B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3088/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea, zurzeit im Sudan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bruders B._______
vom 15. Februar 2011 an das BFM ein "Asylgesuch gemäss Art. 20
AsylG" stellen liess,
dass sein Bruder B._______ – ein in der Schweiz 2010 unter Asylgewäh-
rung anerkannter Flüchtling – darin im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sowie ein dritter Bruder namens C._______ (N (…)) hät-
ten im Jahr (…) aus Eritrea nach Libyen flüchten müssen, weil sie in ih-
rem Heimatland verfolgt worden seien,
dass die beiden Brüder den Schutz der Schweiz benötigen würden, weil
Libyen diesen nicht zu leisten vermöge,
dass B._______ am 2. März 2011 Ausweisdokumente seiner Brüder zu
den Akten reichte und das BFM am 4. August 2011 schriftlich davon in
Kenntnis setzte, die beiden hätten im (…) 2011 wegen der schlechten Si-
cherheitslage in Libyen in den Sudan weiterflüchten müssen, wo sie vom
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
registriert worden seien und Ausweise erhalten hätten,
dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 16. August 2011 bei der Schweizer Botschaft in Karthum seine Voll-
macht einreichte und um Durchführung einer Anhörung durch die Bot-
schaft ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012 an das
Eidgenössische Departement für Äussere Angelegenheiten (EDA) wegen
der Nichtdurchführung einer Anhörung eine gegen die Schweizer Vertre-
tung in Khartum gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichte,
die vom EDA ans BFM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht
zur Behandlung überwiesen wurde,
dass das Gericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Urteil vom
20. Februar 2012 nicht eintrat (Verfahren E-859/2012),
dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit
Schreiben vom 31. Januar 2012 und 3. März 2012 über die Situation sei-
nes Mandanten informierte und die Vorinstanz insbesondere davon in
Kenntnis setzte, dass das UNHCR für seinen Mandanten keine Fürsorge-
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leistungen zu erbringen vermöge, dieser malariakrank sei und dauernd
Medikamente benötige,
dass der Beschwerdeführer im Sudan aktiv von der eritreischen Armee
gesucht werde und in ständiger Angst vor einer Rückschaffung nach Eri-
trea oder vor Entführung durch eine kriminelle Bande zwecks Entnahme
von Organen lebe,
dass die sudanesischen Behörden nicht nur keinen Schutz vor den be-
fürchteten Übergriffen leisten, sondern vielmehr Schutzgelder von den
eritreischen Flüchtlingen einfordern würden,
dass mit dem Schreiben vom 3. März 2012 eine Kopie des UNHCR-
Ausweises des Beschwerdeführers und mit Eingabe vom 8. März 2012
Passfotos des Beschwerdeführers und eine Beschreibung dessen
Fluchtgründe durch seinen Bruder B._______ zu den Akten gereicht wur-
de,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2012
zur Klärung offener Fragen aufforderte und ihm insbesondere Frist zur
Einreichung von Beweismitteln zum Beleg der geltend gemachten Er-
krankung setzte,
dass der heutige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2012 eine
durch B._______ verfasste, ausführliche Beschreibung der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers (und des Bruders C._______) vom 10.
April 2012 zu den Akten reichte und ausführte, ein Arztbericht wäre für
den Beschwerdeführer nur mit grossem Risiko zu beschaffen, das er
"wegen des bereits jetzt hohen Furchtspiegels meiden" möchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ab-
lehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei zwar zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wohl durch die eritreischen Be-
hörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt worden seien,
aufgrund einer Regelvermutung sei aber davon auszugehen sei, er habe
im Drittstaat Sudan bereits Schutz gefunden, wo ihm ein Verbleib zumut-
bar sei,
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dass das Asylgesuch aus dem Ausland deswegen abzuweisen sei und
auch die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in
die Flüchtlingseigenschaft des Bruders B._______ (Familienasyl gemäss
Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
nicht gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2012 (Tag der
Übermittlung per Telefax) gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einlegen und inhaltlich beantragen liess,
der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz als Flüchtling respektive im Hinblick auf die Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Verzicht auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im We-
sentlichen geltend macht, der Sudan könne für eritreische Flüchtlinge im
Allgemeinen und für ihn im Besonderen keinen sicheren und zumutbaren
Drittstaat darstellen,
dass zum Beleg der schwierigen Lage der Flüchtlinge im Sudan unter
anderem schriftliche Länderinformationen, mehrere Länderberichte und
Lageanalysen zu den Akten gereicht werden und in diesem Zusammen-
hang gerügt wird, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz, das Ak-
teneinsichtsrecht und die Begründungspflicht verletzt,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden ent-
scheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass
hier eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
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gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält
(und sich zuvor mehrere Jahre lang in Libyen aufgehalten hatte), was
hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden
Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu
berücksichtigen ist (Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hin-
weisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Flüchtling re-
gistriert worden ist und jederzeit in ein von dieser Organisation geführtes
Flüchtlingslager zurückkehren kann, wo er die nötige Unterstützung er-
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hältlich machen kann (vgl. auch die Darstellung von B._______ vom 10.
April 2012, S. 5, seine Brüder seien nun "officially registered UNHCR's re-
fugees"),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein weiterer Verbleib im Sudan sei
für ihn nicht zumutbar, und zudem befürchte er eine Deportation nach
Eritrea, wo er verfolgt sei,
dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind,
dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan ob-
jektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol-
gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch
zu nehmen,
dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR
zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich wieder
in einem Flüchtlingslager dieser Organisation niederzulassen, falls er sich
an seinem aktuellen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher
fühlen sollte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen darge-
stellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass Sudan für erit-
reische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn
von Art. 52 [Abs. 2] AsylG darstellt (vgl. auch die Hinweise in der ange-
fochtenen Verfügung auf die konstante Praxis des Gerichts), weshalb auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hier nicht weiter
eingegangen werden muss,
dass zwar in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom
18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan"
/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]),
dass sich, angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlin-
gen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine gene-
relle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonde-
res Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der kon-
kreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,
dass auch die behauptete Gefahr, im Sudan Opfer einer Entführung
durch kriminelle Banden zu werden (zwecks Organentnahme oder aus
anderen Gründen), nach Auffassung des Gerichts als gering bezeichnet
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werden kann und der Beschwerdeführer dieses Risiko im Übrigen durch
einen Umzug in ein Lager des UNHCR ebenfalls weiter reduzieren könn-
te,
dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung keinerlei Beleg
seiner angeblichen Erkrankung zu den Akten gereicht hat (zur Mitwir-
kungspflicht von Asylsuchenden bei medizinischen Vorbringen vgl. etwa
auch BVGE 2009/50 E. 10),
dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in keiner
Weise überzeugend erscheinen und das BFM bei dieser Aktenlage keine
Veranlassung hatte, dieses Sachverhaltselement – nach Ablauf der dem
Beschwerdeführer gesetzten Frist – weiter (von Amtes wegen) abzuklä-
ren (vgl. a.a.O., E. 10.2.3),
dass das Gleiche für das Bundesverwaltungsgericht gilt, weshalb die be-
antragte Untersuchung durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Bot-
schaft in Khartum (vgl. Beschwerde S. 2) sich als unnötig erweist,
dass im Übrigen den Ausführungen von B._______ zu entnehmen wäre,
dass sein Bruder im Sudan durchaus Zugang zu Medikamenten habe,
diese ihm allerdings nicht viel Linderung verschaffen würden ("This
tablets are not helping him that much", vgl. Eingabe vom 10. April 2012,
S. 6),
dass die Malaria-Erkrankung des Beschwerdeführers, respektive die be-
hauptete Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung im Aufenthaltsstaat,
damit nicht glaubhaft gemacht ist, zumal das UNHCR im Zusammenhang
mit einer medikamentösen Behandlung einer solchen Krankheit zweifellos
mindestens unterstützend beistehen könnte,
dass die in diesem Zusammenhang erhobenen prozessualen Rügen
(Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht)
sich nach dem Gesagten als unberechtigt erweisen und auch nicht kon-
kret dargelegt wird, inwiefern sich das BFM einer Verletzung des Akten-
einsichtsrechts schuldig gemacht hätte, weshalb auch darauf nicht weiter
einzugehen ist und keine Veranlassung für die Kassation der angefochte-
nen Verfügung aus prozessualen Gründen besteht,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch un-
ter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei, nicht als erforderlich erscheint,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, wieso die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG für einen allfälli-
gen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des
Bruders B._______ (Familienasyl) nicht gegeben sind, was in der Be-
schwerde nicht bestritten worden ist,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – an-
gesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung
von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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