B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3087/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 wies das Bundesamt das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 9. August 2002 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen einge-
reichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. Juli 2006 ab. In der Folge ver-
liess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, im
Gaza herrsche eine besonders schwierige Situation. Täglich komme es
zu Bombenangriffen und anderen militärischen Manövern. Unter den Op-
fern gebe es auch viele Zivilisten. Mit einer Wegweisung würde sein Le-
ben und seine Gesundheit gefährdet.
C.
Am 30. Januar 2009 setzte das Amt den Vollzug der Wegweisung im Sin-
ne einer vorläufigen Massnahme aus.
D.
Mit Schreiben vom 17. September 2010 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer erneut an das BFM.
E.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 – eröffnet am 1. Mai 2013 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
15. Juli 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit der Anordnung, mindestens bis
zum Entscheid nichts zu unternehmen, um den Gesuchsteller aus der
Schweiz wegzuweisen. Es seien ihm die Prozesskosten zu erlassen und
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des sei eine angemessene Frist zur Einreichung des in Aussicht gestell-
ten psychiatrischen Berichts anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht be-
liebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von
Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
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für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
15. Juli 2003 beseitigen könnten. Es würden keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland vorliegen. Gemäss
Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Gaza zumutbar.
Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochte-
nen Verfügung vom 22. April 2013 nicht ansatzweise auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu
Unrecht abgewiesen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Mit
den angeführten Quellen legt er nicht dar, inwiefern eine veränderte
Sachlage oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des
Wiedererwägungsrechts vorliegen würden. Soweit er sich auf seinen psy-
chischen Gesundheitszustand beruft, substantiiert er dieses Vorbringen
nicht ansatzweise. Der prozessuale Antrag auf Fristansetzung zur Bei-
bringung eines psychiatrischen Berichts ist deshalb abzuweisen, zumal
dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte,
einen solchen in Auftrag zu geben. Schliesslich beruft er sich auf seine
über zehnjährige Anwesenheit und die Integration in der Schweiz. Damit
ist er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da für die Prüfung einer
fortgeschrittenen Integration der Kanton zuständig ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
4.3 Bei dieser Sachlage kann die Fragen offen bleiben, ob der Beschwer-
deführer durch seine rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen
einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) verwirklicht hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das sinngemässe Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: