Abtei lung V
E-308/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren _______,
Uganda,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-308/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
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rers vom 31. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass ferner die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe vom 5. November 2008, der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. November 2008 und auf die angefochtene Ver-
fügung verwiesen wird,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass die vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität eingereich-
te Karte kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1
sei,
dass die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
angeblich fehlender und nicht beschaffbarer Reise- oder Identitätspa-
piere und seine vagen und zum Teil tatsachenwidrigen Ausführungen
zu den Reiseumständen darauf hinweisen würden, dass er im Besitze
von Identitätspapieren in die Schweiz gelangt sei und diese den
schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass ferner in Anbetracht der tatsachenwidrigen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort und seinen un-
detaillierten und oberflächlichen Ausführungen zu seiner Zwangsrekru-
tierung durch die Lord's Resistance Army (LRA) ohne weitere Abklä-
rungen festgestellt werden könne, dass seine Asylvorbringen den
Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen daran festhielt, dass er entschuldbare Gründe für die Nichtein-
reichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere habe, da er nie einen
Reisepass besessen und seine Identitätskarte im Wald verloren habe,
dass die von ihm geschilderten Umstände seiner Reise in die Schweiz
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abwegig seien,
dass er ausserdem rügte, das BFM habe seine Asylvorbringen nicht
hinreichend geprüft und feststellte, er könne nicht mit hinreichendem
Schutz durch die heimatlichen Behörden gegen die ihn verfolgende
LRA rechnen,
dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, die auch nur an-
satzweise darzutun vermögen, dass die Erwägungen des BFM unzu-
treffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist,
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dass insbesondere angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und
realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Reise in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, er sei in
der geschilderten Weise, ohne im Besitze eines eigenen und rechtsge-
nüglichen Identitätspapieres zu sein, gereist,
dass das Vorbringen, er sei im Heimatstaat im Besitz einer Identitäts-
karte gewesen, welche er aber verloren habe, im Widerspruch zu
seiner Aussage anlässlich der ersten Anhörung steht, er habe, ausser
der zu den Akten gegebenen Karte, nie ein Identitätsdokument beses-
sen (vgl. A4, S. 4), und daher nicht geglaubt werden kann,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von Identitätspapieren geltend,
dass ferner die Beschwerdevorbringen klarerweise nicht geeignet sind,
die Einschätzung der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfülle, umzustossen,
dass diesbezüglich auf die überzeugende vorinstanzliche Argumen-
tation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass auch keine erheblichen Hinweise für das Bestehen eines Weg-
weisungshindernisses vorliegen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
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nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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