B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3085/2013
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 30. Juni 2012 und gelangte durch mehrere ihm angeblich unbe-
kannte Länder am 5. Juli 2012 in die Schweiz; gleichentags suchte er um
Asyl nach. Die Befragung zur Person erfolgte am 13. Juli 2012; die Anhö-
rung fand am 12. April 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei (…) Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewe-
sen, als er von der Organisation aufgefordert worden sei, an bewaffneten
Auseinandersetzungen teilzunehmen. Dies habe er nicht tun wollen und
das Reuegesetz in Anspruch genommen. Als er sich in der Folge den Be-
hörden ergeben habe, sei er befragt, für kurze Zeit eingesperrt und dabei
schlecht behandelt worden. Er habe nicht schlafen können, sei geschla-
gen worden und habe nur wenig Essen und Trinken gehabt. Vom Gericht
sei er zwar freigesprochen worden, aber die Behörden hätten angeord-
net, dass er (…) lang keiner Partei beitreten und in dieser Zeit auch an
keinen Demonstrationen teilnehmen dürfe. Sodann habe er sich über ei-
nen Zeitraum von (…) immer wieder bei den Behörden melden müssen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
B.
Mit am 2. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2013 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
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E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 hielt das Bundesamt an sei-
nen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [ AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres angefochtenen Entschei-
des aus, das Strafverfahren des Beschwerdeführers sei zu dessen Guns-
ten abgeschlossen. Er habe das Reuegesetz in Anspruch nehmen kön-
nen und sei bedingt auf (…) freigesprochen worden. Es liege demzufolge
kein sogenannter Politmalus vor und er habe bei einer allfälligen Rück-
kehr nicht zu befürchten, wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der
PKK belangt zu werden.
Hinsichtlich der angeblichen Entführung und Vergewaltigung seiner (...)
sei festzustellen, dass dieser Übergriff nicht den Beschwerdeführer selber
betreffe und somit für das vorliegende Asylgesuch keine Relevanz besit-
ze. Es sei ferner nicht erwiesen, ob zwischen seiner ehemaligen Mitglied-
schaft bei der PKK und diesem Vorfall tatsächlich ein Zusammenhang
bestehe. Ausserdem habe sich die (...) nach Istanbul zurückgezogen und
sei nicht mehr behelligt worden.
Schliesslich gebe der Beschwerdeführer an, er fürchte, die PKK wolle ihn
umbringen. Wäre dies jedoch der Fall, so hätte die Organisation das Nö-
tige bereits veranlasst. Auf die Frage, ob er von der PKK seit seinem Aus-
tritt noch einmal kontaktiert worden sei, habe er vorgebracht, es sei nichts
Ernsthaftes geschehen.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt wer-
den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erweise sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, es könne beim Beschwerdeführer
grundsätzlich vom Vorliegen der Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG ausgegangen werden. Den Ausführungen des Bundesamtes wird
entgegengehalten, angesichts der vom Beschwerdeführer bereits erlitte-
nen Behelligungen müsse von einer massiven Vorverfolgung ausgegan-
gen werden. Diese setze das Beweismass für die Beurteilung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung deutlich herab und erlaube
es, nicht allein auf eine objektivierte Betrachtungsweise, sondern auch
auf das von der Person Erlebte abzustellen.
Das BFM verkenne, dass sich der Beschwerdeführer während mindes-
tens (…) in behördlichem Gewahrsam befunden habe und während die-
ser Zeit schwer gefoltert worden sei. Dieser Umstand sei auch dann zu
berücksichtigen, wenn angenommen würde, das politische Strafverfahren
sei mit dem freisprechenden Urteil des Schwurgerichts B._______ vom
(…) zu dessen Gunsten – ohne Politmalus – beendet worden. Er müsse
auch in Zukunft ernsthafte Nachteile befürchten, falls er in die Türkei zu-
rückkehre.
Es entspreche der langjährigen Erfahrung, dass nahe Angehörige von
Mitgliedern der PKK wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses von den
türkischen Behörden unter Druck gesetzt würden. Je nachdem würden
diese damit den Gesuchten dazu bringen wollen, sich zu stellen oder die
Angehörigen einfach informell bestrafen.
Gänzlich ausser Acht lasse das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Verurteilung zu langjährigen Freiheitsstrafen aus politi-
schen Gründen und wegen seiner bedingten Haftentlassung von den tür-
kischen Sicherheitskräften landesweit als "politische unbequeme Person"
im zentralen "Allgemeinen Informationssystem" registriert worden sein
müsse.
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Furcht vor
einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafver-
fahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft
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dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben
wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder
wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsäch-
lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er-
schwert wird. Ein solcher sogenannter Politmalus liegt grundsätzlich dann
vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird,
wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen
vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im
Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschen-
rechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).
Seit 2001 hat die Türkei eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem
Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu
erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsrefor-
men in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den
Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Aktuelle Berichte zur all-
gemeinen Situation in der Türkei zeigen jedoch, dass die Menschen-
rechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin nicht unproble-
matisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als
staatsgefährdend eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den
Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert
zu werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H., BVGE 2013/25;
Human Rights Watch, World Report 2012: Turkey, Januar 2012; Europäi-
sche Kommission, Fortschrittsbericht 2012 betreffend die Türkei,
10. Oktober 2012, S. 19 f.; Committee against torture, Consideration of
reports submitted by States parties under article 19 of the Convention,
Concluding observations of the Committee against Torture, Turkey,
20. Januar 2011).
5.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei von den Be-
hörden befragt, für kurze Zeit eingesperrt und dabei schlecht behandelt
worden. Er habe keinen Schlaf gehabt, sei geschlagen worden und habe
nur wenig zu Essen und zu Trinken gehabt. Vom Gericht sei er zwar frei-
gesprochen worden, aber man habe verfügt, dass er (…) lang keiner Par-
tei beitreten und in dieser Zeit auch an keinen Demonstrationen teilneh-
men dürfe. Sodann habe er sich über einen Zeitraum von (…) immer wie-
der bei den Behörden melden müssen.
5.3 Das Gericht geht aufgrund der Gesamtumstände nicht davon aus,
dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr befürchten
müsste, wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK belangt zu
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werden, zumal im Januar 2013 verlautet wurde, dass die Türkei und die
Kurden miteinander Frieden schliessen wollten und die PKK eine Waffen-
ruhe verkündet hat. Auch wenn er während der Inhaftierung schlecht be-
handelt worden sein sollte, ist er doch vom Gericht (wenn auch mit Aufla-
gen) freigesprochen worden. Das Strafverfahren ist also zu seinen Guns-
ten abgeschlossen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er sich eige-
nen Angaben zufolge geweigert hat, an bewaffneten Auseinandersetzun-
gen der Organisation teilzunehmen. Hinsichtlich des angeblichen Über-
griffs auf seine (...) ist dem BFM beizupflichten, dass es nicht erwiesen
ist, ob zwischen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK und die-
sem Vorfall tatsächlich ein Zusammenhang besteht.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz
seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG für die Zukunft befürchten muss. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
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der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt trotz Mängeln den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.4.2 Bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kann im
jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, welche für ihn bei einer Rückkehr dorthin eine kon-
krete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung. Es ist nicht davon auszugehen, dass der noch junge und le-
dige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er hat gemäss ei-
genen Angaben die Matura in B._______ abgeschlossen und verfügt im
Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn wird unter-
stützen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juni 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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