B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3090/2018
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba – stellte am 11. August 2010 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Zu dessen Begründung führte sie unter anderem aus, sie sei
in Äthiopien aufgewachsen, verfüge aber – wegen ihres Vaters, der ur-
sprünglich aus Eritrea stamme – über die eritreische Staatsangehörigkeit.
Weil sie von ihm vernommen habe, dass ihr die Deportation in den Heimat-
staat drohe, sei sie nach Saudi-Arabien gezogen, wo sie elf Jahre lang als
Haushaltshilfe gearbeitet habe; dabei sei sie teilweise sehr schlecht be-
handelt worden. Als ihre letzte Gastfamilie über die Schweiz nach Frank-
reich gereist sei und sie auf die Reise mitgenommen habe, sei es ihr ge-
lungen, vor ihren Arbeitgebern zu fliehen und hier ein Asylgesuch zu stel-
len.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 lehnte das damals zuständige
Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin und den Vollzug an. Das BFM begrün-
dete seinen Entscheid im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen (wie auch der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit). Bei der
Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das
BFM unter anderem fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin in Äthiopien entgegen ihren Angaben über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfüge, das ihr bei der Reintegration im Heimatlands behilflich
sein könne.
C.
Eine gegen diese Verfügung (soweit den Wegweisungsvollzug betreffend)
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-7591/2010 vom 2. November 2010 im vereinfachten Verfahren als offen-
sichtlich unbegründet ab, wobei vom Gericht die Argumentation des BFM
bestätigt und unter anderem auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz
in Äthiopien hingewiesen wurde (vgl. BVGer E-7591/2010 S. 7).
Der Asylentscheid des BFM erwuchs damit in Rechtskraft.
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Seite 3
D.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November
2010 eine Frist bis zum 24. November 2010 um die Schweiz zu verlassen.
E.
Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anlässlich ei-
nes "Ausreisegesprächs" mit Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsbe-
hörde vom 25. November 2010 erklärte sie, sie sei nicht bereit in ihre Hei-
mat zurückzukehren, weil sie dort gefährdet sei.
II.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 3. März 2016 liess
die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wegweisungsvollzugspunkt beantragen. Zur Begründung wies
sie darauf hin, dass sie zwischenzeitlich psychisch schwer erkrankt sei und
an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer
depressiver Symptomatik leide, wobei ihre Ärzte differenzialdiagnostisch
den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsbelastung nach Extrem-
belastung geäussert hätten. Sie habe in Äthiopien nur noch ihre Mutter;
diese sei gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigt und mittlerweile von Addis
Abeba in ein Dorf auf dem Land umgezogen.
G.
Das SEM ordnete am 9. März 2016 die vorsorgliche Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs an.
H.
Die Beschwerdeführerin liess in der Folge mit mehreren Eingaben eine
Bestätigung der prekären Lebensumstände der Mutter durch die zustän-
dige äthiopische Gemeindeverwaltung (samt englischsprachiger Überset-
zung) und Berichte des Chefarztes der Zentren für (…) vom 8. Februar
2016 sowie der Universitären Psychiatrischen Kliniken (…) vom 16. No-
vember 2017 und vom 21. März 2018 und zu den Akten reichen.
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I.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 – am 25. April 2018 eröffnet – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom
23. September 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie liess beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung
des rechterheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventuell sei ihr sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen und die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde herzustellen.
K.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 28. Mai 2018 wurde der Vollzug der
Wegweisung vom Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form – und auch vorliegend – bezweckt
das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.
Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin sich erstmals Ende Oktober 2015 wegen ihres psychi-
schen Gesundheitszustands in medizinische Behandlung begeben hat. An-
gesichts der Datierung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. März 2016
drängt sich die Frage auf, ob sie dieses innert 30 Tagen "nach Entdeckung
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des Wiedererwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1 AsylG) – und damit frist-
gerecht – eingereicht hat. Nachdem das SEM diese prozessuale Frage
nicht thematisiert hat und (ohne erkennbare Prüfung der Sachentscheid-
voraussetzungen) auf das Gesuch eingetreten ist, bleibt zu beurteilen,
ob die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Veränderung des Sachverhalts zu Recht verneint hat.
6.
6.1 Das SEM hat zur Begründung seiner materiellen Wiedererwägungs-
verfügung darauf hingewiesen, dass medizinische Gründe praxisgemäss
nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu
einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheits-
zustands führen würde.
Zwar sei die psychiatrische Versorgung in Äthiopien nicht mit derjenigen in
der Schweiz vergleichbar; es würden aber am früheren Wohnort der Be-
schwerdeführerin, in Addis Abeba, mehrere stationäre und ambulante psy-
chiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen, so das Bethel Teaching
General Hospital, das St. Gabriel General Hospital und die rein psychiatri-
sche Emanuel-Klinik. Auch seien gewisse Antidepressiva – in Form von
Generika – in Äthiopien grundsätzlich verfügbar. Demnach habe die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit, ihre psychischen Beschwerden in ihrem
Heimatstaat behandeln zu lassen. An dieser Beurteilung vermöge auch der
Verweis auf die schlechtere Qualität der medizinischen Versorgung nichts
zu ändern, da eine solche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht erheblich sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Schliesslich
bestehe gemäss den eingereichten Arztberichten ein Zusammenhang der
Gesundheitsbeschwerden mit der Perspektivenlosigkeit in der Schweiz –
es bestehe damit Grund zu Annahme, dass sich die wegen der Situation in
der Schweiz manifestierten Probleme nach einer Rückkehr in die Heimat
bessern könnten.
6.2 In der Beschwerde wird die theoretische Behandelbarkeit der Gesund-
heitsbeschwerden nicht grundsätzlich bestritten. Hingegen werden erheb-
liche Zweifel an der Zugänglichkeit dieser wenigen verfügbaren Angebote
für die Beschwerdeführerin geäussert. Für die Behandlung einer PTBS
würden im ganzen Land nur zwei qualifizierte Psychiater zur Verfügung
stehen, und Psychopharmaka seien nur teilweise verfügbar; die vorhande-
nen Angebote und Medikamente wären für sie "allenfalls […] nicht finan-
zierbar" (vgl. Beschwerde S. 4).
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6.3 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Not-
lage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Recht-
sprechung nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen
wie in der Schweiz, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
6.4 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gemäss Akten
nicht gegeben:
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom SEM vertretene Auffas-
sung zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Krankheiten in Äthiopien
in letzter Zeit in mehreren ähnlich gelagerten Verfahrens bestätigt (vgl.
etwa E-1042/2016 vom 4. März 2016 [Diagnosen: schwere PTBS und chro-
nifizierte Depression gemischt mit Ängsten], D-4404/2014 vom 5. Februar
2015 [Diagnosen: schwere PTBS, chronifizierte Depression gemischt mit
Ängsten, Epilepsieerkrankung] und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 [Diag-
nose: mittel- bis schwergradige PTBS]).
6.4.2 In ihrem ordentlichen Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin
noch keine Gesundheitsbeschwerden geltend gemacht. Mehrere Fragen
nach allfälligen Problemen, die sie in Äthiopien erlebt habe, verneinte sie
ausdrücklich (vgl. Protokoll der Befragung vom 25. August 2010 S. 7:
"F: Hatten Sie in Äthiopien irgendwelche Probleme? A: Nein"; Protokoll der
Anhörung vom 9. September 2010 S. 10: "F106: Hatten Sie, als Sie noch
in Äthiopien lebten, irgendwelche Probleme mit den Behörden? A: Nein").
Die angebliche Furcht, als eritreische Staatsangehörige von Äthiopien de-
portiert zu werden, erwies sich in diesem Verfahren als unglaubhaft
(ebenso wie die [damals noch] behauptete Staatsangehörigkeit). Bei dieser
Aktenlage erscheint die Vermutung der Vorinstanz als nachvollziehbar, "die
wegen der Situation in der Schweiz manifestierten Probleme [würden sich]
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bessern" (vgl. angefochtene Verfü-
gung S. 2).
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6.4.3 In den beiden Berichten der (…) wird ein "schwere[r] Suizidversuch
mit Tabletten" vom Sommer 2017 erwähnt und im aktuellsten Bericht vom
9. März 2018 zusätzlich ausgeführt, bei Weglassen der antidepressiven
Medikamentation respektive ohne therapeutische Gespräche müsste bei
der Patientin mit einer Zunahme der Suizidalität gerechnet werden. Diesen
Umständen werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Be-
hörden durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen
können und zu tragen haben.
6.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren auf ihre
fehlende höhere Schulbildung und auf die geringen Berufserfahrungen hin-
weist, waren diese Umstände bereits im ordentlichen Asylverfahren be-
kannt. Die in keiner Weise belegte Behauptung der Beschwerdeführerin,
ihre freiwillige Rückreise nach Äthiopien sei unmöglich und der Vollzug der
Wegweisung sei "seit 2010 blockiert […], da sich die äthiopische Vertretung
in Genf [weigere, ihr] Reisepapiere auszustellen" (vgl. Wiedererwägungs-
gesuch S. 6), vermag das Gericht nicht zu überzeugen; in diesem Zusam-
menhang kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin ge-
genüber den kantonalen Behörden ihre Weigerung, der Verpflichtung zur
Ausreise aus der Schweiz nachzukommen, bereits kurz nach Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens kundtat (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. E).
6.6 Das Gleiche gilt für die wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerin
auf ihre angebliche Situation als alleinstehende Frau ohne tragfähiges Be-
ziehungsnetz in Äthiopien:
6.6.1 Erstens lebt aktuell unbestrittenermassen die Mutter der Beschwer-
deführerin im Heimatland. Dass die im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts erwähnten "Tanten und Onkel mütterlicherseits" (vgl. BVGer E-
7591/2010 S. 7) nicht mehr in Äthiopien leben würden, wird nicht geltend
gemacht; ein Onkel, der mit der Mutter zusammen wohne, wird im Wieder-
erwägungsgesuch erwähnt (vgl. dort S. 6).
6.6.2 Zweitens hat sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am
26. Oktober 2014 in Basel nach islamischem Brauch mit einem Landsmann
verheiratet, der ebenfalls abgewiesener Asylsuchender sei (N […]) und die
Schweiz zu verlassen habe (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2 sowie Bei-
lage 4, Beschwerde S. 4). Dem zentralen Migrationssystem ZEMIS ist zu
entnehmen, dass jenes Asylverfahren am 20. Juli 2012 unter Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden ist.
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Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, zusammen mit ihrem Part-
ner in das gemeinsame Heimatland Äthiopien zurückzukehren (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 2 f.). Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu
ändern, dem Partner würde es dort wegen seiner langen Landesabwesen-
heit, wegen fehlender beruflicher Perspektiven und unterstützungsfähiger
Verwandtschaft sowie wegen seiner eritreischen Abstammung kaum gelin-
gen, eine Anstellung zu finden (vgl. Beschwerde S. 4).
6.6.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint auch die Befürchtung
der Beschwerdeführerin, zwangsweise und ohne Einflussmöglichkeiten
von ihrem Partner getrennt zu werden, nicht als begründet (vgl. Wieder-
erwägungsgesuch S. 6).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer
wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht
verneint hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die hauptsächlich beantragte Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos.
Der mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – gestützt auf Art. 56 VwVG – ange-
ordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von
Fr. 1500.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von
der Vorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der am 28. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufge-
hoben.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: