B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3084/2019
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2014 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass sie dieses Gesuch am 5. September 2014 zurückzog und in der Folge
kontrolliert aus der Schweiz ausreiste, worauf das damalige Bundesamt für
Migration (BFM, heute SEM) das Asylgesuch am 18. September 2014 als
gegenstandslos geworden abschrieb,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 ein weiteres Asylgesuch in
der Schweiz einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewie-
sen wurde,
dass sie am 15. Mai 2019 zu ihren Personalien befragt wurde und am
11. Juni 2019 die Befragung zu den Asylgründen stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei seit einigen Jahren im Zusammenhang mit
den most wanted people der USA als Informantin für Interpol tätig gewe-
sen,
dass "Interpol Slowenien" die Ehefrau des US-Präsidenten verdächtigt
habe, sexuelle Straftaten verübt zu haben, und sie (Beschwerdeführerin)
– weil sie selber als Jugendliche Opfer eines sexuellen Angriffs geworden,
zudem in der Schule einmal Klassensprecherin gewesen sei und ausser-
dem Spanisch und Französisch spreche – von Interpol mit der Vornahme
von Nachforschungen in dieser Sache beauftragt worden sei,
dass sie wegen dieser "Melania-Affäre" während Monaten einer Gehirn-
wäsche unterzogen und auch in ihrer Wohnung geschlagen worden sei,
weil die Präsidentengattin über den Rückhalt des Militärs verfügt habe,
dass es für sie in New York zu gefährlich geworden sei, weshalb ihr Interpol
geraten habe, im Ausland ein Asylgesuch zu stellen,
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dass die Beschwerdeführerin ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das
Mandat entzog, weil sie erfahren habe, dass diese Rechtsberatungsstelle
([…]) mit Interpol Russland zusammenarbeite, und sie deshalb kein Ver-
trauen mehr in deren Arbeit gehabt habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14. Juni 2019 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin müssten als unglaubhaft qualifiziert werden,
dass die Beschwerdeführerin mit einer englischsprachigen Eingabe vom
18. Juni 2019 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei flüchtlingsrechtlicher
Schutz in der Schweiz zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 20. Juni 2019 aufforderte, eine Verbesserung ihres Rechts-
mittels zu den Akten zu reichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 24. und 28. Juni 2019 innert der gesetzten Verbesserungsfrist
zwei deutschsprachige Eingaben der Beschwerdeführerin beim Gericht
eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie ihre Beschwerde aufforderungsgemäss verbessert hat, weshalb
auf die frist- und nunmehr auch formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es
der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelingt, der vorinstanzlichen
Begründung Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit sie sich überhaupt
mit der Argumentation inhaltlich auseinandersetzt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd, unlogisch und unrealistisch
erscheinen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskenn-
zeichen geprägt sind,
dass nicht davon auszugehen ist, dass Interpol die Beschwerdeführerin
deshalb mit der Abklärung vermuteter "sexueller Straftaten" der Präsiden-
tengattin beauftragen würde, weil sie früher selber Opfer eines sexuellen
Angriffs geworden ist, in der High School einmal Klassensprecherin gewe-
sen ist und über Kenntnisse der spanischen und französischen Sprache
verfügt,
dass im Übrigen aus dem mit der Beschwerde eingereichten Lebenslauf
ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin offenkundig nicht über die
beruflichen Qualifikationen verfügt, die für die Durchführung derart delika-
ter Abklärungen erforderlich wären,
dass davon ausgegangen werden darf, dass Interpol die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Asylverfahren auf erkennbare Weise unterstützt hätte, wenn
sie das Asylgesuch tatsächlich in Befolgung eines Ratschlags dieser Be-
hörde eingereicht hätte,
dass auf die weitgehend wirr wirkenden Ausführungen und Theorien in der
Beschwerdeschrift bei dieser Aktenlage nicht im Einzelnen eingegangen
werden muss,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen, und das SEM das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zu den
Akten gegeben hat,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay