B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3082/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. August 2015 in der Schweiz
um Asyl. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen, wo er am 4. September 2015 summarisch
zu seiner Person befragt wurde (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A7/1-7).
Am 30. Juni 2015 fand das beratende Vorgespräch statt.
A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sein Verfahren werde ausserhalb der Testphase wei-
tergeführt.
A.c Am 16. Juni 2017 und ergänzend am 8. August 2017 hörte die Vor-
instanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Pro-
tokolle in den SEM-Akten: A31/18 und A34/10).
A.d Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehö-
riger und gehöre der Ethnie der Saho an. Er sei in B._______ geboren, wo
er mit seinen vier jüngeren Geschwistern und seiner Mutter gelebt habe.
Da sein Vater in C._______ im Militärdienst stationiert gewesen sei und
seine Mutter sich mit seiner damals nierenkranken Schwester etwa fünf
Monate lang im Spital in D._______ aufgehalten habe, habe er zu seinen
anderen Geschwistern schauen müssen. Die Schule habe er deswegen
nur bis zur 8. Klasse besucht; denn nachdem er während einer Woche vom
Schulunterricht ferngeblieben sei, sei er im März oder Mai (…) von der
Schule verwiesen worden. Die Soldaten hätten im Rahmen von Razzien
einige seiner Freunde zwangsrekrutiert, welche die Schule nicht mehr be-
sucht hätten. Er habe sich deshalb jeweils nachts in der Einöde versteckt.
Da er sich nicht länger von den Soldaten habe fernhalten wollen und ver-
zweifelt gewesen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bis zu seiner
Flucht habe er jedoch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, sei
nie in eine Razzia gekommen und habe auch sonst keine Probleme mit
den Behörden gehabt.
Im März oder April (…) sei er im Alter von (…) Jahren mit einem Freund zu
Fuss illegal von Eritrea nach E._______ gereist, wo er sich zwischen 12
und 17 Monaten im Flüchtlingscamp F._______ aufgehalten habe. An-
schliessend habe er etwa während vier Monaten in einem Kleiderladen in
G._______ gearbeitet. Vom Sudan sei er über Libyen und Italien am
31. August 2015 (recte: 29. August 2015) in die Schweiz gelangt, wo er
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gleichentags um Asyl nachgesucht habe. Bei einer allfälligen Rückkehr in
sein Heimatland befürchte er, inhaftiert zu werden, weil er keinen Militär-
dienst geleistet habe.
A.e Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwer-
deführer zwei Fotografien seines eritreischen Schulzeugnisses zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 – eröffnet am 1. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid
wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ass. iur. Christian Hoffs wurde als amtlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktions-
richterin in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 festgestellt – man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand
des Verfahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4
EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Das SEM geht von der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aus in der angefochtenen Verfügung.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur
eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
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Seite 6
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2)
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 7
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK
beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie
der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2
8.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
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Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die prob-
lematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung führen.
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
in Eritrea noch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt,
das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Seine Schulterschmerzen
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stehen einem Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht entgegen. Auch
sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer selbst macht
geltend, abgesehen vom drohenden Einzug in den Nationaldienst stehe
einer Rückkehr nach Eritrea nichts entgegen.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG) . Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Mai 2018 gutgeheissen hat und keine Verände-
rung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten
zu erheben.
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Seite 10
13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt 3.25 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Be-
rücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl.
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018, S. 3) ist dem Rechtsbeistand dem-
nach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insge-
samt Fr. 557.50 (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3082/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 557.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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