Abtei lung V
E-3081/2007
tem/bas
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Badoud, Richterin Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Bähler
F_______, geboren ________, Libanon
D_______, ____ Z_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sich am 9. August 2006 bei der Stadtpolizei Zürich meldete
und bei der anschliessenden Befragung ausführte, den Libanon vor drei Jahren verlas-
sen und in Belgien gelebt zu haben, bevor er sich von einem Schlepper in die Schweiz
habe bringen lassen,
dass er von der Polizei zum Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gebracht
wurde, wo er am 11. August 2006 um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 18. August 2006 eine summarische Befragung durchführte und den
Beschwerdeführer am 30. August 2006 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, am 22. Juli 2006 den Li-
banon wegen Zwistigkeiten mit seinem Vater und des Krieges verlassen zu haben und
am 25. Juli 2006 von Damaskus aus nach Belgien geflogen zu sein, von wo er mit Hilfe
eines Schleppers in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2007 - eröffnet am 26. April 2007 - in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2007 (Datum des Poststempels) ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei un-
ter anderem sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes (Deutsch, Franzö-
sisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätz-
lich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste,
dass im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen indessen auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch ver-
fassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung
entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden
3kann,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr.
34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum Kreuzlingen am 18.
August 2006 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesan-
hörung vom 30. August 2006 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers
davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere ver-
wendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzli-
4chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbe-
züglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer detail-
lierte Angaben zu seiner Reise und den Personalien im verwendeten Reisepass hätte
machen können,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine anlässlich der
Anhörungen gemachten Ausführungen wiederholte, ohne auf die Feststellungen der
Vorinstanz einzugehen oder die von dieser angeführten Widersprüche aufzulösen,
dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblich im Monat vor den Anhörungen erfolgte
Reise aus dem Libanon über Syrien nach Europa keine detaillierte Angaben vorbringen
konnte und nicht einmal den Namen der Fluggesellschaft zu nennen in Stande war,
dass er ferner die Personalien im von ihm verwendeten niederländischen Reisepass
nicht kannte, obwohl er damit hätte rechnen müssen, von Grenzbehörden über diese fal-
sche Identität befragt zu werden, und ausführte, der niederländische Reisepass sei
orange gewesen (Protokoll der summarischen Befragung vom 18. August 2006, S. 5),
was nicht der von den niederländischen Behörden verwendeten Einheitspassfarbe der
Europäischen Union entspricht,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen - allerdings widersprüchlichen - Angaben
anlässlich der Anhörungen wusste, wo sich seine Ausweise befanden, weshalb er sich
diese hätte zusenden lassen und einreichen können,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen gegenüber der Polizei in der
Zeit der geltend gemachten Ereignisse im Libanon in Belgien aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer somit weder entschuldbare Gründe für sein Nichtvorlegen
von Identitätspapieren vorbrachte, noch - angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
führungen - die Flüchtlingseigenschaft anlässlich der Anhörungen glaubhaft machen
konnte, und auf Grund seiner Vorbringen auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die
5vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, aus dem stark zerstörten Süden Libanons zu
stammen,
dass er dies einerseits nicht mit Dokumenten belegte und andererseits auch in eine an-
dere Region Libanons zurückkehren könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
zumutbar erscheint (Art. 14 Abs. 4 ANAG)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(vorab per Telefax; Ref.-Nr. N ________)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad BE ELAR (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
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