B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3084/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Ashkali aus Kosovo – am 24.
Oktober 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; Vorgängerorganisation des
BFM) mit Verfügung vom 2. Mai 2002 das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, dagegen den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFF mit Verfügung vom 28. August 2002 die in der vorgenann-
ten Verfügung vom 2. Mai 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf-
grund wiederholter Straffälligkeit des Beschwerdeführers wieder aufhob
und ihn aufforderte, die Schweiz zu verlassen,
dass er am 25. August 2006 per Flugzeug nach Pristina ausgeschafft
wurde,
dass er am 17. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel sein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass am 23. Januar 2013 sowie ergänzend am 1. März 2013 im EVZ Ba-
sel eine Kurzbefragung stattfand und der Beschwerdeführer dabei aus-
drücklich auf die Asylgründe des ersten Asylgesuchs vom 24. Oktober
2000 verwies und keine neuen Asylgründe geltend machte, da die heuti-
gen Probleme aufgrund der Ereignisse vor 2000 bestünden (vgl. C5/11 S.
7),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. April 2013 einlässlich zu sei-
nen Asylgründen anhörte und dieser im Wesentlichen drei Gründe vor-
brachte: erstens werde er aufgrund einer Blutrachesituation – ausgelöst
dadurch, dass sein Vater [eine Person] umgebracht habe – von den An-
gehörigen der Verstorbenen verfolgt; zweitens würden ihm die Albaner
vorwerfen, mit den Serben kooperiert zu haben, und drittens stelle seine
Beziehung mit einer Albanerin aus ethnisch-kulturellen Gründen ein Prob-
lem dar (vgl. C24/14 S. 5),
dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich des zweiten Verfolgungs-
grundes präzisierte, als Folge des im Jahr 1999 beendeten Kosovokrie-
ges werde er nach wie vor von UCK-Anhängern behelligt und könne sich
deswegen nicht frei bewegen (vgl. C24/14 S. 7),
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dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 22. Mai 2013 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Hinweise auf
Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom
29. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht
wurde,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylge-
such einzutreten, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertre-
ter beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai bzw. 4. Juni 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2013 der Eingang der Be-
schwerde am 31. Mai 2013 bestätigt wurde und dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2013 zur Prüfung des Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Bestätigung über die Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers verlangt wurde, während das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde; antragsgemäss
wurde ihm Einsicht in diverse editionstaugliche Aktenstücke gewährt und
ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde innert angesetzter Frist zu
ergänzen,
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dass mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2013 das Gesuch um unentgelt-
lichen Rechtspflege – mangels Einreichung einer Bestätigung über die
Mittellosigkeit innert angesetzter Frist – abgewiesen wurde und der Be-
schwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr.
600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschusses mit Überweisung vom 10. Juli
2013 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei
(sinngemäss) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
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dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Vorbringen, er werde von den Albanern wegen angeblicher Zu-
sammenarbeit mit den Serben beschuldigt, bereits im ersten Asylverfah-
ren geprüft und damals aufgrund des vorhandenen Schutzes durch die
KFOR-Truppen (Kosovo Force) und die UNMIK (United Nations Interim
Admnistration Mission in Kosovo) als nicht asylrelevant eingestuft wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aus-
schliesslich private Verfolgungshandlungen – namentlich seitens Alba-
nern resp. UCK-Anhängern sowie Angehörigen der [vom Vater getöteten
Person] – geltend macht,
dass hierzu festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Vor-
aussetzungen für einen asylrelevanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende
Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Republik Kosovo ih-
rer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nachkommt (vgl. betreffend die
Situation von ethnischen Minderheiten in Kosovo BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass der Beschwerdeführer ferner nicht glaubhaft darlegen konnte, dass
der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollte
bzw. nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren, zumal er zu Protokoll
gab, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, weil "das nichts brin-
ge" (vgl. C24/14 S. 8 bis 9),
dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-
albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo in den letzten Jahren deutlich
entspannt hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Si-
cherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX (European Union Rule of
Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
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dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats
seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass die kosovarischen Be-
hörden – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gewillt
und fähig sind, der Zivilbevölkerung, unabhängig von ihrer ethnischen
Herkunft, staatlichen Schutz zu gewähren und dabei durch die internatio-
nalen Schutztruppen unterstützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich folglich an die Behörden in Kosovo wen-
den und Schutz beanspruchen kann, womit das Vorliegen eines Hinwei-
ses auf begründete Furcht vor relevanter Verfolgung in casu zu verneinen
ist,
dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen lediglich die Vorbringen aus
dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, wenn angeführt wird,
der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr aufgrund seiner ethni-
schen Herkunft und der Blutrachegefahr konkret gefährdet,
dass der Beschwerdeschrift dagegen zum angeblich fehlenden Schutzwil-
len des kosovarischen Staats keine weitergehenden Ausführungen zu
entnehmen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
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dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass er in seiner Heimat mit der Unterstützung seines in [Ortschaft in Ko-
sovo] lebenden Onkels rechnen kann, zumal der Beschwerdeführer be-
reits in den vergangenen Jahren bei ihm untergekommen sei (vgl. C5/11,
S. 6; C24/14 S. 8),
dass er bei allfälligen Existenzproblemen weiterhin auf die finanzielle Un-
terstützung seiner Partnerin bzw. von Familienangehörigen mit geregel-
tem Aufenthalt in der Schweiz zählen kann (vgl. C5/11, S. 5; C24/14 S. 4),
womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegwei-
sungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass demnach davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die
Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen wird und im Übrigen auf
die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Einwand, der Beschwerdeführer habe keine
Reise- und Identitätsdokumente (Beschwerde S. 5), unbehelflich bleibt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG); diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: