B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3086/2008
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch lic.iur. Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2008 / N (…).
E-3086/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige aus
B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ – ist eigenen Angaben zu-
folge am 9. Oktober 2007 aus ihrem Heimatstaat ausgereist und mithilfe
eines Schleppers mit dem Auto über Russland, Tschechien und Deutsch-
land am 29. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags –
ohne Identitäts- oder Reisepapiere abzugeben – um Asyl nachsuchte. Sie
wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 21.
November 2007 zur Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt und am 29. November 2007 einlässlich zu ihren Asylgründen an-
gehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Fol-
gendes geltend: Als sie in der siebten bzw. achten Klasse gewesen sei,
habe ihr psychisch kranker Halbbruder, welcher damals mit der gemein-
samen Mutter und ihr – getrennt vom geschiedenen Ehemann – in
B._______ gelebt habe, sie zum ersten Mal vergewaltigt. Die psychische
Erkrankung des Halbbruders habe sich während dessen Militärdienstes
im Jahre 1995 verschlimmert, da er dort bis zur Bewusstlosigkeit zusam-
mengeschlagen worden sei und sich danach einer Gehirnoperation habe
unterziehen müssen. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt und
morphiumsüchtig geworden. Bis zur Erkrankung der Mutter hätten sie den
Halbbruder gemeinsam gepflegt; danach habe die Mutter ihn nach
C._______ zu dessen Vater geschickt. Dieser sei 1999 bzw. 2002 ver-
storben. Danach sei ihr die Vormundschaft über ihren Halbbruder über-
tragen worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter al-
leine in B._______ gewesen, und da sie sich habe weiterbilden wollen
bzw. der Halbbruder ihr telefonisch versichert habe, er sei psychisch ge-
sund, sei sie im Jahre 1999 bzw. 2000 zu ihm nach C._______ gezogen.
Sie habe sich dort in einem dreimonatigen Kurs an der Kosmetikschule
zur Masseurin ausbilden lassen. Seine psychische Erkrankung und die
anhaltende Drogensucht hätten den Halbbruder indes dazu veranlasst,
sie zu Hause einzusperren – indem er beispielsweise ihre Kleider zer-
schnitten habe –, zu schlagen und zu malträtieren sowie jahrelang sexuell
zu missbrauchen. Im Jahre 2004 sei sie von ihm schwanger geworden
und habe das Kind abtreiben lassen. Gelebt hätten sie vom Drogenhan-
del des Halbbruders bzw. vom Mietertrag der von der Mutter ererbten
Wohnung in B._______. Im April 2004 bzw. Februar 2007 habe die Be-
schwerdeführerin diese verkauft. Sie habe mehrmals Anzeige bei der ört-
lichen Polizei erstattet, welche den Halbbruder zwar verhaftet und in eine
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Klinik eingewiesen habe, ihn aber immer wieder freigelassen habe, da er
sie mit dem Drogengeld bestochen habe. Einmal sei sie nach B._______
geflohen, wo die Polizei ihr mitgeteilt habe, die Polizei von C._______ su-
che sie, worauf sie zurückgekehrt sei. Einmal sei sie in ein Zentrum ge-
gen Gewalt bzw. für misshandelte Frauen in C._______ geflohen, wo ihr
Halbbruder sie aber gefunden habe. Sie sei freiwillig mit ihm nach Hause
zurückgekehrt. 2006 sei sie von einem drogenabhängigen Freund ihres
Halbbruders vergewaltigt und mit Zwillingen schwanger geworden. Diese
habe sie austragen wollen, im fünften Monat aber eine Fehlgeburt erlitten.
Nachdem sie im August 2007 abermals von ihrem Halbbruder und da-
nach von zwei seiner Freunde vergewaltigt worden sei, habe sie den Ent-
schluss gefasst zu fliehen. Sie sei durch ein Zeitungsinserat mit einem
Schlepper in Kontakt getreten, der die Reise in die Schweiz organisiert
habe. Bezahlt habe sie diese mit dem Erlös aus dem Verkauf der Woh-
nung in B._______. Sie sei in der Mongolei im Besitz eines echten Pas-
ses gewesen, welchen sie 2006 in C._______ habe verlängern lassen.
Ihr Halbbruder habe aber aus Angst, sie könne ihn verlassen, all ihre
Ausweise vernichtet (vgl. A1/14 und A13/21).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2008 (Eröffnung: 18. April
2008) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Wegweisungsvollzug.
Seinen abweisenden Entscheid begründete es im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, da sie wi-
dersprüchlich seien sowie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. Auf die aus-
führliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
9. Mai 2008 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung vom 16. April 2008 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu ge-
währen und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ersucht.
Zudem wurde geltend gemacht, die festgestellten Widersprüche seien auf
eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Zur Abklärung,
ob sie an dieser Krankheit leide, werde sie sich um einen Arzttermin be-
mühen, und nachträglich ein Arztzeugnis einreichen. Ferner habe der
Halbbruder in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin als vermisst ge-
meldet und Zeitungsinserate geschaltet, in denen nach ihr gesucht wer-
de. Diese würden von der Beschwerdeführerin erhältlich gemacht und de-
ren nachträgliches Einreichen ausdrücklich vorbehalten. Auf die weitere
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 15. Mai 2008, die Beschwer-
deführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, die in Aussicht gestellten Dokumente sowie allfällige weitere Be-
weismittel nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbe-
richt vom 16. Juni 2008 den allgemeinen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin betreffend ein. Danach konnten eine HIV-Infizierung
sowie Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwendung im sexuellen Be-
reich ausgeschlossen werden. Eine Weiterweisung an einen Gynäkolo-
gen sei vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll. Die psychische Situation
sei derzeit stabil, eine weiterführende begleitende Therapie bei vorliegen-
dem psychischen Belastungssyndrom sei jedoch in den nächsten Mona-
ten indiziert.
F.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 7. Juli 2008 mitteilen,
dass es ihr nicht gelungen sei, die aufgegebenen Vermisstmeldungen
und Zeitungsinserate des Halbbruders erhältlich zu machen, da sie einer-
seits jeden Kontakt mit der Mongolei vermeiden wolle, und andererseits,
weil die Person, welche sie auf die Inserate aufmerksam gemacht habe,
diese nicht aufbewahrt habe bzw. diese nicht mehr auffinden könne. Auch
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habe eine ausgeweitete Internetrecherche nicht zum besagten Zeitungs-
artikel geführt.
G.
Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht des F._______ vom 8. August 2008 einreichen. Daraus geht
im Wesentlichen hervor, bei der Beschwerdeführerin habe eine posttrau-
matische Belastungsstörung vorgelegen, die sich aber inzwischen auf ei-
ne vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe.
Ferner wies die behandelnde Ärztin darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich anlässlich der Untersuchung nicht zu den geltend gemachten
Ereignissen in der Mongolei habe äussern wollen.
H.
Die Vorinstanz liess sich am 24. Oktober 2008 zur Beschwerde und den
nachfolgenden Eingaben dahingehend vernehmlassen, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Trotzdem würden die Beschwerde und die eingegangen Unterlagen
zu einigen Bemerkungen Anlass geben, auf die, soweit sie sich als ent-
scheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen wird.
I.
Mit Replik vom 10. November 2008 nahm die Beschwerdeführerin
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie kündigte in ihrer Stel-
lungnahme an, sich einer gynäkologischen Untersuchung zu unterziehen,
und sie habe vom behandelnden Arzt einen neuen Bericht verlangt. Auf
weitere Ausführungen wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich er-
weisen, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 11. November 2008 reichte der Rechtvertreter der Be-
schwerdeführerin seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eige-
nen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteiger-
ten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaub-
haftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Über-
einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese zwar zum Teil
substanziiert gewesen seien, aber in sich widersprüchlich und zudem in
zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen
würden, so dass nicht geglaubt werden könne, dass sich die geschilder-
ten Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten.
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So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausgesagt, sie
und ihre Mutter hätten sich bis ins Jahr 2000 um den kranken Halbbruder
gekümmert. Kurz darauf gab sie im Widerspruch dazu zu Protokoll, ihre
Mutter sei 1998 verstorben. Ferner habe sie angeben, der Vater ihres
Halbbruders sei 2002 verstorben. Anlässlich der Anhörung habe sie wi-
dersprüchlich dazu ausgeführt, er sei 1999 gestorben. Sie habe sich auch
in der Angabe des Zeitpunkts ihres Umzugs von B._______ nach
C._______ widersprochen. So habe sie anlässlich der Befragung ange-
geben, sie sei 1999 zu "ihrem Vater" und ihrem Halbbruder gezogen. Im
Widerspruch dazu habe sie anlässlich der Anhörung dazu ausgeführt, sie
habe im September 2000 B._______ verlassen, um zu ihrem Halbbruder
zu ziehen. Dies sei erst nach dem Tod des Vaters ihres Halbbruders ge-
wesen (vgl. A1/14 S. 1 f., S. 4 und S. 7; A13/21 S. 6, S. 11 und S. 16).
Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Befragung geltend gemacht,
sie habe das letzte Mal bei der Polizei Anzeige erstattet, als sie im August
2007 von ihrem Halbbruder und zwei weiteren Personen vergewaltigt
worden sei. Demgegenüber gab sie in der Anhörung zu Protokoll, sie ha-
be nach diesem Vorfall im August 2007 keine Anzeige erstattet, da ihr
Halbbruder sie nicht habe hinausgehen lassen. Auch habe sie sich in
krasser Weise bezüglich des Zeitpunktes des Zufügens der Schnittverlet-
zung durch ihren Halbbruder widersprochen: Anlässlich der Befragung
habe sie Juni 2001 als ungefähres Datum genannt, wohingegen sie an-
lässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie etwa im Juni
2006 operiert und fünf bis acht Monate davor von ihrem Halbbruder ver-
letzt worden sei. Diese Zeitangabe habe sie in der Rückübersetzung
dann wiederum auf Juni 2005 korrigiert, womit er ihr diese Verletzungen
etwa Ende 2004 zugefügt haben soll (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 9, S. 12
f.). Im Widerspruch zu ihren anlässlich der Befragung gemachten Ausfüh-
rungen, wonach ihr Halbbruder sie jeweils eingesperrt habe, und sie die
Wohnung nie habe verlassen dürfen, habe sie anlässlich der Anhörung
angegeben, ihr Halbbruder sei drogensüchtig gewesen, weshalb sie wäh-
rend seines Drogenrausches jeweils einkaufen gegangen sei. Auch sei
sie im Februar 2007 für den Wohnungsverkauf alleine nach B._______
gereist und habe seit September 2007 mehrfach die Wohnung verlassen,
um den Schlepper zu treffen (vgl. A13/21 S. 13 und S.18). Ihre Erklä-
rungsversuche anlässlich der Konfrontation mit diesen Widersprüchen
(A13/21 S. 16 bis S. 19) würden an diesen nichts zu ändern vermögen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen könnten
somit in diesem Kontext nicht geglaubt werden. Ferner würden ihre ge-
samten Ausführungen die Beziehung zu ihrem Halbbruder betreffend –
der (frühe) sexuelle Missbrauch und die Gewaltübergriffe einerseits und
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die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger andererseits – im Wi-
derspruch stehen zur allgemeinen Erfahrung des Lebens und der Logik
des Handelns. Dasselbe gelte für ihre Aussagen, sie habe sich nur durch
die Flucht ins Ausland vor ihrem Halbbruder in Sicherheit bringen können
bzw. die Polizei habe vom Drogenhandel und den Übergriffen durch den
Halbbruder Kenntnis gehabt und trotzdem nichts gegen ihn unternom-
men, zumal Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mongolei
geahndet würden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjährige Ge-
fängnisstrafen drohen würden.
Die Vorinstanz räumte indes ein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls
Gewalt erlebt und sich vorübergehend in einem Zentrum gegen Gewalt
oder in einem Frauenhaus aufgehalten habe. Auch die schwere Kopfver-
letzung des Halbbruder, dessen Drogenabhängigkeit und obsessives
Verhalten bzw. die Abtreibung und die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin
seien als allenfalls tatsächlich Vorgefallenes zu erachten. Indes könnten,
aufgrund der offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese in dem von
ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt werden. Folglich sei davon
auszugehen, dass sie keine asylrelevante Verfolgung erlebt habe.
4.2 Der vorgehaltenen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hielt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2008 vorab entgegen,
die Widersprüche in ihren Aussagen würden im Wesentlichen die ange-
gebenen Daten betreffen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe sie
geantwortet, sie habe die Daten nicht alle auswendig lernen können und
wolle diese auch nicht alle in Erinnerung behalten. Sie habe zudem über
Kopfschmerzen geklagt und offen dargelegt, dass es ihr schwer falle, sich
an all das Erlebte zu erinnern (vgl. A13/21 S. 17). Es sei nun nichts Aus-
sergewöhnliches, dass traumatisierte Opfer von sexuellen Misshandlun-
gen das Geschehene verdrängen würden, sondern dies sei eine typische
Erscheinungsform einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Zudem habe sie in ihrer Schilderung immer wieder von sich aus Angaben
gemacht, welche sehr persönlicher Natur seien, und Details beschrieben.
So habe sie beispielsweise erzählt, dass der Halbbruder an Wänden und
Decken überall Spiegel angebracht habe (vgl. A1/14 S. 7; A13/21 S. 3),
dass er alles habe vergessen können, so habe er tagelang lesen können,
ohne zu essen (vgl. A13/21 S. 5), oder dass er eine Dose Milchkonzentrat
nach ihr geworfen habe (vgl. A13/21 S. 8). Ferner habe sie von sich aus
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Seite 10
erwähnt, dass anlässlich der Vergewaltigung durch den Halbbruder und
dessen Freunde einer der beiden sich in der Nacht mit nassen Kleidern
zu ihr ins Bett gelegt habe (vgl. A13/21 S. 12), oder dass ihr Halbbruder
Kaugummis unter ihre Schuhsohlen geklebt und Kekse unter die Fuss-
matte gelegt habe, damit er habe sehen können, ob sie draussen gewe-
sen sei (vgl. A1/14 S. 8; A13/21 S. 13). All diese Angaben seien von ihr
spontan erwähnt worden, weil ihr diese Situationen so stark in Erinnerung
geblieben seien. Solche Aussagen könnten nicht das Produkt der Fanta-
sie sein. Das letztlich fluchtauslösende Ereignis – die Vergewaltigung im
August 2007 – habe sie bis ins kleinste Detail geschildert (vgl. A13/21 S.
12). Somit seien ihre Vorbringen substantiiert und ihre Erzählweise sowie
ihre psychische und seelische Verfassung würden die Plausibilität ihrer
Angaben untermauern. Obwohl zugegebenermassen Widersprüche und
Ungereimtheiten bestehen bleiben würden, würden all die oben aufge-
führten Faktoren dafür sprechen, dass ihren Vorbringen Glauben zu
schenken sei. Zusammenfassend seien die von der Vorinstanz vorge-
brachten Einwände nicht stichhaltig, weshalb sie keine Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen wür-
den.
Da es sich vorliegend beim Verfolger um ihren Halbbruder handle, wies
sie zudem im Hinblick auf die von der Praxis anerkannte Schutztheorie
(mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18) darauf
hin, dass sie diesen schon mehrmals bei der örtlichen Polizei angezeigt
habe, doch diese sei – unter dem Vorwand es handle sich um ein famili-
eninternes Problem und der Halbbruder sei psychisch krank – nicht wil-
lens gewesen, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Sie
erhalte keinen Schutz durch die mongolischen Behörden, weshalb sie bei
einer Rückkehr in die Mongolei dem Halbbruder wiederum schutzlos aus-
geliefert sei. Es sei deshalb zu prüfen, ob die von ihr geltend gemachte
nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Häusliche Gewalt gegen Frauen
würde – entgegen der öffentlichen Wahrnehmung, welche sie als Famili-
enangelegenheit betrachte – ein grosses Problem darstellen in der Mon-
golei. Laut einer Studie des Nationalen Zentrums gegen Gewalt sei fami-
liäre Gewalt die dritthäufigste Todes- und Verletzungsursache. Die Straf-
losigkeit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet und 88% der Vergewalti-
gungsfälle würden bei den Gerichten abgewiesen (mit Hinweis auf Am-
nesty International, Jahresbericht 2005). Als massgebliche und wichtigste
Nichtregierungsorganisation zum Schutz der Frauen gelte das "National
Center against Violence" (NCAV), welches die Beschwerdeführerin auch
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aufgesucht habe. Am 13. Mai 2004 sei ein Gesetz zur Bekämpfung der
häuslichen Gewalt in der Mongolei verabschiedet worden, das bei einer
konsequenten Umsetzung verschiedene Möglichkeiten zum Schutz ver-
folgter Frauen anbieten würde. Indes übernehme der mongolische Staat
bisher nicht die Verantwortung, die ihm das Gesetz auferlegt habe. Ganz
offensichtlich sei der Staat nicht daran interessiert, geschützte Häuser zu
finanzieren. Der verantwortliche Direktor der NCAV habe in einer E-Mail
vom 22. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass die Kapazität der Nichtregie-
rungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, sehr schwach sei. Für
die geschützten Häuser fehle es an staatlicher Unterstützung. Die Imple-
mentierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sei
schwach, weil es an Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezia-
listen und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle. Nach dem
Gesagten sei offensichtlich, dass weibliche Opfer von Vergewaltigungen
nicht denselben Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männli-
che Opfer von privater Gewalt rechnen könnten. Aufgrund einer frauen-
spezifischen Diskriminierung würde die Beschwerdeführerin somit durch
die mongolischen Behörden keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren
schweren Gefährdung ihrer psychischen und physischen Integrität durch
ihren Vergewaltiger erhalten.
4.3 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober
2008 Folgendes entgegen: Das Ausbleiben der in Aussicht gestellten Zei-
tungsartikel (vgl. Prozessgeschichte Bstn. C und F oben) würde die vom
BFM vertretene Ansicht zementieren, dass die von ihr geltend gemachten
Vorbringen, in dem von ihr gestellten Zusammenhang nicht geglaubt wer-
den könnten. Die Vorinstanz habe bereits in ihrer Verfügung vom 16. April
2008 eingeräumt, dass gewisse Teile der Erzählungen Realkennzeichen
enthalten würden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass sie allenfalls
Gewalt erlebt habe oder unter psychischen Problemen wie zeitweise
Schlafstörung leide. Dem Arztbericht vom 13. August 2008
(vgl. Prozessgeschichte Bst. G oben) könne indes lediglich entnommen
werden, dass die bei der Beschwerdeführerin vorgelegene PTBS sich auf
eine vor allem nachts auftretende Restsymptomatik zurückgebildet habe.
Hingegen vermöge das Gutachten nicht den Beweis zu erbringen, dass
sich die von der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen tatsächlich in
dem von ihr zu Protokoll gegebenen Kontext ereignet hätten. Zudem sei
ihrer auf Beschwerdeebene eingebrachten Äusserung, traumatisierte Op-
fer von sexuellen Misshandlungen würden das Geschehene verdrängen,
entgegenzuhalten, dass sie sich anlässlich der Schilderung einiger Vor-
gänge – welche sie offensichtlich nicht verdrängt habe – in wesentlichen
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Punkten widersprochen habe, und diese Widersprüche sich nicht auf ein
mögliches Trauma zurückführen lassen könnten, da die Aussagen sich
nicht auf den Ablauf der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ereignisse beziehen würden, sondern es beispielweise darum gegangen
sei, wann sie das allerletzte Mal Anzeige erstattet habe, oder wann sie
das letzte Mal von ihrem Bruder mit dem Messer verletzt worden sei.
4.4 Die Beschwerdeführerin rechtfertigte in ihrer Replik vom 10. Novem-
ber 2008 das Nichteinreichen der angekündigten Vermisstenmeldung wie
folgt: Sie habe im Februar 2008 erstmals von ihrer Freundin S. erfahren,
dass ihr Halbbruder eine Vermisstenmeldung aufgegeben habe. S. sei
zufällig auf diesen Artikel gestossen, habe aber weder weitere Angaben
zur Zeitung noch zum konkreten Inhalt gemacht. Da S. anschliessend
nach G._______ ausgewandert sei, habe sich der Kontakt verloren. Da
es in der Mongolei viele Tages- und Wochenzeitungen gebe, sei rund drei
Monate nach dem Erscheinen der Vermisstenanzeige nichts mehr im In-
ternet auffindbar gewesen. Ferner beanstandete sie, dass die sie behan-
delnden Ärzte einerseits zu wenig insistierten, als sie von sich aus auf-
grund ihrer Traumatisierung nicht über die Ereignisse in der Mongolei ha-
be erzählen wollen (psychiatrisches Gutachten vom 2. September 2008),
und sie andererseits ihre körperlichen Beschwerden nicht ernst nehmen
würden (Arztbericht vom 16. Juni 2008 die gynäkologischen Beschwer-
den betreffend). Sie stellte in Aussicht, einen neu eingeforderten Arztbe-
richt zu ihren gynäkologischen Beschwerden beim Bundesverwaltungsge-
richt einzureichen. In Bezug auf die festgestellten Widersprüche machte
sie geltend, diese könnten nicht losgelöst von den Übergriffen betrachtet
werden, würden sie doch im engen Zusammenhang mit diesen stehen.
Es könne nicht pauschal daraus geschlossen werden, dass diese Vor-
bringen wegen der Widersprüche nicht glaubhaft seien.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten sind tatsächlich Ungereimtheiten in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin festzustellen, welche nicht als unwesent-
lich bezeichnet werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die diesbezüglich zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu ver-
weisen (vgl. E. 4.1 oben). Dabei vermag die auf Beschwerdeebene dage-
gen gehaltene Erklärung, diese Widersprüche würden nur Daten betref-
fen, an die sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung
nicht mehr erinnern könne (vgl. E. 4.2 oben), nicht zu überzeugen, zumal
sie sich (vgl. nachfolgende Ausführungen in E. 5.2) trotz des angeblichen
Traumas sehr wohl an Details der traumatisierenden Ereignisse zu erin-
E-3086/2008
Seite 13
nern vermag. Ferner können auch die beiden eingereichten Arztberichte
die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen, denn im Arztbericht
vom 18. Juni 2008 wurden Restsymptome einer allfälligen Gewaltanwen-
dung im sexuellen Bereich aus gynäkologischer Sicht ausgeschlossen,
und das psychiatrische Gutachten vom 2. September 2008 konstatierte
lediglich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Ereignissen in
der Mongolei äussern wolle und sich die posttraumatische Belastungsstö-
rung zurückgebildet habe. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, zu den Hinter-
gründen ihrer Erkrankung mit den Ärzten offen zu sprechen oder allen-
falls, wie in der Replik angekündigt, andere Beweismittel als die bereits
vorgebrachten ins Recht zu legen, um die von der Vorinstanz zu Recht
aufgeworfenen Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zer-
streuen. Zwar schliesst die behördliche Untersuchungspflicht gemäss
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine die asylsuchende Person allein tref-
fende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Al-
lerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturge-
mäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen
bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mit-
wirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2.,
m.w.H.). Nach dem Gesagten geht der Vorhalt der Beschwerdeführerin,
die behandelnde Psychiaterin habe anlässlich der Untersuchung zu we-
nig insistiert, als sie sich geweigert habe, über die Ereignisse in der Mon-
golei zu sprechen, vollkommen ins Leere.
5.2 Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin insbe-
sondere das letztlich fluchtauslösende Ereignis – die Vergewaltigung
durch ihren Halbbruder und zwei seiner Freunde im August 2007 – äus-
serst detailliert schilderte. Weiter spricht zugunsten der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es diesen nicht an Origina-
lität und Substantiiertheit mangelt. Diesbezüglich sei auf die zutreffenden
Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen (vgl. E. 4.2 oben).
Zudem geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin
wohl Gewalt und sexuelle Übergriffe durch ihren Halbbruder in irgendei-
ner Form erlitten hat. Indes bezweifelt sie aufgrund der festgestellten Wi-
dersprüche und des Verhaltens der Beschwerdeführerin letztlich, dass die
Übergriffe in dem, von der Beschwerdeführerin gestellten Zusammen-
hang erfolgten. Ob die Vorinstanz angesichts der geforderten Gesamtbe-
urteilung aller Elemente bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Sach-
verhaltsdarstellung (vgl. Ausführungen in E. 3.2 oben) lediglich auf eine
E-3086/2008
Seite 14
"Teilglaubhaftmachung" schliessen durfte und in der Folge die Asylrele-
vanz der Vorbringen insgesamt nicht prüfen musste, ist im höchsten Mas-
se zweifelhaft. Es kann aber vorliegend darauf verzichtet werden, die Kor-
rektheit der Begründung der Vorinstanz einer eingehenderen Prüfung zu
unterziehen, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin – wie nach-
folgend aufgezeigt – als nicht asylrelevant erweisen.
6.
6.1 Da vorliegend die geltend gemachten Übergriffe angeblich durch den
Halbbruder der Beschwerdeführerin bzw. durch dessen "Freunde" erfolg-
ten, mithin von Privatpersonen ausgingen, kann ihre asylrechtliche Rele-
vanz – sofern die anderen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt sind –
nur bejaht werden, wenn die Behörden im entsprechenden Staat um
Schutz ersucht wurden, diese einen solchen aber nicht bieten.
6.2 Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung
nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens
ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine fak-
tische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli-
cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat ge-
lingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der
betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.).
6.3 Die Mongolei wurde durch den Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni
2000 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht
zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" be-
inhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, wel-
che im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann.
E-3086/2008
Seite 15
6.4 Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Ge-
richtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute
über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es
seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen.
Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongo-
lei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Ver-
fassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet
werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien
Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung
einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches
Entwicklungsland ist (vgl. DIETRICH NELLE (Hrsg.), Internethandbuch zum
Recht der Mongolei, ,
insbesondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; be-
sucht am 11. Juli 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in
der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend
respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die
Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Mas-
se, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia",
besucht am 11. Juli 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hin-
sichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. NELLE,
a.a.O., Ziff. 14). Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und
der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt
betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV um physischen
Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen.
Diese Institution betreibt in Ulaanbaator ein Frauenhaus für kurzfristigen
Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen
als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft ge-
funden haben. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die
Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die
Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklä-
ren ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch
eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die
Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivi-
täten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Ge-
setzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem
weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. die Webseite der
UNIFEM [Entwicklungsfonds der UNO für Frauen] East and Southeast
Asia Region:
mmong.htm und die dort aufgeführten "Organizations addressing VAW"
[Violence against Women]; besucht am 12. Juli 2012).
E-3086/2008
Seite 16
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden In-
formationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutz-
infrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrisse-
nen Anforderungen trotz Defiziten insgesamt genügt.
6.6 Somit würde es an der Beschwerdeführerin liegen, bei den heimatli-
chen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung durch ihren Halb-
bruder Schutz zu suchen. Soweit sie in der Beschwerde zur Untermaue-
rung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongolischen Staates geltend
macht, sie habe mehrmals Anzeige bei der Polizei erstattet, doch diese
sei, unter dem Vorwand, es handle sich um ein familieninternes Problem
und der Halbbruder sei psychisch krank, nicht willens gewesen, ein straf-
rechtliches Verfahren gegen diesen einzuleiten, ist festzustellen, dass
diese Aussage durch nichts belegt wird. Das ebenfalls unbelegte – an-
lässlich der Befragung geäusserte – Vorbringen, die Polizei habe den
Halbbruder zwar verhaftet und in eine Klinik eingewiesen, ihn aber immer
wieder freigelassen, da er sie mit dem Drogengeld bestochen habe, ist
unglaubhaft, da Körperverletzung und Vergewaltigung auch in der Mon-
golei geahndet werden bzw. bei Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz schon bei geringen Mengen und bei jeder Art von Drogen langjäh-
rige Gefängnisstrafen drohen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach dem angeblich
fluchtauslösenden Ereignis – die Vergewaltigung im August 2007 – weder
einen Arzt aufsuchte noch die Tat bei der Polizei anzeigte. Individuelle, in
der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, aufgrund derer ei-
ne Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht
vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin allenfalls auf-
grund des angeblich bereits in jungen Jahren erfolgten sexuellen Über-
griffes durch ihren Halbbruder in eine "psychische Abhängigkeit" geraten
war, welche ihr unlogisches Verhalten – das langjährige Verbleiben bzw.
die jeweils freiwillige Rückkehr zu ihrem Peiniger – allenfalls erklären
würde. Zutreffen mag auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der
Familie stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Der
auf Beschwerdeebene eingebrachte Einwand, dass die Kapazität der
Nichtregierungsorganisationen, Frauen wirksam zu helfen, bzw. die Imp-
lementierung des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sehr
schwach seien, weil es den geschützten Häusern an staatlicher Unter-
stützung bzw. den Durchsetzungsmechanismen, der Arbeit von Spezialis-
ten und dem allgemeinen Verständnis der Problematik fehle, mag ebenso
stimmen. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der
Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland
E-3086/2008
Seite 17
Schutz zu suchen, und belegen auch die geltend gemachte generelle
frauenspezifische Diskriminierung durch die mongolischen Behörden
nicht. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Be-
schwerdeführerin sich eigenen Angaben zufolge für Unterstützung an das
NCAV gewendet und dort auch Schutz erhalten hat, danach aber freiwillig
zu ihrem Halbbruder zurückgekehrt sei. Damit die Unzumutbarkeit der
Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als
psychisches Unvermögen und die gesellschaftliche Tabuisierung häusli-
cher Gewalt.
6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der
als verfolgungssicher geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Be-
schwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den ein-
gereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh-
ren, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz
hat daher das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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Seite 19
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In der Mongolei herrschen weder kriegsähnliche Zustände noch be-
steht eine Situation von allgemeiner Gewalt.
8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den, zu entnehmen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Feststellungen der
Verfügung vom 16. April 2008 und der Vernehmlassung vom 24. Oktober
2008 vollumfänglich zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin
dreissig Jahre in der Mongolei gelebt, über Schulbildung und zwei Be-
rufsausbildungen (Kosmetikerin/Masseurin) verfüge und somit die Mög-
lichkeit habe, ein eigenständiges und finanziell von ihrem Bruder unab-
hängiges Leben zu führen. Sollte sie darüber hinaus Hilfestellungen nach
ihrer Rückkehr benötigen, verfügt die Mongolei über entsprechende Hilfe-
strukturen, wie das NCAV, welches sich speziell um die Nöte der Frauen
kümmert und bedürftige Frauen unentgeltlich berät sowie bei der Suche
nach einer Unterkunft und einem Arbeitsplatz aktiv unterstützt. So ist es
der Beschwerdeführerin unbenommen, sich nach ihrer Rückkehr in der
Mongolei an diese oder eine andere Organisation zu wenden, um die nö-
tige Unterstützung zu erhalten. Auch wenn der Staat diesen Organisatio-
nen nicht wirklich beisteht, so sind solche Hilfeleistungen und Organisati-
onen in der Mongolei vorhanden und können grundsätzlich in Anspruch
genommen werden. Das dagegen von der Beschwerdeführerin angeführ-
E-3086/2008
Seite 20
te fehlende Familien- bzw. Beziehungsnetz erweist sich vor diesem Hin-
tergrund als nicht stichhaltig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass al-
lein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Auch steht es der Beschwerdeführerin frei, sich allenfalls an ei-
nen anderen Ort zu begeben, um sich erneuten Belästigungen durch ih-
ren Bruder zu entziehen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vor-
stehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegeh-
ren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren, weshalb an-
gesichts der – gemäss Kenntnissen des Gerichts – nach wie vor beste-
henden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das mit der Rechtsmit-
teleingabe vom 9. Mai 2012 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: