B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3086/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (…).
E-3086/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan im Juli
2009 verliess und am 4. September 2011 in die Schweiz gelangte, wo er
am 5. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. September
2011 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 4. Ap-
ril 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, drei Taliban-Anhänger hätten seinen Bruder getötet und ihm
ebenfalls mit dem Tod gedroht,
dass er die pakistanische Armee hierüber informiert habe, worauf diese
die drei Taliban getötet habe,
dass er im Juli 2009 nach Karachi gereist sei, weil er einen Racheakt sei-
tens der Taliban befürchtet habe,
dass er einige Tage später mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland
verlassen habe und während zweier Jahre an diversen ihm unbekannten
Orten gelebt habe, bevor er im September 2011 in die Schweiz gelangt
sei und Asyl beantragt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. April 2013 – eröffnet am 29. April 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers würden aus
dem Umstand resultieren, dass er keine Identitätspapiere eingereicht und
sich auch nicht um deren Beschaffung bemüht habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend zweier Jahre mit dem Schlepper umhergereist sei, ohne zu wissen,
in welchen Ländern er sich dabei aufgehalten habe,
dass er einerseits eindeutig widersprüchlichen Aussagen gemacht habe
und andererseits auch keine konkreten Anzeichen für die befürchteten
Racheakte der Taliban habe nennen können,
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dass im Übrigen weder die allgemeine Situation in Pakistan noch indivi-
duelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung dorthin sprechen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2013 um Aktenein-
sicht ersuchte, welche ihm am 6. Mai 2013 gewährt wurde,
dass er mit Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen die Verfügung der Vorin-
stanz vom 24. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeven-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verlangte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersuchte,
dass er inhaltlich im Wesentlichen angab, in den Stammesgebieten Pa-
kistans würden viele Personen keine Ausweispapiere besitzen, und er
habe sich auf seiner Reise zudem aufgrund seiner minimalen Schulbil-
dung nicht orientieren können und sei auch auf Wegen gereist, auf wel-
chen er sich nicht habe ausweisen müssen,
dass er zu den befürchteten Racheakten keine konkreten Beweismittel
einreichen könne, weil er durch Bekannte und Freunde von den Rache-
plänen erfahren habe,
dass schliesslich eine Rückkehr nach Pakistan unzulässig und unzumut-
bar sei, weil die Taliban den Beschwerdeführer im ganzen Land ausfindig
machen könnten, weshalb keine inländische Fluchtalternative bestehe,
dass seine Familie zudem in eine Blutfehde verstrickt sei und deshalb
ständig ihren Wohnort wechseln müsse,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Rechtsmittel Kopien
von Dokumenten eines pakistanischen Gerichtsverfahrens gegen den
Ehemann seiner Schwester im Zusammenhang mit einer Blutfehde ein-
reichte,
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dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 der Eingang
seiner Beschwerde bestätigt wurde und ihm der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 13. Juni 2013 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Be-
schwerdeführer Frist bis zum 28. Juni 2013 zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses setzte, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Juni 2013 fristgerecht geleis-
tet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Gericht der Argumentation der Vorinstanz im Zusammen-
hang mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zum Reiseweg an-
schliesst,
dass der Beschwerdeführer an den Befragungen diesbezüglich im We-
sentlichen erklärte, er wisse nicht, an welchen Orten er sich in den zwei
Jahren nach seiner Ausreise aus Pakistan aufgehalten habe, er kenne
niemanden und wisse nichts,
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dass diese Darstellung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung nicht als konkrete Beschreibung betrachtet werden kann und
trotz des nur kurzen Schulbesuchs des Beschwerdeführers davon auszu-
gehen ist, er müsste zumindest einige Orte nennen können, an welchen
er sich in den immerhin zwei Jahren vor seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz aufgehalten hat,
dass er ausserdem anlässlich der BzP zunächst sagte, er wisse nicht, in
welchen Ländern er sich aufgehalten habe, da er auf dem gesamten Rei-
seweg in einem geschlossenen Auto transportiert und in einem geschlos-
senen Haus festgehalten worden sei (vgl. Protokoll der BzP S. 5), bei der
Befragung zu seinem Reiseweg dagegen meinte, er habe den Grossteil
seiner Reise zu Fuss zurückgelegt (vgl. a.a.O. S. 6),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg deshalb
unglaubhaft sind,
dass ausserdem die Identität der angeblichen Verfolger unklar ist, zumal
er an der BzP geltend machte, er werde von den Taliban verfolgt, deren
Namen er an die pakistanische Armee verraten habe (vgl. a.a.O. S. 8), an
der Anhörung indessen ausführte, die Familien der getöteten Taliban sei-
en über seinen Verrat informiert worden und würden sich nun dafür rä-
chen wollen (vgl. Protokoll der Anhörung F40; F46 und F85 f.),
dass sich im Übrigen bei Annahme der Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte
geltend macht,
dass die Taliban (bzw. die Familien der getöteten Mitglieder der Taliban)
in Pakistan keine landesweite Macht ausüben und der pakistanische
Staat als schutzwillig und – jedenfalls ausserhalb der so genannten
Stammesgebiete im Nordwesten des Landes – grundsätzlich auch
schutzfähig einzustufen ist, womit der Beschwerdeführer bei den pakista-
nischen Behörden (allenfalls ausserhalb seines Herkunftsgebiets) um
Schutz hätte nachsuchen können beziehungsweise nachsuchen könnte,
dass das Gesagte auch bezüglich der geltend gemachten Blutfehde gilt,
der seine Familie ausgesetzt sei, und daran auch die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
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dass sich folglich die angebliche Angst des Beschwerdeführers, seine
Verfolger könnten ihn in ganz Pakistan aufspüren, als unbegründet er-
weist,
dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand fehlender persönli-
cher Beziehungen in anderen Landesteilen nicht entscheidend ist und ei-
ne Rückkehr ausserhalb der engeren Heimatregion – beispielsweise nach
Karachi, wo er sich bereits vor der Ausweise aufgehalten habe – zumut-
bar erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich
über das ganze Staatgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde,
und insbesondere die Taliban keine landesweite Macht ausüben, weshalb
dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Aufenthaltsalternative offen
steht,
dass er ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist und
vor seiner Ausreise jahrelang berufstätig war, weshalb ihm zugemutet
werden kann, sich wirtschaftlich in Pakistan – nötigenfalls ausserhalb der
engeren Heimatregion – zu reintegrieren,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeu-
ten, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr aus individuel-
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len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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