Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3084/2011
Urteil vom 15. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Mai 2010 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er aus, Tunesien
2000 verlassen zu haben, nachdem Angehörige des von seinem Bruder
getöteten F. ihm mit Rache gedroht hätten. Bis im September 2009 habe
er dann in (…) gelebt, bevor er für einige Monate nach Tunesien
zurückgekehrt und dann das Land definitiv verlassen habe. Dort seien die
Lebensverhältnisse schlecht und er habe familiäre Probleme, weil seine
Eltern sich hätten scheiden lassen. Während seines Aufenthalts in (…)
habe er ausserdem starke Psychopharmaka eingenommen, die er sich
auf dem Schwarzmarkt besorgt habe, ohne unter ärztlicher Kontrolle
gewesen zu sein. Er wünsche deswegen eine psychologische Betreuung.
Mit den tunesischen Behörden habe er keine Probleme gehabt.
A.b. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2010 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
weshalb er nicht in der Lage sein sollte, rechtsgenügliche
Identitätspapiere einzureichen. Seine Vorbringen seien im Übrigen
unglaubhaft. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig,
zumutbar und möglich, zumal er sich im Bedarfsfalle auch in Tunesien
einer medizinischen Behandlung unterziehen könne. Diese Verfügung
erwuchs ohne Anfechtung in Rechtskraft.
B.
B.a. Am 12. November 2010 suchte der Beschwerdeführer ein zweites
Mal in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, nach dem negativen
Asylentscheid nach (…) ausgereist zu sein. Nachdem er sich ungefähr
fünf Monate ohne Arbeit und Unterstützung in B.______ aufgehalten
habe, sei er nun wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zu seinen
Asylgründen führte er aus, anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht die
Wahrheit gesagt zu haben. Seine Gründe für das Asylgesuch seien
vielmehr wirtschaftlicher Natur. Er habe Tunesien verlassen, weil er seine
Lebenssituation habe verbessern wollen. So wolle er eine Ausbildung
machen, um seine Angehörigen im Heimatland finanziell unterstützen zu
können. Sein Bruder sei zwar tatsächlich im Gefängnis; er verbüsse eine
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siebenjährige Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten. Auch er selbst sei,
vom Jugendgericht, wegen Drogendelikten verurteilt worden, und habe
eine einjährige Gefängnisstrafe abgesessen. Seinen Militärdienst habe er
vom (…) 2005 bis (…) 2007 absolviert.
B.b. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals am (…) und erneut am
(…) 2010 aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
verschwunden war, trat das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober
Weise verletzt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er
an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. Auch diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 21. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer im EVZ Basel ein
drittes Mal um Asyl nach. Er gab an, die Schweiz nach dem Abschluss
des vorherigen Asylverfahrens nie verlassen zu haben. Am 7. Februar
2011 fand im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung zum
Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten, C7).
Am 15. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen auf Art. 32 Abs. 2
Buchstabe e AsylG gestützten Entscheid (Protokoll in den Vorakten,
C10). Am 27. April 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an (Protokoll in den Vorakten, C20).
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die Lebensumstände in Tunesien seien schlecht, und der neue
Präsident werde nicht besser sein als der alte. Er sei 2004 einmal im
Rahmen von Ausschreitungen (…) festgenommen worden und während
eines Monats in Haft gewesen, sonst habe er mit den Behörden keine
Probleme gehabt. Beziehungsweise er sei in jenem Jahr verhaftet worden
unter dem Vorwurf, (…), und während der eineinhalbjährigen Haft sei er
geschlagen und gefoltert worden. Zu seiner Familie könne er nicht
zurück, weil er nicht mehr als Sohn akzeptiert werde, nachdem seine
Eltern geschieden seien und sein Vater wieder geheiratet habe. Er
befürchte auch, in Haft genommen zu werden, weil er aus dem
Militärdienst desertiert sei.
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D.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer habe weder in der summarischen Befragung noch im
Verlauf der früheren Asylverfahren geltend gemacht, desertiert oder
während seiner Haft 2004 geschlagen und gefoltert worden zu sein,
weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Soweit seine Vorbringen
sich auf die schlechten Lebensverhältnisse in Tunesien bezögen, seien
sie nicht asylrelevant.
E.
Mit einer als "Rekursgesuch" bezeichneten, ans BFM adressierten und
von diesem zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteten Eingabe vom 26. Mai 2011 beantragte der
Beschwerdeführer die Überprüfung des negativen Asylentscheides vom
2. Mai 2011 (recte: 28. April 2011). Er führte darin aus, er habe seine
Desertion aus Angst vor einer sofortigen Festnahme und Rückführung ins
Heimatland verschwiegen. Seine Furcht sei seit der Absetzung Ben Alis
noch grösser geworden, da er viele Freunde habe, die Ben Ali gut gesinnt
seien. Bei einer Rückkehr fürchte er, für viele Jahre in Haft genommen
und gefoltert zu werden. Hinzu komme seine Traumatisierung: Er sei als
Kind (…) angegriffen worden, seine Eltern hätten sich scheiden lassen,
beim (…) habe er zahlreiche Verletzungen erlitten und diese
Sportkarriere sei schliesslich durch einen schweren Motorradunfall
beendet worden, bei dem sein Freund gestorben sei. Der
Beschwerdeführer habe zunächst 20 Tage im Koma gelegen und
insgesamt 10 Wochen im Spital verbracht. Er habe auch Medikamente
erhalten, bis er sie sich aus finanziellen Gründen nicht mehr habe leisten
können.
F.
Mit Strafverfügung vom 18. November 2010 verwarnte (…) den
Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Mit Strafbefehlen der jeweils zuständigen
Strafverfolgungsbehörden der Kantons (…) wurde der Beschwerdeführer
am 25. Januar 2011 wegen Verkehrsdelikten(…), am 1. März 2011
wegen geringfügigem Vermögensdelikt und am 5. April 2011 wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 21.
Februar 2011 wurde er von der Kantonspolizei (…) wegen Gewalt und
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Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer
Amtshandlung verzeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Eingabe ist auch
zweifellos als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. April
2011 zu interpretieren, wurde sie doch innerhalb der laufenden
Rechtsmittelfrist eingereicht und zielt in den Begehren und in der
Begründung auf eine Abänderung dieser Verfügung ab. In Anbetracht
dieser Umstände schadet die falsche Adressierung offensichtlich nicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen nach Art. 2 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zu Recht hält das BFM dem Beschwerdeführer entgegen, seine
Vorbringen in Bezug auf die Desertion aus dem Militärdienst seien nicht
glaubhaft, zumal er diese Vorbringen nicht nur nachgeschoben hat,
sondern sie auch diametral seinen früher gemachten Aussagen
widersprechen. Während er sich laut seinen Angaben im Verlaufe seines
ersten Asylverfahrens 2004, also im Zeitpunkt seiner angeblichen
Desertion, in (…) aufgehalten haben will, hatte er anlässlich des zweiten
Asylverfahrens angegeben, seinen Militärdienst zwischen 2005 und 2007
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absolviert, und sich danach bis zur Ausreise in Tunesien aufgehalten zu
haben. Seine Aussage anlässlich seines zweiten Asylverfahrens, er habe
im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt, vermag offensichtlich
nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Dasselbe gilt für sein Argument in
der Beschwerde, er habe den schweizerischen Behörden aus Angst,
sofort zurückgeschafft zu werden, den Umstand seiner Desertion
verschwiegen, zumal er gleichzeitig selbst aussagt, seine Angst sei noch
grösser geworden. Insgesamt erweist sich der Beschwerdeführer als
offensichtlich unglaubwürdig, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen
einzugehen. Was seine Aussagen bezüglich der schwierigen
Lebensverhältnisse in Tunesien betrifft, so hat das BFM zu recht und mit
zutreffender Begründung festgestellt, weshalb sie nicht asylrelevant
seien. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen), zumal die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft ist.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Was die allgemeine Lage in Tunesien betrifft, kann vollumfänglich auf die
entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden. Auch in individueller Hinsicht stehen dem Vollzug der
Wegweisung aber keine Hindernisse entgegen, zumal der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dort Familienangehörige hat
und auch erwerbstätig war. Er macht zwar geltend, hier in der Schweiz
auf medizinische Behandlung angewiesen zu sein. Bereits im Rahmen
des ersten Asylverfahrens hatte er angegeben, in psychischer Hinsicht
beeinträchtigt zu sein, weil er während seines Aufenthaltes in (…)
unkontrolliert starke Medikamente eingenommen habe. Demgegenüber
hatte er allerdings im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens selbst
angegeben, seine früheren Angaben entsprächen nicht der Wahrheit;
gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnte er keine. Erst im
vorliegenden dritten Asylverfahren, und auch hier erst auf
Beschwerdestufe, macht er wieder geltend, aus allen möglichen Gründen
traumatisiert zu sein. Zweifel sind auch an diesem Vorbringen
angebracht, zumal das Schreiben der ambulanten psychiatrischen
Dienste (…) sich damit begnügt zu bestätigen, dass der
Beschwerdeführer seit dem (…) 2011 in ambulanter, integriert
psychiatrisch-psychologischer Behandlung stehe. Unabhängig davon ist
schliesslich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im
Bedarfsfall eine medizinische Behandlung auch in Tunesien zugänglich
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wäre. In Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände wiegt das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung – das angesichts der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch erhöht ist – schwerer als sein
privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.− festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sollte der
Beschwerdeführer mit der Einreichung einer Fürsorgebestätigung
sinngemäss um Erlass dieser Verfahrenskosten (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG) nachgesucht haben wollen, ist ein solches Gesuch mangels
Erfolgschancen der Beschwerde abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde .
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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5.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…)(in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde