B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3084/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. De-
zember 2015 und der Anhörung vom 6. Februar 2018 im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei ein Hazara ismailitischer Religionszugehörigkeit aus B._______,
Provinz Baglan. Er habe seit seiner Kindheit Freiwilligenarbeit (Rezakari)
im Rahmen seiner Glaubensausübung geleistet. Ab 2010 habe er eine lei-
tende Position innerhalb der Abteilung Rezakar in der Provinz Baglan ge-
habt. Er habe für die eigene Religion geworben, Reden gehalten und Sit-
zungen veranstaltet. In seinen Reden habe er die Taliban kritisiert. Auch
habe er Unterrichtsklassen, unter anderem für Frauen, organisiert und Ar-
beitslosen zu einer Beschäftigung verholfen. Die Taliban hätten seine Glau-
bensbrüder bedroht, sie dazu aufgefordert, mit ihrer Rezakar-Tätigkeit auf-
zuhören und einige der Rezakar-Personen getötet.
Im Jahr 2015, kurz vor einem religiösen Fest, habe er seinen Vater ange-
rufen und ihm gesagt, dass er von der Schule ins Dorf zurückkehren
möchte. Dieser habe einen Fahrer beauftragt, von C._______ (…) ins Dorf
mitzunehmen. In Begleitung dieses Fahrers sei der Beschwerdeführer in
sein Dorf gefahren. Am nächsten Tag sei sein Vater informiert worden, dass
eine Religionsschule der Taliban im Nachbardorf D._______ in Brand ge-
setzt worden sei. Dabei seien auch mehrere Koran-Exemplare verbrannt.
Die Taliban hätten im Dorf des Beschwerdeführers mehrere Personen ver-
haftet und unter Folter verhört. Sie hätten erfahren, dass er am Vortag (…)
ins Dorf geliefert habe. Da er sich zudem in der Vergangenheit negativ über
die Taliban geäussert habe, hätten sie ihn verdächtigt, für den Brand ver-
antwortlich zu sein. Sie hätten beabsichtigt, in sein Dorf zu kommen, die
zuständige Person von der Organisation Rezakari festzunehmen und hin-
zurichten sowie die Jamaat Khana (Gebetshaus der Ismailiten) in Brand zu
setzen. Etwa hundert bis zweihundert Dorfbewohner hätten sich in der
Folge am Dorfrand versammelt und den Taliban den Zugang zum Dorf ver-
wehrt. Diese hätten sich daraufhin zurückgezogen. Einige ältere Personen
aus dem Dorf seien zu den Taliban gegangen, hätten mit ihnen über den
Vorfall gesprochen und verlangt, dass die Verhafteten freigelassen würden.
Die Taliban hätten unter der Bedingung zugestimmt, dass alle Personen in
Führungspositionen bei den Rezakari, darunter der Beschwerdeführer,
ihnen überstellt würden. Sein Vater habe ihn daraufhin aufgefordert, nach
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C._______ zu gehen, was er auch getan habe. Auf Anraten seines Vaters
habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt. Das erste Fahrzeug, in dem
er unterwegs gewesen sei, sei angehalten worden und die Passagiere
seien von den Taliban verhaftet worden. Einen dieser Passagiere hätten
sie mit dem Beschwerdeführer verwechselt und ihn töten wollen. Die Be-
hörden hätten jedoch interveniert. Die Taliban hätten die Identität des Man-
nes abgeklärt und ihn in der Folge freigelassen. Als der Beschwerdeführer
in C._______ gewesen sei, habe ihn sein Vater informiert, dass die Taliban
eine Fatwa gegen ihn erlassen hätten und er getötet werden solle, weil er
gegen die islamischen Gesetze verstossen habe. Den Dorfältesten sei ein
entsprechender Drohbrief übergeben worden. Sein Vater habe ihn deshalb
dazu gedrängt, das Land zu verlassen und habe seine Ausreise organi-
siert. (…) bis (…) Monate vor Abschluss seines (…) Schuljahres habe er
Afghanistan über Pakistan verlassen, und sei am 10. Dezember 2015 in
die Schweiz gelangt. Sein Vater wechsle zurzeit ständig seinen Aufent-
haltsort, da er Angst vor den Taliban habe. Sein jüngerer Bruder lebe bei
seinem Onkel und seine Mutter lebe bei ihrem Bruder.
Als Beweismittel reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
seine Tazkira (im Original);
einen Drohbrief der Taliban vom (…) 2015 (im Original);
ein von verschiedenen Behörden unterzeichnetes Schreiben sei-
nes Vaters vom (…) 2017 (im Original);
Bestätigung eines Frewilligeneinsatzes für das "His Highness
Prince Aga Khan Shia Imami Ismaili Council for Afghanistan" (im
Original);
ein Zertifikat des Aga Khan Education Service (im Original);
eine Bestätigung des Centre Culturel Ismaélien vom (…) 2017 (im
Original);
mehrere Fotos, darunter solche von sich, von Mitgliedern der ismai-
litischen Gemeinschaft, von dem Mann, der an seiner Stelle verhaf-
tet worden sei und von den Taliban;
mehrere Teilnahme- und Kursbestätigungen der Heilsarmee (im
Original);
ein telc-Zertifikat vom (…) 2017;
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ein als persönliches Zeugnis bezeichnetes Schreiben von
E._______ und F._______ vom
(…) 2018 (im Original);
eine Arbeitsbestätigung der Stiftung G._______ vom (…) 2018 (im
Original);
mehrere Schuldokumente, darunter Zeugnisse (im Original).
B.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme ein und legte Kopien bereits bei den Akten befindlicher Do-
kumente bei.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 28. April 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht der Hilfs-
werkvertretung (HWV) vom 6. Februar 2018, eine (nicht amtliche) Überset-
zung des Drohbriefes der Taliban vom (…) 2015 ins Englische und eine
Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2018 ein.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte es die Vorinstanz, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 hält das SEM an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 10. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer seinerseits
an den Anträgen fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote mit gleichem Da-
tum eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-3084/2018
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung von Vorbringen ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung eines Sachverhaltes ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origina-
lität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für
oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl.
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Seite 7
auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in:
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine
Schilderungen seien auffallend chronologisch sowie widersprüchlich, wür-
den wenige Realkennzeichen enthalten (insbesondere in Bezug auf seine
Gemütslage) und er habe keine genauen Zeitangaben, insbesondere zum
Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Taliban, machen können. Auch
sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er von den Taliban beschuldigt
worden sein soll, die Schule in Brand gesetzt zu haben. Den Akten sei zu-
dem nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit,
seiner Tätigkeit innerhalb der Rezakari und der Kritik an den Taliban Ver-
folgung ausgesetzt gewesen wäre. Die in diesem Zusammenhang stehen-
den Vorbringen seien folglich nicht asylrelevant.
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er habe sich entgegen der
Ansicht der Vorinstanz zu seiner Gemütslage geäussert. Ferner würden
seine Ausführungen mehrere Realkennzeichen enthalten, darunter Schil-
derungen von nebensächlichen Details, das Verwenden direkter Rede, die
Wiedergabe von Gesprächen und Interaktionen sowie Erklärungen zu sei-
nem Verhalten. Dies werde durch den Bericht der HWV bestätigt. Er habe
mit mehreren Personen über seine Asylgründe gesprochen. Die mehrma-
lige Wiederholung seiner Fluchtgründe führe dazu, dass er diese inzwi-
schen mit einer gewissen Distanziertheit darlegen könne. Ferner habe er
eine zurückhaltende Persönlichkeit, der Emotionsausbrüche nicht entspre-
chen würden. Die schlechte Atmosphäre anlässlich der Anhörung müsse
zusätzlich berücksichtigt werden. Die HWV habe in ihrem Kurzbericht fest-
gehalten, der Befrager habe einen kalten und forschen Eindruck gemacht,
sich in seiner Befragungsleitung in Frage gestellt gefühlt, deshalb negative
Bemerkungen gemacht, gegen Ende der Befragung die Fassung verloren
und die Anhörung nicht in einem angebrachten Ton abgeschlossen. Ange-
sichts dieser angespannten Atmosphäre sei es dem Beschwerdeführer
schwer gefallen, zum Befrager Vertrauen zu fassen und über seine Gefühle
zu sprechen. Ferner sei der Einwand der Vorinstanz, seine chronologische
Erzählweise würde auf eine auswendiggelernte und konstruierte Ge-
schichte hindeuten, völlig unhaltbar. Es spreche vielmehr für die Glaubhaf-
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tigkeit seiner Ausführungen, dass er seine Geschichte chronologisch stim-
mig erzählt habe. Er sei in der Lage gewesen, in der Zeit vor und zurück
zu springen und seine Vorbringen trotzdem logisch und konsistent darzu-
legen. Bezüglich des Drohbriefes der Taliban führte er aus, dieser sei zu-
erst den Dorfältesten und anschliessend seinem Vater übergeben worden,
wobei bei der Anhörung nicht immer klar zwischen diesen beiden Zustel-
lungen unterschieden worden sei. Als er seinen Vater aus Pakistan ange-
rufen habe, sei diesem der Brief von den Dorfältesten überbracht worden.
Zuvor habe sein Vater lediglich von dessen Existenz gewusst und den un-
gefähren Inhalt gekannt. Angesichts der prekären Lage, in der sich der Be-
schwerdeführer befunden habe und des Umstandes, dass zwischen den
Telefongesprächen mit seinem Vater und der Anhörung über zwei Jahre
vergangen seien, sei verständlich, dass er nicht genau wisse, wann die
Dorfältesten den Drohbrief erhalten hätten. Er habe anlässlich der Rück-
übersetzung angemerkt, der Brief sei eine Woche nach und nicht vor seiner
Ausreise übergeben worden. Wenn die Vorinstanz nun trotz Korrektur auf
die falsch übersetzte Zeitangabe abstelle, beraube sie die Rücküberset-
zung jeglichen Sinns, diene diese doch gerade dazu, nicht korrekt über-
setzte Aussagen zu korrigieren. An das genaue Datum des Brands im Dorf
D._______ könne er sich nicht erinnern. Er habe jedoch stets angegeben,
der Vorfall habe ungefähr (…) Monate vor seiner Einreise in die Schweiz
stattgefunden, was ungefähr dem (…) 2015 entspreche. Er habe präzisiert,
ihm hätten (…) Monate bis zum Abschluss der (…) Klasse gefehlt und dass
das Schuljahr mit dem Beginn des Winters ende. Seine Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher seien ebenfalls zu berücksichtigen. Er
habe bereits zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, der
Dolmetscher stamme aus dem Iran und spreche einen anderen Dialekt des
Dari. Dem Kurzbericht der HWV könne entnommen werden, dass er an der
Übersetzung des Dolmetschers gezweifelt habe und Bemerkungen auf
Deutsch gemacht habe, um jene zu korrigieren. Dies sei nicht hinreichend
festgehalten worden im Protokoll. Auch nicht alle Wortwechsel zwischen
ihm und dem Dolmetscher seien protokolliert worden. Aufgrund der Tatsa-
che, dass zwischen dem Brand und der Anhörung über zwei Jahre vergan-
gen seien, sei nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob
er Ferien aufgrund des (…) oder des (…) gehabt habe. Die Vorinstanz ver-
kenne zudem, dass religiöse Rituale, wie Fasten und das (…) für Ismailiten
eine sehr geringe Bedeutung hätten. Die ismailitische Lehre und seine
Äusserungen stünden im Widerspruch zur konservativen Glaubensausle-
gung der Taliban. Diese würden ihn als Häretiker ansehen. Es sei plausibel,
dass die Taliban von seinen Aussagen und seiner Position innerhalb der
ismailitischen Gemeinschaft erfahren hätten, da sie Informanten im Dorf
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hätten. Der Zeitpunkt der Flucht spreche ebenfalls für seine Vorbringen.
Wäre er nicht verfolgt worden, hätte er mit Sicherheit nicht (…) Monate vor
seinem (…) Afghanistan verlassen. Die Vorinstanz habe ferner die einge-
reichten Beweismittel ausser Acht gelassen und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Auch habe sie die Beweisregel von Art. 7 AsylG
zu restriktiv gehandhabt. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz suche
angesichts seiner ausführlichen, präzisen und plausiblen Ausführungen
Vorwände, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen. Sämtli-
che Elemente, welche für seine Sachverhaltsdarstellung gesprochen hät-
ten, habe die Vorinstanz vollständig unberücksichtigt gelassen. Aufgrund
seiner religiösen Überzeugungen und der Tatsache, dass die Taliban ihn
der Brandstiftung verdächtigen würden, müsse er mit ernsthaften Nachtei-
len in Form einer Hinrichtung rechnen. Der afghanische Staat sei nicht fä-
hig, ihn davor zu schützen. Als Hazara und Führungsperson der religiösen
Minderheit der Ismailiten gehöre er einer besonders exponierten Bevölke-
rungsgruppe an.
4.3 In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz, dass der die Anhö-
rung durchführende Sachbearbeiter eine teilweise resolute Art an den Tag
gelegt habe, jedoch sei der für den Asylentscheid relevante Sachverhalt
erstellt worden. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwer-
deführer begründete Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt
habe. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er früher in
Kontakt mit den Taliban gewesen sei und über ein religiöses Profil verfüge.
Entsprechend seien keine Verbindungen zwischen dem Brand und seiner
religiösen Zugehörigkeit zu erkennen. Folglich könne nicht der Vorwurf ge-
macht werden, dass diesbezüglich nicht genauer nachgefragt worden sei.
Für Ismailiten seien das (…) und der (…) durchaus von Bedeutung. Der
Umstand, dass die durch die Taliban Festgenommenen aufgrund der reli-
giösen Feierlichkeiten freigelassen worden seien, ohne dass die Forderun-
gen der Taliban hätten erfüllt werden müssen, weise auf die Bedeutung der
Feiertage in der ismailitischen Gemeinschaft hin. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das SEM die anlässlich der Rückübersetzung getätigten An-
merkungen des Beschwerdeführers nicht verwenden solle. Bei der Rück-
übersetzung gehe es nicht darum, Aussagen derart zu verändern, dass Wi-
dersprüche ausgeräumt werden könnten, sondern um die Kontrolle, ob das
Gesagte richtig festgehalten worden sei. Die eingereichten Beweismittel
seien leicht fälschbar und nur von geringem Beweiswert. Die wichtigsten
Eckpunkte der Dokumente seien anlässlich der Anhörung übersetzt wor-
den. Auch wenn diese echt sein sollten, würde dies nichts ändern, da ein
Drohbrief der Taliban und dessen behördliche Bestätigung als solche keine
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Asylrelevanz entfalten würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, vom
Drohbrief erfahren zu haben, nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei,
lasse sich nicht mit dem Inhalt seines Telefonats betreffend einer schnellen
Ausreise vereinbaren. Seine Schilderungen würden den Eindruck erwe-
cken, als wolle er sich ein religiöses Profil konstruieren. Dies gelinge ihm
jedoch aufgrund unplausibler Angaben nicht. Es mute seltsam an, dass die
Taliban zwar die ismailitische Gemeinschaft beobachtet haben sollen, je-
doch nicht wüssten, wer der Beschwerdeführer und seine Familie seien,
die alle hohe Positionen innerhalb der ismailitischen Gemeinschaft und im
Dorf gehabt haben sollen. Es erstaune auch, dass die Taliban den Namen
des Vaters des Beschwerdeführers im Drohbrief erwähnt hätten.
4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, er habe begründete
Zweifel an der Übersetzung des Dolmetschers gehabt und ihn bei der
Rückübersetzung korrigiert. Ferner habe die HWV festgehalten, dass er
Anmerkungen auf Deutsch gemacht habe, um die Sätze des Dolmetschers
zu korrigieren. Diese Anmerkungen seien jedoch nicht protokolliert worden.
Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt
er zudem aus, die Vorinstanz könne den eingereichten Beweismitteln nicht
mit dem pauschalen Argument, sie seien leicht käuflich, den Beweiswert
absprechen. Die Beweismittel seien echt und würden seine Vorbringen be-
legen. Seine Aussagen würden mit dem Inhalt des Drohbriefes und der An-
zeige seines Vaters übereinstimmen. Die Vorinstanz könne ferner gar nicht
wissen, ob die wichtigsten Eckpunkte der Dokumente übersetzt worden
seien, da nicht der gesamte Inhalt übersetzt worden sei. Auch begründe
sie nicht, weshalb ein Drohbrief der Taliban, mit welchem seine Bestrafung
angekündigt werde, nicht asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht vollständig
übersetzt und im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt habe. Sie ma-
che ferner einen Zirkelschluss, wenn sie argumentiere, er weise kein reli-
giöses Profil auf, weshalb ihm dazu auch keine weiteren Fragen hätten ge-
stellt werden müssen. Die von der Vorinstanz angeführte Quelle zur Be-
deutung des (…) und des (…) es würde gerade belegen, dass diese für die
Ismailiten von sekundärer Bedeutung im Vergleich zu anderen Festen
seien. Sie begehe ferner einen Logikfehler, wenn sie ausführe, die durch
die Taliban festgenommenen Personen seien aufgrund der religiösen Fei-
erlichkeiten freigelassen worden, und daraus folgere, diese hätten eine Be-
deutung in der ismailitischen Gemeinschaft. Der Umstand, dass die Taliban
an bestimmten Tagen Gefangene freilassen würden, habe eher etwas mit
ihren Usanzen und Glaubensinhalten zu tun. Aufgrund des Brandes und
seiner Kritik an den Taliban werde er als Häretiker angesehen. Somit werde
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Seite 11
er aus einem religiösen und politischen Motiv von den Taliban verfolgt. Die
drohenden Nachteile seien offensichtlich auch genügend intensiv, müsse
er doch mit unmenschlicher Behandlung, wenn nicht sogar Folter und Tod
rechnen.
5.
Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann an-
gesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
6.
Die Argumentation der Vorinstanz wird in der Beschwerde und der Replik
des Beschwerdeführers weitgehend entkräftet. Es kann auf seine ausführ-
lichen und zutreffenden Entgegnungen verwiesen werden. Insbesondere
ist ihm zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfü-
gung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksich-
tigen. Ihre Begründung erweckt vielmehr den Eindruck, als seien alle für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente systematisch
ausgeblendet worden. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban – wie
nachfolgend dargelegt – eine Vielzahl an Realkennzeichen.
Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Anhörung in einem über drei
Seiten langen freien Bericht substanziiert dar, welche Gründe zu seiner
Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren
räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 S. 9 ff.)
sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten bei-
den Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zu seiner
Unterhaltung mit seinem Vater zu nennen, als dieser ihn dazu drängte, das
Land zu verlassen, und zu den Einwänden seines Onkels hierzu (vgl. A15
S. 11). Seinen Darlegungen lassen sich auch seine Gedanken und Sorgen
entnehmen. So führte er aus, er habe nicht ausreisen wollen, weil er viel in
die Tätigkeit der Rezakari investiert habe und noch nicht einmal die Schule
habe beenden können. Zudem habe er sich gefragt, wie er das Land ver-
lassen solle, wenn er doch bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal seine Pro-
vinz verlassen habe und auch nicht einmal in Kabul gewesen sei (vgl. A15
S. 11). Seinem Vater gegenüber habe er den Wunsch geäussert, seine
Mutter wenigstens noch ein letztes Mal sehen zu dürfen, dieser habe ihm
dies jedoch verwehrt. Auch habe er wissen wollen, was seine Mutter über
seine Ausreise denke und was mit seinem Bruder geschehen würde (vgl.
E-3084/2018
Seite 12
A15 S. 11). Seine Ausführungen sind zudem im Wesentlichen wider-
spruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von (nebensächlichen) Details. So
stellte er beispielsweise anschaulich dar, wie vorwiegend ältere Personen
aus seinem Dorf von Motorradfahrern, die mit Lautsprechern herumgefah-
ren seien, dazu aufgerufen worden seien, sich zu versammeln, die Taliban
bis zum Rand des Eingangs zum Dorf unterhalb des Tals gekommen seien
und sich von dort über die Hauptstrasse zurückgezogen hätten, als sie auf
Widerstand gestossen seien (vgl. A15 S. 10). Weiter legte er detailliert dar,
auf dem Weg nach C._______ das Auto gewechselt zu haben, weil sein
Vater befürchtet habe, dass er festgenommen werden könnte. Tatsächlich
sei ein anderer Mann verhaftet worden, den man mit ihm verwechselt habe.
Jener hätte in der Region vom Bezirk H._______ getötet werden sollen, sei
aber wieder freigelassen worden, nachdem die Behörden interveniert und
die Taliban die Verwechslung festgestellt hätten (vgl. A15 S. 10 f.). Auch
die von seinem Vater organisierte Ausreise beschrieb er anschaulich und
detailliert (vgl. A15 S. 11 f.). Dabei erwähnte er auch aufgetretene Schwie-
rigkeiten: Er habe nicht gewusst, wohin er gehen müsse, habe seinen Vater
angerufen und gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass er das Land mit dem
Flugzeug verlassen könne, sein Vater habe dies jedoch verneint (vgl. A15
F51). Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach
aufgrund der chronologischen Erzählweise des Beschwerdeführers davon
auszugehen sei, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle,
sie ihm aber gleichzeitig vorhält, er könne sich nicht an das genaue Datum
der Vorfälle erinnern. Der Umstand, dass er das genaue Datum nicht nen-
nen konnte, spricht gerade gegen eine konstruierte Geschichte und es wi-
derspricht den Erkenntnissen der Aussagepsychologie, dies als Lügensig-
nal zu werten. Im Gegenteil: Das Eingeständnis von Erinnerungs- und
Wissenslücken stellt ein Realkennzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TA-
VOR, a.a.O., S. 50 und S. 64; MARCO FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus-
sagepsychologie, Plädoyer 4/09). In diesem Zusammenhang ist auch die
Aussage des Beschwerdeführers zu erwähnen, er sei sich nicht sicher, ob
genau 25 Personen von den Taliban verhaftet worden seien, dies sei nur
eine ungefähre Anzahl (vgl. A15 S. 10). Dem Vorbringen der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer konstruiere ein religiöses Profil, kann ebenfalls nicht
gefolgt werden. Er legte glaubhaft dar, seit seiner Kindheit ein aktives und
engagiertes Mitglied der ismailitischen Gemeinschaft zu sein (vgl. A15 F42,
F45 f. und F50). Dies hat er mit mehreren Dokumenten belegt (vgl. diverse
Bestätigungen der ismailitischen Gemeinschaft). Schliesslich ist die Argu-
mentation der Vorinstanz, die "wichtigsten Inhalte und Eckpunkte" der Be-
weismittel seien übersetzt worden (vgl. Vernehmlassung S. 3), schwer
E-3084/2018
Seite 13
nachvollziehbar, konnte sie doch nicht wissen, was deren "wichtigster" In-
halt ist, ohne sie übersetzt zu haben. Der Vorinstanz kann zugestimmt wer-
den, dass in Bezug auf den Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefes der Ta-
liban Ungereimtheiten bestehen. Nach dem Gesagten überwiegen jedoch
bei einer Gesamtwürdigung die Elemente, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die Vorbringen des Beschwer-
deführers als glaubhaft zu erachten sind.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu
ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen
Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden
behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch so-
wie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung
durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Af-
ghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und
wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche ver-
antwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP
für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen
werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen
(vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Up-
date, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Ber-
telsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report,
pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 27.08.2018; vgl. auch Ur-
teil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von
Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen,
welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet
werden, Entwicklungshelfer, Menschenrechtsaktivisten, Angehörige religi-
öser Minderheiten und Personen, welche gegen islamische Grundsätze
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(gemäss Auslegung der Taliban) verstossen (vgl. UNHCR Eligibility Guide-
lines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Afghanistan vom 19. April 2016, S. 34 ff.; SFH, Afghanistan: Update,
a.a.O., S. 19 ff.).
7.3 Der Beschwerdeführer wird von den Taliban verdächtigt, ihre Religions-
schule und dabei auch Koran-Exemplare in Brand gesetzt zu haben. Zu-
dem ist er ein aktives Mitglied der religiösen Minderheit der Ismailiten. Die
Ismailiten haben sich mit dem Anti-Taliban-Milizenführer Dostum verbün-
det, werden von den Taliban als Nichtmuslime betrachtet und sind einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Austrian Centre for Country of
Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu
Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte
über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 3. April 2015,
, abgerufen am
27.08.2018). Der Beschwerdeführer exponierte sich zudem, indem er sich
für die Bildung von Frauen einsetzte und die Taliban in seinen Reden kriti-
sierte. Nach dem Brand in der Religionsschule haben die Dorfältesten ei-
nen gegen ihn gerichteten Drohbrief von den Taliban erhalten. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Flucht einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
ausgesetzt wäre.
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohbrief – in welchem
dem Beschwerdeführer aus politischen beziehungsweise religiösen Grün-
den mit dem Tod gedroht wird – nach Ansicht der Vorinstanz nicht von Asyl-
relevanz sein soll (vgl. Vernehmlassung S. 3). Worauf sie diese Behaup-
tung stützt, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.
7.4 Es besteht vorliegend auch keine innerstaatliche Flucht- beziehungs-
weise Schutzalternative. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalterna-
tive unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effizi-
ente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem an-
deren Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein,
den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen
zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und
die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist
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unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen ei-
ner individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich
konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise
zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Exis-
tenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbar-
keitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil (D-5800/2016) hat sich sowohl
die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich
zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen
die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht
in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers
zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders be-
günstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu
Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
7.5 Nach dem Gesagten ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile – in Form der
glaubhaft gemachten begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung durch die Taliban – im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1
Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen
und es ist ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl.
Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist auf-
zuheben, und diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 2 und 3 AsylG Asyl zu gewähren.
9.
Die Vorinstanz ist im Übrigen auf ihre Aktenführungs- und Paginierungs-
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pflicht hinzuweisen (vgl. dazu Urteile des BVGer D-6126/2016 vom 24. Au-
gust 2017 E. 6.2.2; D-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3;
E-4491/2017 und E-4500/2017 vom 10. November 2017 E. 6). Der zur an-
gefochtenen Verfügung gehörende Rückschein und die Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 wurden nicht ins Aktenzver-
zeichnis aufgenommen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers machte im Rahmen der Replik einen
Aufwand von Fr. 4'438.20 geltend (16.35 Stunden à Fr. 250.– zzgl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer). Der zeitliche Aufwand von 16.35 Stunden er-
scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangrei-
chen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerde-
verfahren auf pauschal Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'500.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
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