B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3083/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Turnheer,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019.
E-3083/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl. Am 12. Februar 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden ist. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 15. Februar 2019 gab sie an, sie
stamme aus B._______. Im Oktober 2018 sei sie ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Shenasnameh (iranische Personen-
standsurkunde), die Shenasnameh ihrer Mutter und den afghanischen
Pass ihres Vaters (alles in Kopie), mehrere Formulare "Medizinische Infor-
mationen" (vom 20. Februar 2019, 2. März 2019, 15. März 2019 und 5. Ap-
ril 2019) und ein psychiatrisches Konsilium der (…) vom 8. März 2019 ein.
B.
An der Erstbefragung vom 6. Mai 2019 und der Anhörung vom 23. Mai
2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in C._______ als Tochter
einer iranischen und eines afghanischen Staatsangehörigen geboren. Sie
besitze eine Shenasnameh, habe aber als Tochter eines Afghanen keine
Melli-Karte und keinen iranischen Pass erhalten. Als Zahnarztgehilfin sei
sie für den Unterhalt ihrer Eltern und ihres Bruders aufgekommen. Im Jahr
2011 habe sie ihren jetzigen Ex-Freund kennengelernt. Als sie nach zwei
Jahren ihre Jungfräulichkeit verloren habe, hätten sie beschlossen zu hei-
raten. Seine Eltern seien dagegen gewesen, weil sie ein Mischling gewe-
sen sei und seine Familie aus einer sozial höheren, gebildeten Schicht ge-
stammt habe. Ihr Ex-Freund habe die Beziehung dennoch weiterführen
wollen und ihr deswegen Szenen gemacht. Er habe dauernd wissen wol-
len, wohin sie gehe, und gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen.
Sein Bruder, der bei den Behörden tätig sei, habe sie gezwungen, in sein
Auto einzusteigen, und gedroht, falls sie die Beziehung mit seinem Bruder
nicht beende, sorge er dafür, dass ihre Familie die Aufenthaltspapiere ver-
liere und zurück nach Afghanistan müsse. Sie habe unter enormem Druck
gestanden. Deshalb sei sie im Jahr 2014 mit ihren Eltern und Geschwistern
von C._______ nach B._______ gezogen. Der Freund habe ihre neue Te-
lefonnummer erfahren, sie angerufen und aufgesucht. Zudem sei ihr Bru-
der drogenabhängig. Die zahlreichen Versuche ihrer Familie, ihn von den
Drogen loszubringen, seien gescheitert. Er habe zu Hause wertvolle Sa-
chen gestohlen und verkauft. Sie habe ihn finanziell unterstützt. Wenn sie
sich dagegen gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Sie hätten ihn mehr-
mals bei den Sicherheitsbehörden angezeigt. Anfangs habe ihn die Polizei
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verhaftet, aber später hätten sie nicht mehr reagiert, da es sich um eine
familiäre Angelegenheit handle. Einmal habe er bei einem heftigen Streit
seinen Vater geschlagen. Der Vater habe deshalb circa im Jahr 2013 einen
Gehirn-infarkt gehabt. Seither sei er taub und arbeitsunfähig. Zudem habe
ihr 15 Jahre älterer, bereits verheirateter Cousin um ihre Hand angehalten.
Ihr Bruder habe sie unter Druck gesetzt, den Cousin zu heiraten. Bei einer
Heirat hätten sie herausgefunden, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, was
eine grosse Schande für die Familie gewesen wäre. Ihre Mutter sei gegen
die Heirat gewesen. Ihr Vater habe die Details der Hochzeit mit ihrem
Cousin nicht mitbekommen. Der Bruder sei das eigentliche Familienober-
haupt gewesen. Um Zeit für die Flucht zu gewinnen, habe sie sich mit einer
Verlobung einverstanden erklärt. Sie sei von einem Arzt auf ihre Jungfräu-
lichkeit hin untersucht worden. Ende September 2018, am Tag als der Arzt
das Resultat der Familie habe mitteilen wollen, sei sie geflüchtet. Bei einer
Rückkehr würde ihr Bruder sie umbringen. Bei einer früheren Anstellung
sei sie von ihrem Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden. Zudem habe
sie eine Kaution über zehn Millionen Toman für allfällige verursachte Schä-
den unterzeichnet; dies hätten alle Mitarbeiter machen müssen. Bei einer
Rückkehr hätte er diese Kaution verlangen können. Dies sei aber nicht der
Grund für ihre Ausreise gewesen.
C.
Am 5. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der
Vorinstanz vom 4. Juni 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde-
führerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 gewährte der Instruktionsrichter
die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli
2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, bezüglich der am Ende der Anhörung
geltend gemachten Vergewaltigung sei der Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt. Dieses Vorbringen könne nicht als nachgeschoben und daher un-
glaubhaft abgetan werden.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung anführte, sie
sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber zwei Mal vergewaltigt worden, wur-
den ihr mehrere Fragen dazu gestellt. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der
Vorinstanz zutreffend ist, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, son-
dern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus
formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rerin sei es trotz mehrmaligen Nachfragens nicht gelungen, die Ereignisse
um die angebliche Zwangsheirat, beispielsweise das Anhalten ihres Cous-
ins um ihre Hand, detailliert zu schildern. Die Ausführungen seien stereotyp
gewesen. Sie habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb der
Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester geheiratet habe,
obwohl er das Brautgeld bereits bezahlt habe; bei den entsprechenden Er-
klärungsversuchen habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Die dro-
hende Zwangsheirat sei somit nicht glaubhaft. Die Drohungen durch ihren
Ex-Freund und seine Familie habe sie widersprüchlich und unsubstantiiert
geschildert. An der Erstanhörung habe sie angegeben, der Ex-Freund
habe beim letzten Treffen eine Szene gemacht, während sie dies anlässlich
der Anhörung verneint habe. Einerseits habe sie angegeben der Bruder
des Ex-Freundes habe sie in B._______ ständig bedroht, andererseits
habe sie ausgeführt, er habe sie in B._______ erst nach ihrem letzten Tref-
fen mit dem Ex-Freund bedroht. Zudem habe sie nicht plausibel erklären
können, weshalb der Ex-Freund sie zur Aufrechterhaltung der Beziehung
gezwungen habe, obwohl seine Familie dagegen gewesen sei. Insgesamt
sei eine asylrelevante Verfolgung durch den Ex-Freund oder seine Familie
nicht glaubhaft. Sie besitze eine Shenasnameh und sei dadurch als irani-
sche Staatsbürgerin im Iran registriert. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie keine Melli-Karte und keinen Pass erhalten habe. Die Vorbringen
betreffend ihren früheren Chef seien nachgeschoben und widersprüchlich
ausgefallen.
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6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre gesundheitliche Verfassung,
insbesondere die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, sei
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Ihre Aussagen
würden viele Realkennzeichen enthalten. So habe sie ihren Ex-Freund
(ökonomische Situation, Tod seines Vaters) und das zwiespältige Verhält-
nis zwischen ihnen detailliert beschrieben. Bezüglich des Besuchs des
Cousins habe sie die anwesenden Personen genannt, die Tradition erläu-
tert und scheinbare Widersprüche aufgeklärt. Sie habe äusserst lebensnah
die Drogensucht ihres Bruders und die Verhältnisse innerhalb der Familie
geschildert. Die finanzielle Notlage des Bruders belege sein Interesse an
ihrer Zwangsheirat. Die Ereignisse mit ihrem Bruder und dem Ex-Freund
hätten sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, weshalb es ihr schwer-
gefallen sei, die einzelnen Vorfälle auseinanderzuhalten. Ihr Cousin habe
sie nicht nur heiraten wollen, damit sie ihm Kinder gebäre. Es sei folglich
kein Widerspruch, dass er ihre Schwester nicht habe heiraten wollen. In
der Erstbefragung habe sie lediglich erwähnt, der Ex-Freund habe ihr beim
letzten Treffen eine Szene gemacht und nicht, dass er gewalttätig gewor-
den sei. Bezüglich der Drohungen des Bruders des Ex-Freundes habe sie
das Wort "ständig" nur im Zusammenhang mit der Zeit in C._______ ge-
sagt. Das verspätete Vorbringen der Vergewaltigung sei aufgrund des
Traumas und der Schamgefühle nachvollziehbar. Die drohende Zwangs-
heirat und die Gewalt durch den Ex-Freund stellten eine geschlechterspe-
zifische asylrelevante Verfolgung dar. Die Übergriffe erreichten eine Inten-
sität, die ein menschenwürdiges Leben im Iran und in Afghanistan verun-
möglichen würden. Die iranischen Behörden seien weder in der Lage noch
willens, Frauen vor Vergewaltigungen zu schützen und Vergewaltigungen
zu ahnden. Es fehle somit an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, an
der Schutzfähigkeit des iranischen Staates und an aussergerichtlichen
Schutzinstitutionen.
7.
7.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schilderte sie die – im-
merhin sieben Jahre dauernde – Beziehung zu ihrem Ex-Freund und die
daraus entstandenen angeblichen Probleme mit ihm und seiner Familie nur
oberflächlich. Beispielsweise sagte sie zur ökonomischen Situation des Ex-
Freundes lediglich, es sei ihm finanziell sehr gut gegangen, er habe ein
Auto und ein Haus gehabt. Die Beschreibung des zwiespältigen Verhält-
nisses zwischen ihr und ihrem Ex-Freund beschränkte sich im Wesentli-
chen darauf, dass sie ihn anfangs geliebt habe, seine psychische Instabili-
tät danach aber ein Problem geworden sei und sie am Schluss gezwungen
gewesen wäre, ihn zu treffen und zum Selbstschutz allem zuzustimmen.
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Die Beschreibung des ersten und letzten Treffens in B._______, zwischen
denen vier Jahre und unzählige Treffen (ein Treffen alle zwei Monate) la-
gen, fiel zudem äusserst ähnlich und schematisch aus: Der Ex-Freund
holte sie zu Hause ab und fuhr mit ihr in den (…) Park. Er gestand ihr seine
Liebe und wollte mit ihr zusammenbleiben. Sie widersprach ihm nicht, um
keine Szene zu provozieren. Es ist schwer vorstellbar, dass sich die Treffen
über vier Jahre lang nach dem gleichen Muster abgespielt haben sollen.
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die ständigen Bedrohungen durch
den Bruder des Ex-Freundes hätten sich auf die Zeit in C._______ und
nicht auf die Zeit in B._______ bezogen, mag zwar zutreffen. Dennoch ist
es widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin mehrmals angab, sie sei
von dessen Bruder ständig bedroht worden, aber schlussendlich für die
Bedrohung während der Zeit in B._______ immer wieder den gleichen Vor-
fall, als sie von seinem Bruder ins Auto gezogen worden sei, anführte. Zu-
dem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sie von seinem Bruder bedroht
worden sein soll, wenn sie sich doch von ihrem Ex-Freund trennen wollte
und deswegen sogar mit ihrer gesamten Familie von C._______ nach
B._______ gezogen ist. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, dass eine
Freundin der Beschwerdeführerin dem Ex-Freund ihre neue Telefonnum-
mer und Adresse bekannt gegeben haben soll, obwohl er angeblich der
Grund für den Umzug und den Nummernwechsel war. Insgesamt sind die
vorgebrachten Probleme mit ihrem Ex-Freund und dessen Bruder nicht
glaubhaft.
7.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin zur drohenden Zwangsheirat mit
ihrem Cousin sind äusserst widersprüchlich ausgefallen. An der Erstbefra-
gung gab sie an, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise habe der Cousin ihr einen
Heiratsantrag gemacht. Sie und ihre Mutter hätten den Antrag vehement
abgelehnt. Erst nachdem sie von ihrem Bruder unter Druck gesetzt worden
sei, habe sie ihr Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Der Cousin sei da-
raufhin mit seiner Familie für die Verlobungsfeier in den Iran gekommen.
Nach der Verlobungsfeier sei sie von einem Arzt auf ihre Jungfräulichkeit
hin untersucht worden. An der Anhörung meinte sie hingegen zuerst, der
Cousin sei nach ihrem Einverständnis zur Heirat nochmals alleine vorbei-
gekommen, um mit ihrer Familie über die Verlobungsfeier zu sprechen. Auf
Nachfrage gab sie nochmals an, es sei keine einzige Feier für sie gefeiert
worden. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Erstanhörung meinte sie
ausweichend, sie seien für einen Monat verlobt worden. Er habe ihr den
Verlobungsring gegeben. Der Plan sei gewesen, die Verlobung, das Ver-
mählungsritual und die Heirat gleichzeitig an einem Tag zu feiern. Diese
nachgeschobene Erklärung vermag den Widerspruch allerdings nicht zu
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entkräften. Etwas später gab sie im Widerspruch zu den früher angegebe-
nen zwei Treffen an, sie habe ihren Cousin insgesamt drei Mal getroffen.
Am Ende der Anhörung sprach sie dann erstmals von vier Treffen. Zudem
gab die Beschwerdeführerin mehrmals an, der Cousin habe sie nur des-
halb heiraten wollen, weil sie ihm habe Kinder gebären sollen. Die Vor-
instanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei,
weshalb der Cousin nach ihrer Ausreise nicht ihre jüngere Schwester ge-
heiratet habe, da er das Brautgeld bereits bezahlt habe. Ihre Erklärung, die
Mutter hätte dies niemals erlaubt, vermag nicht zu überzeugen, da die Mut-
ter auch gegen die Heirat der Beschwerdeführerin und des Cousins gewe-
sen war, diese aber gemäss ihren Angaben nicht habe verhindern können.
Die drohende Zwangsheirat wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft darge-
tan.
7.3 Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei von ihrem
Arbeitgeber in B._______ zwei Mal vergewaltigt worden und aufgrund ei-
ner von ihr unterzeichneten Kaution hätte er jederzeit zehn Millionen To-
man von ihr verlangen können. Diesen Vorfall machte sie erstmals an der
Anhörung geltend. Zudem steht er im Widerspruch zur Angabe anlässlich
der Erstanhörung, wonach sie in C._______ für einen Zahnarzt und in
B._______ für eine Zahnärztin gearbeitet hat. Der Vorfall ist demnach nicht
glaubhaft. Selbst wenn die zwei Vergewaltigungen glaubhaft wären, so
wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dies
sei nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen, und dass die zwei Verge-
waltigungen nicht auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhen, sondern kri-
minell motiviert waren. Die angebliche Kaution forderte der Arbeitgeber bis
zu ihrer Ausreise nie ein; es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nun bei
einer Rückkehr tun sollte.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
Die Beschwerdeführerin lebte in B._______. Sie hat eine Ausbildung zur
Zahnarztgehilfin absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung
in diesem Bereich. Mit ihrem Einkommen hat sie den Unterhalt ihrer Eltern
und ihres Bruders bestritten. Bei einer Rückkehr dürfte sie wieder eine Ar-
beitsstelle als Zahnarztgehilfin finden und selber für ihren Unterhalt auf-
kommen können. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie bei ihren Eltern. Es ist da-
von auszugehen, dass sie zumindest anfangs wieder bei ihnen wohnen
kann und von ihnen bei der Wiedereingliederung unterstützt wird. Gemäss
dem Arztbericht vom 8. März 2019 leidet die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung mit-
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telgradigen Ausmasses. Im Iran sind medizinische und psychotherapeuti-
sche Behandlungen vorhanden (Urteil des BVGer E-7009/2014 vom
23. März 2016 E. 7.4.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3083/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner