habe,
dass er das Gespräch mit der Familie ebenfalls nur vage und
substanzlos wiedergegeben habe,
dass letztlich auch die Angaben zur Herreise – der Beschwerdeführer
habe zu den Ausweisen und den Kontrollen an den Flughäfen keine
Angaben machen können und behautptet, der Freund des Vaters habe
alles für ihn erledigt – realitätsfremd und damit unglaubhaft seien,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, die Vorbringen vermöchten
Art. 7 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht zu
genügen,
dass auf die Auflistung weiterer Ungereimtheiten verzichtet werden
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 3. Mai
2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte und für die Anträge auf
einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
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sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM vorab die Gründe, weshalb es die geltend gemachte
Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erachtet hat, überzeugend
dargelegt hat und der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dazu
keine Einwände mehr vorbrachte,
dass es weiter auch schlüssig und unter Hinweis auf die jeweiligen
Textstellen darlegte, weshalb es die Asylvorbringen als nicht
überwiegend glaubhaft erachte,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich zu verweisen ist,
dass überdies weitere Unzulänglichkeiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers festzustellen sind,
dass er in der Anhörung vom 17. Februar 2010 geltend machte, er sei
verhaftet und zum Tode verurteilt worden (A15/13, S. 5) und kurz
darauf anführte, er müsse wegen Desertion aus dem Militär mit einer
Verurteilung zum Tode rechnen (A15/13, S. 7),
dass diese Aussagen widersprüchlich sind und angesichts der
erstmaligen Erwähnung bei der Anhörung vom 17. Februar 2010 als
nachgeschoben bezeichnet werden müssen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner kurzen Beschwerdeschrift nichts
vorbringt, was die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen
vermöchte,
dass er daran festhält, ganz genau geschildert zu haben, was ihm
widerfahren sei, und es ihm unerklärlich sei, dass man ihm
Unsubstanziiertheit vorwerfen könne,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen drei Ausdrücke von
Fotos einreicht, welche ihn in Militäruniform zeigen,
dass die Abbildung in einer Militäruniform allein nicht ausreicht, um die
durch das Aussageverhalten entstandenen Zweifel an den Vorbringen
auszuräumen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Kinshasa wohnhaft
war und das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
dorthin als grundsätzlich zumutbar erachtet,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Lage im Heimatland sei
von Krieg geprägt, für seinen Herkunftsort Kinshasa jedenfalls nicht
zutrifft,
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dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer in Kinshasa
überdies über ein familiäres Netz verfügt,
dass er zudem vor der Ausreise eine Berufsausbildung als E._______
in Angriff genommen hat, deren Wiederaufnahme ihm offenstehen
dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als
zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, sollte er nicht
schon in deren Besitz sein (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
das das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit des
Verfahrens abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG)
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses bei dieser Sachlage gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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