Abtei lung V
E-3088/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3088/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. März
2008 auf dem Seeweg aus Nigeria ausreiste und am 6. April 2008
illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuch-
te,
dass er im Transitzentrum Altstätten am 22. April 2008 summarisch be-
fragt und in Bern-Wabern am 7. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches vorbrachte, sein Dorf sei
vor Jahren in zwei Teile aufgeteilt worden, wobei sie - die Nichtein-
heimischen - als ausgestossen betitelt worden seien,
dass ihre Frauen zu der Zeit, als er klein gewesen sei, von den Män-
nern des anderen Dorfteils häufig geschlagen und vergewaltigt worden
seien,
dass es wegen der Probleme im Dorf im (...) zu einer Versammlung
gekommen sei, wobei der Vater des Beschwerdeführers als Ältester
eine Kolanuss habe essen müssen,
dass sich dessen Zunge verlängert habe und er auf dem Heimweg
gestorben sei,
dass es am (...) zwischen einer Gruppe von Dorfbewohnern, welche
behaupteten, das Dorf gehöre ihnen, und der Gruppe des Be-
schwerdeführers zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei
welcher er mit einem Stock geschlagen und mit einem Messer verletzt
worden sei,
dass das Haus seiner Familie angezündet worden und seine Mutter
und seine Schwester dabei verbrannt seien,
dass der Beschwerdeführer den für den Brand Verantwortlichen in der
Folge aufgesucht und erschossen habe, weshalb er nun von der Poli-
zei gesucht werde,
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dass er nie irgendwelche Identitätspapiere besessen habe, ohne Rei-
sepapiere gereist und auf seiner Reise nirgends kontrolliert worden
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Aussagen des Be-
schwerdeführers, wonach er die Reise von Nigeria in die Schweiz
ohne Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unter-
nommen und für die Reise nichts bezahlt habe, könnten nicht ge-
glaubt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, da
er sich in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 beim Gericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sei auf
der Reise, für welche er nichts habe bezahlen müssen, nirgends
kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe authentische Rei-
se- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
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dass somit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden, zu schützen sind,
dass es sich bei den vom BFM aufgeführten Widersprüchen im
Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht
bloss um Ungenauigkeiten handelt, die sich eingeschlichen haben
könnten,
dass es sich bei den angeblich anlässlich der Auseinandersetzung mit
den anderen Dorfbewohnern zugezogenen Verletzungen und dem an-
geblichen Tod der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers
(vgl. Akten BFM A1 S. 5 und A16 F. 36) um seine zentralen Asylgründe
und damit um prägende Erlebnisse handelt und daher davon auszuge-
hen ist, dass er diese im Wesentlichen widerspruchsfrei müsste wie-
dergeben können,
dass sich die Rechtsmitteleingabe mit der Argumentation der Vorin-
stanz nur ansatzweise auseinandersetzt und im Wesentlichen darauf
beschränkt, die massgeblichen Gesetzesartikel aufzuführen sowie die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Art und
Weise in Abrede zu stellen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein-
geschlossen werden können, sofern sie mit diesen zusammenwohnen
(Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die
Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c),
dass der Umstand, wonach die Freundin des Beschwerdeführers, wel-
che mit einer Bewilligung F in der Schweiz lebe, schwanger sei und
das Paar eine Familie gründen wolle, durch nichts belegt ist,
dass angesichts der obgenannten Voraussetzungen aufgrund der Ak-
tenlage und der damit einhergehenden Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
ohnehin nicht gegeben sind und sie zudem nicht im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen wären,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des jungen, alleinstehenden und ge-
mäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
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nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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