Abtei lung V
E-3086/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Bosnien-Herzegowina,
beide vertreten durch Annelise Gerber, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
1. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3086/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Bosnien-
Herzegowina, islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Jahre 2008 verliess und von Slowenien her
kommend mit seiner Ehefrau in die Schweiz gelangte, wo sie am
24. August 2009 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 7. September 2009 im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer muslimischen
Religionszugehörigkeit in Bosnien-Herzegowina ständige
Bedrohungen und Belästigungen erlebt,
dass beispielsweise Serben Steine gegen ihre Autoscheiben geworfen
hätten,
dass die Beschwerdeführerin damals schwanger gewesen sei und
aufgrund des erlebten Dauerstresses und aus Angst vor
Komplikationen (...),
dass auch ihre beiden Grossväter Streit wegen ihrer unerwünschten
Ehe gehabt hätten und auch von Seiten der Familie die
Beschwerdeführerin bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer von 2008 bis Sommer 2009 in Slowenien
eine Arbeitsbewilligung gehabt und dort gearbeitet habe,
dass die Beschwerdeführenden das Ziel gehabt hätten, beide in
Slowenien zu leben,
dass dem Beschwerdeführer aber wegen Auftragsmangels die
Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun in Slowenien keine
Aufenthaltsbewilligung mehr habe,
dass sie deshalb in die Schweiz eingereist seien,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen
Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf ihre Aussagen sei
mutmasslich Slowenien für die Durchführung der Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig, weswegen auf ihre Asylgesuche
unter Umständen nicht eingetreten werde,
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dass ebenfalls am 7. September 2009 den Beschwerdeführenden dazu
das rechtliche Gehör gewährt wurde und diese hierzu ausführten, sie
wollten nicht mehr nach Slowenien zurückkehren,
dass das BFM am 17. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die
slowenischen Behörden stellte,
dass am 14. Dezember 2009 eine Antwort aus Slowenien beim BFM
einging, sich die slowenischen Behörden für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erklärten und einer Übernahme der
Beschwerdeführenden zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach
Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den
Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass der
Beschwerdeführer (Ehemann) ausgesagt habe, er sei im Jahre 2008
legal, mit einem Arbeitsvisum in Slowenien eingereist und habe dort
bis August 2009 gelebt,
dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dem Antrag
auf Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 7. September 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht
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hätten, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen
Massnahme in Frage stellen würden,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug
anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. April 2010
(Poststempel 2. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben,
dass sie darin beantragten, es sei auf das Asylgesuch vom 24. August
2009 einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es
sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am
3. Mai 2010 das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Telefax anwies,
bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die
am 2. Mai 2010 datierende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich hinsichtlich
des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der
Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren
bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer (Ehemann) anlässlich der Befragung vom
7. September 2009 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus
seinem Heimatland von 2008 bis zur Einreise in die Schweiz am
22. August 2009 in Slowenien aufgehalten zu haben,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
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Rates [Dublin-DVO]) Slowenien als für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig zu erachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver-
anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
das die slowenischen Behörden der Aufnahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt haben,
dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich
demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben - bereits
während eines Jahres in Slowenien gearbeitet hat und er und seine
Frau ursprünglich beabsichtigten, für immer in Slowenien zu leben,
dass lediglich die Kündigung der Anstellung des Beschwerdeführers
die Beschwerdeführenden zu Asylgesuchen in der Schweiz bewogen
hat und dies kein Grund darstellt, die Asylgesuche in der Schweiz zu
behandeln,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Slowenien
dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass eine Überstellung nach Slowenien diesen Erwägungen gemäss
zulässig ist und auch keine anderen Gründe gegen eine solche
sprechen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verord-
nung),
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend
machen, es sei ihnen aufgrund der (...) Geburt ihres Kindes keine
Ausweisung aus der Schweiz möglich,
dass es sich hiermit um eine Frage des Ausreisezeitpunktes handelt,
welcher jedoch eine reine Vollzugsmodalität darstellt, die vom
Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist,
dass es den Beschwerdeführenden jedoch frei steht, sich (...) beim
Bundesamt um eine angemessene Erstreckung der Ausreisefrist zu
bemühen, und es im Übrigen auch Sache der zuständigen kantonalen
Behörde ist, im Zeitpunkt des Vollzuges dem aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
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dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM und das Migrationsamt des Kantons Zürich werden darüber
in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (...) (errechneter
Geburtstermin: [...]). Diesem Umstand ist im Rahmen der Festlegung
der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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