B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3079/2018
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018.
E-3079/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, lebte seit dem Jahr
1986 in der Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2001 im Rahmen des Familiennach-
zuges in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr (…) in der
Schweiz geboren. Mutter wie Sohn waren im Besitz einer Aufenthaltsbe-
willigung. Aufgrund seiner psychischen Probleme und (…) schickte der
Ehemann und Vater die Beschwerdeführenden im Jahr 2005 nach Pakistan
zurück. Er unterstützte die Familie finanziell und besuchte sie jährlich. Am
(…) 2014 beging er in der Schweiz Suizid. Um die Beerdigung sowie die
weiteren Formalitäten regeln zu können, reisten die Beschwerdeführenden
im (…) 2014 mit einem für zwei Monate gültigen Visum in die Schweiz ein.
Die im Jahr (…) geborene Tochter verblieb bei der Grossmutter in Pakistan.
Am 2. Januar 2015 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. März 2016 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1937/2016 vom 24. Mai 2016
ab. Sowohl das SEM als auch das Gericht gingen von einem tragfähigen
Beziehungsnetz im Heimatstaat aus und erkannten, der Beschwerdeführer
habe dort eine gute Schulbildung genossen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 stellten die Beschwerdeführenden bei
der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
26. Februar 2016. Zur Begründung des Gesuches führten sie aus, die Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt D._______ habe
aufgrund der sehr schwierigen familiären Situation mit Entscheid vom (…)
2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbu-
ches (ZGB, SR 210) für den Beschwerdeführer angeordnet. Die von der
KESB der Beiständin übertragenen Aufgaben seien sehr umfassend. Sie
müsse die erzieherischen Verhältnisse kontrollieren, prüfen, ob eine
Fremdplatzierung angezeigt sei, die Freizeitbeschäftigung und den Aufbau
eines sozialen Netzes unterstützen, Lösungen zu einer gesunden Ernäh-
rung suchen und für den regelmässigen Besuch der Therapien besorgt
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sein. Letzteres wäre in Pakistan nicht sichergestellt. Es sei zu berücksich-
tigen, dass die Beschwerdeführenden seinerzeit in Pakistan von den mo-
natlichen Überweisungen des Ehemannes und Vaters von (…) gelebt hät-
ten. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung, nie gearbeitet und
könne kein Erwerbseinkommen generieren. Ferner würden beide Be-
schwerdeführenden einer psychiatrisch/psychologischen Betreuung be-
dürfen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland Dinge erlebt, die ein
Kind schwer verarbeiten könne, weshalb er, gemäss dem zuständigen Arzt
der Kinder- und Jungendpsychiatrischen Dienste D._______, Symptome
einer Posttraumatischen Belastungsstörung zeige. Das Kindeswohl des
Beschwerdeführers sei akut gefährdet.
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 26. Februar 2016 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.–, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen als Folge davon
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual beantragen sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Entscheid der
KESB der Stadt D._______ vom (…) 2016, die Gefährdungsmeldung der
(…) Psychiatrie vom 23. März 2016, den Bericht der Berufsbeiständin vom
24. Mai 2018 und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zur medizinischen Versorgung in Pakistan vom 27. März 2014 ein.
F.
Am 29. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin
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die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung und je einen sie
beide betreffenden Arztbericht einzureichen.
H.
Am 5. Juni 2018 gaben die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten und ersuchten um Fristerstreckung zur Einreichung der
Arztberichte.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden zwei
Berichte von E._______, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom
26. Juni 2018 ein. Gleichzeitig beantragten sie die Übernahme der Kosten
für die Erstellung der Berichte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 27. Juli 2018 hielten die Beschwerdeführenden unter Bei-
lage einer Kostennote an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Bezüglich des Antrags auf Übernahme der Kosten für die Erstellung der
Arztberichte ist festzuhalten, dass der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7) ent-
nommen werden kann, dass die Opferberatungsstelle D._______ eine
Kostengutsprache für die Abklärungen zugesprochen hat. Der Antrag ist
somit gegenstandslos.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 26. Februar 2016 beseitigen könnten. Die Schulsituation in Pakistan
könne generell als gut bezeichnet werden. Die Situation vor Ort sei auch
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sonst mit Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, (SR 0.107) zufriedenstellend. Der Beschwerde-
führer habe die letzten drei bis vier Jahre in der Schweiz verbracht. In An-
betracht dieser verhältnismässig kurzen Zeitdauer sei nicht von einer fort-
geschrittenen Integration auszugehen. Es sei anzunehmen, dass er in sei-
nem jungen Alter durchaus in der Lage sein werde, sich in seinem Heimat-
land, insbesondere über die dortige Schule, zu integrieren und von keiner-
lei langfristigen Nachteilen betroffen sein werde.
Zudem begründe allein eine mehrjährige Aufenthaltsdauer eines Kindes
oder Jugendlichen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seit
Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs seien über 20 Monate vergan-
gen, in welchen sich die Situation des Beschwerdeführers nicht in erhebli-
chem Masse verändert habe. Indessen seien Monate verstrichen, weil sich
die Beschwerdeführerin geweigert habe, die angeordnete Rückreise anzu-
treten und somit eine Reintegration im Heimatland absichtlich hinausgezö-
gert habe.
Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sich
das Kindeswohl in erster Line an der Präsenz seiner engsten Bezugsper-
sonen bemesse, vorliegend klar der Beschwerdeführerin. Gemäss Akten
habe sich deren Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert und es sei
auch zu keiner Fremdplatzierung des Beschwerdeführers gekommen. Die
Beschwerdeführerin benötige keine psychologische Therapie und nehme
auch keine Medikamente ein. Es sei daher davon auszugehen, dass sich
ihre (…) Zustände in einem zumutbaren Rahmen bewegen würden. Weiter
verfüge sie mit ihrer Mutter und Geschwistern über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz in Pakistan. Schliesslich habe sie ihre Tochter in Pakistan zu-
rückgelassen.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht von einer nicht nachträglich veränderten Sachlage aus, mithin habe
sie das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.
Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches sei umfassend aufgezeigt
worden, dass aufgrund einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls
eine Erziehungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer habe angeord-
net werden müssen. Dieser Entscheid beruhe darauf, dass die Beschwer-
deführerin mit ihrer Lebenssituation überfordert sei, den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers nicht adäquat begegnen könne und letzterer auch an
einer (…) sowie einer (…) leide. Mit Hilfe einer engmaschigen Betreuung
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habe zwischenzeitlich eine Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht
werden können. Nach Einschätzung der Beiständin sei seine Wegweisung
nach Pakistan mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde eine Entwur-
zelung darstellen, da der Beschwerdeführer aus einem stabilisierenden
Umfeld (Schule, medizinische Betreuung und Beistandschaft) herausgeris-
sen würde. Die Beschwerdeführenden wüssten sodann nicht, wovon sie
leben würden. Die Leistungen der Witwen- und Waisenrente sei an den
Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Die ihr Beziehungsnetz bildenden Ver-
wandten könnten die Beschwerdeführenden sodann nicht unterstützen, zu-
mal sie für sich selbst zu schauen hätten. Der Beschwerdeführer müsste
eine Arbeit annehmen, um die Familie ernähren zu können. Das SEM ver-
kenne in Bezug auf die Assimilierung des Beschwerdeführers dessen be-
sondere Situation. Er sei belastet, gesundheitlich angeschlagen und be-
dürfe weiterhin besonderer Betreuung.
Die 20-monatige Anwesenheit in der Schweiz könne nicht den Beschwer-
deführenden angelastet werden, da die Entscheidfindung durch die Vor-
instanz derart lange gedauert habe. Schliesslich sei die ethnische Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zu den Hazara zu berücksichtigen.
6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführenden könnten auch in F._______ behandelt
werden. Dort gebe es eine grosse Auswahl an diplomierten Psychologen
und Psychiatern. Ferner gebe es eine Klinik für psychische Erkrankungen.
Die Beschwerdeführenden würden aus F._______ stammen, weshalb die
Erreichbarkeit dieser Klinik gegeben sei. Was die Diskriminierung der Eth-
nie der Hazara betreffe, sei festzuhalten, dass in Pakistan keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, die sich über das ganze Staatsgebiet oder
weite Teile desselben erstrecke und der pakistanische Staat als schutzfä-
hig und – ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes –
grundsätzlich auch als schutzwillig gelte. Des Weiteren könne davon aus-
gegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
angestammten Sprach- und Kulturkreis positive Auswirkungen auf ihre Le-
benssituation und damit auch auf das psychische Befinden haben dürfte.
Hinzu komme, dass sich die einzige Bezugsperson der Beschwerdefüh-
renden nicht mehr in der Schweiz aufhalte, sie hingegen in Pakistan über
ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen würden. Weiter würden die Be-
schwerdeführenden gemäss Schreiben der Stadt D._______ eine Witwen-
und Halbwaisenrente erhalten. Schliesslich sei es nichts Aussergewöhnli-
ches, wenn Asylsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, Zu-
kunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden.
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6.4 In der Replik wird ausgeführt, gemäss den eingereichten medizini-
schen Berichten benötige die Beschwerdeführerin neben einer medika-
mentösen auch eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung. Für
den Beschwerdeführer sei eine traumatherapeutische Behandlung indi-
ziert. Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in F._______ sei festzuhal-
ten, dass die vom SEM angegebene Quelle nur 16 Psychiater aufführe.
Doch selbst wenn die Einschätzungen des SEM zutreffend seien und eine
gesundheitliche Versorgung in F._______ grundsätzlich gegeben sei, so
wäre der Zugang für die Beschwerdeführenden verwehrt. Es werde von
der Vorinstanz nicht bestritten, dass es in Pakistan kein staatliches Ge-
sundheitssystem gebe. Aufgrund des Wegfalls der finanziellen Unterstüt-
zung infolge des Todes des Ehemanns beziehungsweise Vaters könnten
die benötigten Behandlungen nicht finanziert werden. Die Auszahlung der
Witwen- und Waisenrenten seien gemäss Schreiben der zuständigen Aus-
gleichskasse an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer nach besten Kräften hier integriert und es habe
mit der umfassenden Unterstützung eine Stabilisierung seines Zustandes
erreicht werden können.
7.
7.1 Mit Entscheid der KESB vom (…) 2016 wurde für den damals (…)-jäh-
rigen Beschwerdeführer eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Der Ent-
scheid wurde damit begründet, dass das Kindeswohl des Beschwerdefüh-
rers akut gefährdet sei. Zwar werde er von der Beschwerdeführerin und
einem Bekannten der Familie unterstützt und besuche die Regelklasse.
Dennoch benötige er weitreichende Unterstützung, da die Beschwerdefüh-
rerin mit der Lebenssituation überfordert sei und trotz ihrer Bemühungen,
die Bedürfnisse ihres Sohnes nicht abdecken könne. Sie sei an schweren
(…) erkrankt und der negative Asylentscheid habe das Familiensystem zu-
sätzlich geschwächt. Die Beschwerdeführerin sei für ihren Sohn nicht ver-
fügbar und könne diesem keine Zuwendung schenken. Der Jugendliche
müsse seinen Alltag zu Hause alleine meistern und für das körperliche
Wohl eigenständig Sorge tragen. Damit würden an ihn nicht altersgemässe
Anforderungen gestellt. Zudem verfüge er über keine sozialen Kontakte
und sei einsam. Nebst der Belastung durch die schlechte psychische Ver-
fassung der Mutter leide er an einer (…).
7.2
7.2.1 Die Beiständin führt in ihrem Bericht vom 24. Mai 2018 aus, seit Er-
halt des Entscheides des SEM gehe es dem Beschwerdeführer sehr
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schlecht. Dies, nachdem er sich in den vergangenen Monaten in verschie-
denen Bereichen habe stabilisieren können. Es sei ihm in psychischer Hin-
sicht besser gegangen, in der Schule ([…]) habe er sich integriert und seine
Leistungen stetig steigern können und in der Freizeit habe er am wöchent-
lichen (…)-Training teilgenommen. Er befasse sich mit dem Thema der Be-
rufswahl und werde diesbezüglich von einer Fachperson des Case Ma-
nagement Berufsbildung vom Kanton D._______ unterstützt. Darüber sei
er sehr froh. Weil er viel Verantwortung habe übernehmen müssen, wollen
und auch können, sei bislang keine Fremdplatzierung angezeigt gewesen.
Es sei ihm gelungen, für sich zu schauen, auch mit wenig Unterstützung
der Mutter. Die drohende Wegweisung stelle für ihn eine erhebliche Ge-
fährdung dar. Die bisher erreichte Stabilisierung drohe zu zerbrechen, zu-
mal er eine enorm grosse Verantwortung übernehmen müsste, welche ei-
nem (…)-jährigen Jugendlichen absolut nicht zugemutet werden könne.
Eine Entwurzelung aus seiner vertrauten Umgebung bedeute eine Gefähr-
dung des Kindeswohls.
7.2.2 In ihrem Bericht vom 26. Juni 2018 betreffend den Beschwerdeführer
hält die Psychologin fest, dieser stütze sich auf Gespräche mit dem Be-
schwerdeführer, seiner Mutter, dem Zuständigen der (…) Psychiatrie (…)
und der Auswertung eines Fragebogens zu (…). Der Beschwerdeführer sei
Ende Mai 2018 auf Anraten der Opferhilfestelle an sie verwiesen worden,
nachdem er und seine Mutter häusliche Gewalt durch ihre Bezugsperson
(Freund bzw. Bruder des Vaters) erlitten hätten, bei welcher sie gelebt hät-
ten.
Weiter führt die Psychologin aus, der Beschwerdeführer spreche sehr gut
Deutsch und sei sehr freundlich. Im Verhalten wirke er höflich zurückhal-
tend. Die Grundstimmung sei bedrückt, die Mimik sehr kontrolliert und nicht
adäquat zu den berichteten Erlebnisinhalten. Er zeige eine deutlich bes-
sere Affektlage wenn er über den Schulalltag berichte, als über den Alltag
mit der psychisch kranken Mutter. Er versuche, sowohl die Schule als auch
die Aufgaben eines Zweipersonenhaushalts allein zu bewältigen. Zusätz-
lich sei er sehr bemüht, seine Mutter aus ihrer Lethargie zu holen. Er
äussere sich dankbar für die Unterstützung durch die Schule, die Beistän-
din und den Case Manager. Ferner berichte er von Konzentrationsschwie-
rigkeiten in der Schule, weil plötzlich Gedanken und Bilder des in der Ver-
gangenheit Erlebten (Bombenangriffe, Entführungsversuch) in seinem
Kopf auftauchen würden. Er mache sich viele Sorgen wegen seiner Mutter
und der kleinen Schwester, fühle sich oft traurig sowie müde und müsse
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Seite 10
sich zwingen, zum (…)training zu gehen, weil er wisse, dass es nicht gut
sei, wenn er sich zurückziehe.
Die Psychologin diagnostizierte eine (…) mit (…) Symptomen nach (…),
eine (…), sonstige näher bezeichnete negative Kindheitserlebnisse ([…]).
Die Auswertung des Essener Trauma-Inventars (ETI) zur Identifikation von
traumatischen Ereignissen und Traumafolgestörungen ergebe eine klinisch
auffällige PTBS-Symptomatik; die Werte (Symptomatik, Dauer Symptom-
schwere, Belastungsgrad) seien signifikant erhöht. Der Beschwerdeführer
leide unter Intrusionen, Flashbacks und einem Hyperarousal, zeige Ver-
meidungsreaktionen und dissoziative Symptome.
Bezüglich des weiteren Prozederes hält die Psychologin fest, eine trauma-
therapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Damit eine solche erfolg-
reich sein könne, brauche es für den Beschwerdeführer Bedingungen, die
ihm sowohl eine bestmögliche physische als auch soziale Sicherheit ga-
rantierten. Zurückgeschickt zu werden an einen Ort der mehrfachen Trau-
matisierung und mit der hohen Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trauma-
tisierung sowie einer Mutter, die selbst psychisch krank und nicht annä-
hernd in der Lage sei, ihren Erziehungs- und Versorgungsaufgaben ge-
recht zu werden, bedeute für die psychosoziale Entwicklung und Gesund-
heit des Jugendlichen eine unzumutbare Gefährdung.
7.3 Ebenfalls auf Beschwerdestufe reichte die vorgenannte Psychologin ei-
nen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. Einleitend führt sie aus,
dieser stütze sich auf Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein
einer Dolmetscherin sowie Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Die Be-
schwerdeführerin sei ihr aus den gleichen Gründen zugewiesen worden
wie der Beschwerdeführer. Es falle der Beschwerdeführerin nicht leicht,
Fragen zu ihrer Situation und ihrem Zustand zu beantworten. Insgesamt
ergebe sich das Bild einer schwer depressiven Frau mit zwanghaften, post-
traumatischen und psychotischen Symptomen. Sie sei in ihrem Denken,
Fühlen und in ihrer Handlungsfähigkeit in schwerem Ausmass blockiert. Es
sei davon auszugehen, dass sie ohne die Unterstützung ihres Sohnes im
Alltag nicht zurechtkäme. Sie leide an persistierendem Gedankenkreisen,
erheblichen Antriebsstörungen (liege, wenn sie keine Termine habe, meist
im Bett; versorge den Sohn nicht mit Essen; besorge den Haushalt fast gar
nicht), allgemeiner Interessen- und Gefühllosigkeit, multiplen Ängsten,
Konzentrationsstörungen, teilweise akustische Halluzinationen. Hinzu wür-
den Gefühle einer tiefen Verzweiflung, Trauer und Ausweglosigkeit kom-
men; selbst ihr Sohn könne sie zeitweise nicht erreichen. Als Diagnose
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Seite 11
wurde eine schwere (…) sowie das Betroffensein von (…), (…) (…) festge-
halten, wobei diese als Verdachtsdiagnosen zu verstehen seien.
Zum weiteren Prozedere hielt die Psychologin fest, die Ursachen und das
Störungsbild seien komplex. Die Lebensgeschichte sei gekennzeichnet
von vielen Gewalterfahrungen, von mangelnder familiärer Unterstützung,
einem ständigen Bedrohungsgefühl durch ethnische Gewalt und Krieg im
Heimatland, durch Heimatlosigkeit, existentielle Ängste, tiefe innere und
äussere Verunsicherung und mangelndes Selbstbewusstsein. Aus fach-
psychologischer Sicht benötige sie sowohl soziale als auch fachärztliche
und psychotherapeutische Unterstützung.
8.
8.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil-
det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren
Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Auf-
enthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwick-
lungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld
des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.).
E-3079/2018
Seite 12
8.2
8.2.1 Mit Entscheid der KESB vom (…) 2016 wurde aufgrund der damals
sehr schwierigen familiären Situation als Kindesschutzmassnahme eine
Erziehungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet. Gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZGB wird ein Beistand oder eine Beiständin eingesetzt,
wenn es die Verhältnisse erfordern. Für die Errichtung einer Erziehungs-
beistandschaft wird eine Gefährdung des Wohls des Kindes vorausgesetzt,
der die Eltern nicht genügend zu begegnen vermögen und der mit andern
Mittel nicht beizukommen ist (Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl.
2018, PETER BREITSCHMID, RN 1 zu Art. 308). Eine Gefährdung ist gege-
ben, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beein-
trächtigung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls des Kindes
vorauszusehen ist (PETER BREITSCHMID, a.a.O., RN 18 zu Art. 307).
Das Kindeswohl des Beschwerdeführers war im (…) 2016 ernsthaft gefähr-
det (vgl. SEM-Akten B1/25). Im (…) 2018 bestand die Beistandschaft noch.
Dies ergibt sich aufgrund der Berichte der Beiständin und der Psychologin.
In Anbetracht der dortigen Ausführungen sowie dem gegenwärtigen Alter
des Beschwerdeführers ([…]-jährig), ist davon auszugehen, dass die Er-
ziehungsbeistandschaft auch heute noch besteht.
8.2.2 Die KESB betraute die eingesetzte Beiständin in ihrem Entscheid
vom (…) 2016 mit sehr umfangreichen Aufgaben, namentlich der Unter-
stützung der Mutter mit Rat und Tat bezüglich der schulischen und persön-
lichen Interessen des Beschwerdeführers, der Überwachung und Kontrolle
der erzieherischen Verhältnisse und Intervenieren im Sinne des Wohles
des Kindes, der Überprüfung einer allfälligen Fremdplatzierung, der Unter-
stützung der Beschwerdeführenden bezüglich sinnvoller Freizeitbeschäfti-
gung und Aufbau eines sozialen Umfelds, der Beratung hinsichtlich gesun-
der Ernährung, der Prüfung von Entlastungsmöglichkeiten betreffend
Haushaltführung, der Überwachung der Einhaltung von Therapiebesuchen
und der Einflussnahme auf die schulische und persönliche Entwicklung des
Beschwerdeführers. Dies alles wurde im Hinblick darauf angeordnet, das
Kindeswohl des Beschwerdeführers nicht weiter zu gefährden.
8.2.3 Laut dem Bericht der Psychologin vom Mai 2018 liegt bezüglich der
Beschwerdeführerin ein komplexes Krankheitsbild vor, dessen Ursache
ebenso komplex ist wie das Störungsbild. Der Bericht der Psychologin
wurde zwei Jahre nach Anordnung der Erziehungsbeistandschaft verfasst.
Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass sich aufgrund der Bei-
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Seite 13
standschaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin selbst wesentliche Verän-
derungen ergeben haben. Im Rahmen der damaligen Gespräche wurde
eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerde-
führerin aufgegleist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin, die nur schwer über ihre Situation und ihren Zustand be-
richten kann, in der Folge in Therapie begab, kann in Anbetracht der Kom-
plexität der Krankheit nicht erwartet werden, dass sie zwischenzeitlich ge-
sund ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin allenfalls minimal verbessert hat. Insoweit
wird sich auch wenig am Verhältnis zwischen Mutter und Sohn geändert
haben.
Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wäre die Beschwerdeführerin daher
weiterhin auf den Beschwerdeführer sowie auf eine engmaschige psychi-
atrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Diesbezüglich hat
die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. Juli 2018 zwar darauf hin-
gewiesen, dass es in F._______, wo die Beschwerdeführenden während
der letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt haben, eine Auswahl an diplo-
mierten Psychologen und Psychiatern gebe. Ferner gebe es eine Klinik für
psychische Erkrankungen. Indes gibt es in Pakistan kein staatliches Ge-
sundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführenden selbst für die Be-
handlung- und allenfalls Medikamentenkosten aufkommen müssten. Hier
in der Schweiz leben sie von einer Witwen- und Waisenrente. Gemäss Art.
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sind Ausländer so-
wie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt,
solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
haben, vorbehältlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
Eine solche Vereinbarung besteht zwischen der Schweiz und Pakistan
nicht (vgl. , zu-
letzt abgerufen am 23. August 2019). Bei einer Rückkehr hätten die Be-
schwerdeführenden demnach keinen Anspruch mehr auf ihre Renten, mit-
hin müssten sie ihren Lebensunterhalt selber erwirtschaften. Die Be-
schwerdeführerin hat keine Ausbildung und nie gearbeitet. Deshalb, aber
auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes, wäre sie wohl nicht in der
Lage, selbst ein Einkommen zu generieren. Inwiefern die Beschwerdefüh-
rerin auf die finanzielle Unterstützung ihrer im Heimatland lebenden Ver-
wandten zurückgreifen könnte oder auf ein Erwerbseinkommen des Be-
schwerdeführers angewiesen wäre, muss in Anbetracht der nachstehen-
den Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden.
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8.2.4 Die Erziehungsbeistandschaft wurde im (…) 2016 errichtet, nachdem
der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Traumafolgestörung
zeigte, grosse Angst vor einer Rückkehr äusserte, dies nachdem er sich in
der Schweiz, insbesondere in der Schule gut integriert hatte, die Mutter ein
ausgeprägtes depressives Zustandsbild zeigte und es ihr daher nicht mög-
lich war, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers richtig einzuordnen und
diesen gerecht zu werden.
Laut dem Bericht der Beiständin vom Mai 2018 hat sich der Beschwerde-
führer, der sehr gut Deutsch spricht, seit der Errichtung der Beistandschaft,
namentlich in den letzten Monaten vor der erstinstanzlichen Abweisung
des Wiedererwägungsgesuchs in verschiedenen Bereichen stabilisiert.
Insbesondere ging es ihm psychisch besser, war er in der Schule gut inte-
griert, konnte seine dortigen Leistungen stetig steigern und hat mit dem
(…)-Training eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung gefunden. Dabei musste
und wollte er stets viel Eigenverantwortung übernehmen und darüber hin-
aus zu seiner Mutter schauen. Laut der Beiständin ist es dem jungen Be-
schwerdeführer gelungen, auch ohne die in diesem Alter notwendige Un-
terstützung der Mutter gut für sich selbst zu schauen. Damit hat er mit fach-
licher Unterstützung wichtige Entwicklungsschritte gemeistert.
Gemäss den Ausführungen der Beiständin im Bericht war die Grundstim-
mung des Beschwerdeführers im Juni 2018, nach Erhalt der negativen Ver-
fügung des SEM, deutlich bedrückt. Wobei er beim Berichten über den
Schulalltag eine deutlich bessere Affektlage als beim Erzählen über den
Alltag zu Hause im Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin zeigte.
In Anbetracht der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten vielfältigen Bemühun-
gen des Umfeldes des Beschwerdeführers, aber auch durch ihn selbst, er-
staunt nicht, dass die mit der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
angezeigte Wegweisung bei ihm eine grosse Verunsicherung auslöste und
er sich grosse Sorge um seine Zukunft, aber auch die der Mutter machte.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Ent-
scheid des SEM vor etwas mehr als einem Jahr dank der gut fachlichen
Unterstützung wieder auffangen konnte. Den Beschwerdeführer nun defi-
nitiv aus dem seit nunmehr drei Jahren gut angelegten fachlich kompeten-
ten Umfeld und der damit verbundenen sozialen wie auch bildungsmässig
erfolgten Integration in der Schweiz herauszureissen, käme einer Entwur-
zelung gleich.
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Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan in eine dem Beschwerdeführer
mittlerweile fremde respektive fremd gewordene Kultur und Umgebung
könnte zu einer starken Belastung für seine Entwicklung und damit zu einer
ernstzunehmenden Gefährdung für seine Person führen. Es wäre mit den
Schutzanliegen des Kindeswohls unvereinbar, den jungen Beschwerde-
führer, der eine äusserst schwierige Situation zu meistern hatte und sich
dabei positiv entwickelte, heute aus dem mit grossen fachlichen Engage-
ment geschaffenen und zwischenzeitlich gut aufgebauten sowie vertrauten
schweizerischen Umfeld herauszureissen. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass den Beschwerdeführenden eine Verzögerung des Ver-
fahrens nicht vorgehalten werden kann, benötigte die Vorinstanz doch für
den vorliegend angefochtenen Entscheid knapp zwei Jahre.
8.2.5 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindes-
wohls eine im Verhältnis zum Entscheid des SEM vom 26. Februar 2016
nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vorliegt und der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist daher vor-
läufig aufzunehmen.
8.3 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG) ist auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. April
2018 ist vollumfänglich und die Verfügung vom 26. Februar 2016 in den
Dispositiv Ziffern 4 sowie 5 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018
gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde vom 25. Mai 2018 und der
Eingabe vom 27. Juli 2018 eine Honorarnote ein, wobei er einen zeitlichen
Aufwand von insgesamt 8,4 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 193.– (inkl. Mehrwertsteuer) geltend macht. Der geltend gemachte zeit-
liche Aufwand scheint angemessen, ebenso der Stundenansatz. Die Ent-
schädigung ist somit auf Fr. 1ꞌ621.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und allfällige Auslagen) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zu-
lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung
der Verfügung vom 26. Februar 2016 vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'621.20 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin