B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3088/2017
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch
1. Felicity Oliver, (…),
und
2. Erdal Herrmann, (…)
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
16. November 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 26. April 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit an das SEM gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter
Eingabe der Rechtsvertreterin 1 vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchstel-
ler neue Beweismittel betreffend die im ordentlichen Verfahren vorgebrach-
ten Asylgründe ein (Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen dem Ge-
suchsteller und einem Regionalpräsidenten der HDP (Halkların Demokratik
Partisi), datierend von zirka 2002, ein im Internet publizierter Bericht von
Human Rights Watch (HRW) vom 22. März 2017, ein Zeitungsartikel vom
14. Mai 2017).
Diese Eingabe wurde zwei Wochen später von der Vorinstanz ohne Kom-
mentar an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
C.
Mit Telefax-Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Eingabe vom 18. Mai 2017 werde vom Gericht als Revisionsgesuch
entgegengenommen und behandelt und setzte den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
D.
Mit Schreiben an das Amt (…) des Kantons B._______ vom 29. Mai 2017
(in Kopie an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Gericht
übermittelt), teilte der Rechtsvertreter 2 unter Einreichung einer durch den
Gesuchsteller unterzeichneten Vollmacht die Bevollmächtigung durch die-
sen mit und wies auf dessen bestehende Gefährdung im Falle einer Rück-
schaffung in die Türkei hin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend.
Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
Der Gesuchsteller hat zwei Rechtsvertretende mit der Wahrung seiner In-
teressen beauftragt, die keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet ha-
ben. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Urteil gemäss Art. 12
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Abs. 2 AsylG der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu eröff-
nen. Angesichts der Verfahrensumstände informiert das Gericht den
Rechtsvertreter 2 mit einer Kopie des Urteils über den Ausgang des Ver-
fahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht
es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person sei-
nerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
4.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b;
SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz
[BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007,
Rz. 11 f. zu Art. 123).
4.3 Der Gesuchsteller hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sein sollte, die angeblich vor vielen Jahren entstandene
Videoaufnahme, welche ein Gespräch zwischen ihm und einem HDP-Ka-
dermitglied zeigen soll, bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfah-
rens einzureichen, weshalb es diesem Beweismittel offenkundig an der re-
visionsrechtlichen Neuheit fehlt. Überdies erweist sich dieses auch als
nicht erheblich, da die an unbekanntem Ort aufgenommene, tonlose Auf-
nahme, aus welcher weder der Anlass noch die Funktion der gezeigten
Personen erkennbar ist, klarerwiese nicht geeignet ist, die vom Gesuch-
steller behauptete Funktion in der HDP zu belegen.
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4.4 Auch dem Bericht von HRW vom März 2017 betreffend die Unter-
drückung der kurdischen Opposition und insbesondere der HDP in der Tür-
kei fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit. Letztlich wird unter
Bezugnahme auf den dem Gericht bekannten HRW-Bericht appellatori-
sche Kritik an der Rechtsanwendung im konkreten Fall – oder allgemein
an der Praxis des Gerichts – geübt, was im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens nicht zulässig ist.
4.5 Der Zeitungsartikel vom 14. Mai 2017 kann im vorliegenden Revisions-
verfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er erst kurz
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. BVGE
2013/22). Überdies ist kein individuell-konkreter Bezug zum Gesuchsteller
feststellbar, und es lässt sich aus diesem Beweismittel daher keine asylre-
levante Verfolgungsfurcht ableiten.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist demzufolge
abzuweisen.
5.2 Eine (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM – zur Beurteilung des
nachträglich entstandenen Zeitungsartikels (vgl. oben, E. 4.5) – muss nicht
von Amtes wegen erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt
sich vorliegend auch inhaltlich nicht.
6.
Das in der Eingabe vom 18. Mai 2017 gestellte Gesuch um Anordnung
(definitiver) vorsorglicher Massnahmen ist mit vorliegendem Urteil als ge-
genstandslos zu erachten.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: