B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3085/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch betreffend
Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2010 ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 16. März 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt
Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 25. Mai 2016) stellte er bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine
Ehefrau und seine drei Kinder.
B.b Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung be-
treffend die Kinder mit Verfügung vom 15. September 2016 ab und verwei-
gerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügung wurde als Ein-
schreiben mit Rückschein versandt (vgl. act. B3). In der Folge wurde die
Sendung der Vorinstanz mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert (vgl.
act. B5).
B.c Mit separater Verfügung selbigen Tages und an die gleiche Adresse
ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich des Gesuchs um
Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, weitere Beweismittel ein-
zureichen. Diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt (vgl.
act. B4).
B.d Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz die einverlangten Beweis-
mittel am 26. September 2016 zukommen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz und machte geltend, er habe im Mai 2016 ein Gesuch
um Familienzusammenführung für seine Ehefrau und die Kinder gestellt,
am 19. Oktober 2016 sei indes nur eine Visumsermächtigung für die Ehe-
frau erteilt worden; er ersuche um Behandlung des Gesuchs betreffend die
Kinder.
C.b Die Vorinstanz teilte ihm mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mit, sie
habe den Familiennachzug betreffend die Kinder mit Verfügung vom
15. September 2016 abgelehnt, indes sei die Verfügung bei der Post nicht
abgeholt worden. Sie liess ihm eine Kopie der Verfügung sowie des zu-
rückgesandten Briefumschlages zukommen.
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Seite 3
D.
D.a Am 2. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die
Vorinstanz und führte an, seine Tochter B._______ sei ein Jahr jünger als
im Zivilstandsregister festgehalten werde, was er anhand eines Geburts-
zeugnisses des Spitals belegen könne. Am 6. Februar 2017 reichte er eine
beglaubigte Kopie des Geburtsjournals des Universitätsspitals von
C._______, worin die Niederkunft von D._______ mit einem Mädchen am
(…) verzeichnet ist, eine beglaubigte Kopie des Zivilstandsregisterauszu-
ges vom 16. Dezember 2016 und eine beglaubigte Kopie des Antrages um
Änderung des Geburtstages an das erstinstanzliche Zivilgericht von
C._______ vom 19. Dezember 2016 ein.
D.b Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 17. Februar 2017 fest, die Ver-
fügung bezüglich der Tochter B._______ vom 15. September 2016 sei un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen. Beim Gesuch des Beschwerdefüh-
rers handle es sich demnach um ein qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such, wobei davon auszugehen sei, beim nunmehr geltend gemachten
neuen Geburtsdatum ([…]) handle es sich um ein verspätetes Vorbringen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Sachverhalt nicht bereits
im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe.
D.c Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer
aus, Geburtstage hätten für ihn und seine Angehörigen keine Bedeutung
und ersuchte um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches.
E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 15. September
2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte am 2. Mai 2017 an die Vorinstanz und
reichte ein Urteil des (…) Zivilgerichts von C._______ vom 14. April 2017
sowie den berichtigten Zivilstandsregisterauszug ein, inklusive deutscher
Übersetzungen.
G.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, sein Schreiben sei bei ihr am 3. Mai 2017 eingegangen und habe
sich daher mit der am 2. Mai 2017 versandten Verfügung gekreuzt.
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Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Mai 2017 um Revision der Verfü-
gung vom 2. Mai 2017.
I.
Am 8. Mai 20174 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie
nehme ihren Entscheid nicht zurück.
J.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2017
ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
B._______ sei die Einreise und Wohnsitznahme bei ihrem Vater zu erlau-
ben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der
Person des unterzeichneten Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
K.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorin-
stanz um Vernehmlassung.
L.
Die Vorinstanz ergänzte die Akten mit zwei Sendungsnachverfolgungen
und hielt in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 dazu fest, aus den Un-
terlagen der Post gehe hervor, dass der Beschwerdeführer für beide
Schreiben (act. B3 und B4) eine Abholungseinladung erhalten habe. Die
Verfügung sei ihm demnach rechtsgültig zugestellt worden.
M.
Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Standpunkt fest, er habe von der Verfügung erst verspätet Kenntnis neh-
men können.
N.
Am 10. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens aufgrund
neuer Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und mit summarischer Begründung zu
beurteilen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt und die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111
Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-
4923/2016).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.2 Mit dem Begehren, es sei B._______ die Einreise zur Wohnsitznahme
beim Vater zu erlauben, geht die Beschwerde über den zulässigen Be-
schwerdegegenstand hinaus, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM gemäss Art. 111b Abs. 1
AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
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schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
5.3 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2016 ist unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Vorinstanz die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 2. Februar 2017 zu Recht als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit,
seine Tochter B._______ sei ein Jahr später geboren worden, als ursprüng-
lich im Zivilstandsregister eingetragen. Zum Beweis reichte er ein Urteil des
(…) Zivilgerichts C._______ vom 16. März 2017 sowie einen berichtigten
Zivilstandsregisterauszug vom 20. April 2017 ein, worin das Geburtsdatum
der Tochter nun mit (…) verurkundet ist.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung dazu aus, diese Tat-
sache hätte der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die Verfügung geltend machen müssen. Letztere sei indes unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab gel-
tend, er habe von dieser Verfügung erst Kenntnis erhalten, nachdem er bei
der Vorinstanz nachgefragt habe und ihm diese am 31. Oktober 2016 zu-
gestellt worden sei. In diesem Zusammenhang stelle sich deshalb zu-
nächst die Frage, weshalb die Vorinstanz die beiden Schreiben – die Ver-
fügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung
(act. B3) und das Schreiben betreffend die Aufforderung weitere Beweis-
mittel einzureichen (act. B4) – separat versendet habe. Weiter stelle sich
die Frage, weshalb ihm die Verfügung von der Post nicht ausgehändigt
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Seite 7
worden sei, wo er doch das gleichzeitig vom SEM versandte zweite Schrei-
ben korrekt zugestellt erhalten habe. Ein Versehen der Post sei nicht aus-
zuschliessen.
6.3
6.3.1 Dass die Vorinstanz die beiden Verfügungen separat versendet hat,
ergibt sich aufgrund des offensichtlich wesentlich unterschiedlichen Inhalts
der beiden Schreiben. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um eine
Frage, die durch das Gericht zu überprüfen ist, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
6.3.2 Hinterlässt der Postbote, da er einen eingeschriebenen Brief dem Ad-
ressaten nicht aushändigen kann, im Briefkasten oder Postfach eine Abho-
lungseinladung, und wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, gilt diese
als am letzten Tag der Frist zugestellt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1067; Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_2/210 vom 17. März 2010 E. 3). Eine Verfü-
gung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Ad-
ressat davon Kenntnis nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis
nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 24. Ja-
nuar 2012 E. 4 m.w.H.).
Aufgrund der Sendungsnachverfolgungen ergibt sich, dass die beiden
Sendungen dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt werden konnten
und er deshalb am 16. September 2016 für beide eine Abholungseinladung
erhalten hat (act. C21/2). In der Folge hat er das Schreiben betreffend Auf-
forderung zur Nachreichung von Beweismitteln (act. B4) abgeholt. Die Sen-
dung betreffend die Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenfüh-
rung (act. B3) wurde demgegenüber nach Ablauf der Abholungsfrist am
26. September 2016 an den Absender zurückgesandt und am 4. Oktober
2016 von E._______, Mitarbeiter des SEM, abgeholt. Inwiefern der Post
bezüglich dieser zweiten Sendung beziehungsweise Abholungseinladung
ein Versehen unterlaufen sei, wird in der Eingabe nicht näher substantiiert
und ist auch nicht ersichtlich. Sodann bringt der Beschwerdeführer keine
Gründe vor, weshalb es ihm persönlich nicht möglich gewesen sein soll,
die Verfügung bei der Post abzuholen. Die Verfügung vom 15. September
2016 betreffend Abweisung des Gesuchs um Familienzusammenführung
gilt somit als ordentlich zugestellt, eröffnet und wegen fehlender Anfech-
tung als in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 8
6.4
6.4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine durch
Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, wel-
che bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können nicht als Wie-
dererwägungsgründe vorgebracht werden (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24
E. 5b, zuletzt Urteil des BVGer D-7194/2016 vom 21. August 2017).
6.4.2 Die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Tochter des
Beschwerdeführers später als bisher angegeben geboren worden sei, hät-
ten offensichtlich in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht
werden können. Dass der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit durch das
Nichtabholen der angefochtenen Verfügung bei der Post verlustig ging, hat
er sich selbst anzulasten. Der Vorinstanz ist daher darin zu folgen, dass
das neu geltend gemacht Geburtsdatum der Tochter B._______ keine wie-
dererwägungsweise Überprüfung rechtfertigt.
6.4.3 Darüber hinaus ist das Wiedererwägungsgesuch ohnehin als verspä-
tet zu erachten. Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Gesuch innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. Vor-
liegend liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Oktober 2016 eine Kopie der Verfügung vom 15. September 2016 zu-
kommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dieses Schreiben
nicht innert der für die Zustellung einer Postsendung gewöhnlichen Frist
erhalten zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass er ab Anfang
November 2016 vom Inhalt der Verfügung vom 15. September 2016 Kennt-
nis hatte, mithin wusste, dass die Vorinstanz davon ausging, das Geburts-
datum der Tochter B._______ sei der (…).
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familiennach-
zug einzig mit der Volljährigkeit der Tochter des Beschwerdeführers und
damit mit deren Alter beziehungsweise Geburtsdatum. Das Argument im
Wiedererwägungsgesuch vom 2. Februar 2017, dem – im Übrigen anwalt-
lich vertretenen – Beschwerdeführer sei erst jetzt, mithin rund drei Monate
nach Erhalt der Verfügung bewusst geworden, welche wichtige Rolle das
Geburtsdatum spiele, kann demnach nicht gehört werden.
E-3085/2017
Seite 9
6.4.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde und der Replik einzugehen, zumal es sich dabei um in-
haltliche Argumente handelt. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen
zu Art. 51 AsylG, Art. 3 und 8 EMRK.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung
vom 14. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, weshalb von der Kostenauferlegung abzu-
sehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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