Abtei lung V
E-3091/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
und deren Kinder
X._______,
Y._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3091/2009
Sachverhalt:
A.
Am 21. Februar 2008 ersuchten der Ehemann der Beschwerdeführerin
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und ihr
Schwager in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Schweizerische Verbindungs-
büro in Pristina liess das BFM die genaue Ethnie sowie Herkunftsort
und Beziehungsnetz vom Ehemann der Beschwerdeführerin und von
ihrem Schwager in Kosovo abklären.
C.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 äusserte sich die Schweizerische
Vertretung in Kosovo folgendermassen zur obgenannten Anfrage des
BFM: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die beiden Männer zur
Ethnie der Ägypter gehören würden und ihre Eltern B._______ vor
über (...) Jahren verlassen und seither in C._______, Repuplik
Serbien, leben würden. Die Familie sei jedoch regelmässig nach
B._______ in die Ferien gegangen um Verwandte zu besuchen. Einzig
ein Onkel und ein Cousin würden noch da leben. Auch hätten weder
sie noch ihre Eltern Eigentum in Kosovo.
D.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden
Kindern gemäss eigenen Angaben am 2. oder 3. Februar 2009 und
gelangte am 5. März 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Sie wurde am 11. März 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die
direkte Bundesanhörung fand am 23. März 2009 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe Probleme von Seiten ihrer Mutter wie auch von
Seiten ihres Vaters gehabt. Ihr Ehemann sei von ihrem Vater
malträtiert und belästigt worden. Ihr Vater sowie auch ihre Mutter
würden behaupten, er gehöre der Ethnie der Roma an. Da er viele
Probleme gehabt habe, sei er aus Kosovo ausgereist. Währenddessen
sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gegangen. Als dieser davon
erfahren habe, dass sie wieder schwanger gewesen sei, habe er sie
dazu gezwungen, das Kind abzutreiben. Ihr Leben sei schon fast
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zerstört. Weiter gab sie zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht regel-
mässig zur Schule hätten gehen können, weil sie von albanischen
Mitschülern provoziert worden seien.
E.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet gleichentags - stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den
Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 stellte der zuständige Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 voll-
umfänglich an der Verfügung vom 21. April 2009 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden
Verfügung vom 21. April 2009 aus, die Angaben der Beschwerde-
führerin, wonach sie (...) mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern
nach Kosovo ins Dorf B._______, Gemeinde D._______, gezogen und
dort bis am (...) beim Onkel ihres Mannes gelebt habe, seien als
tatsachenwidrig zu qualifizieren und nicht glaubhaft. Die Abklärungen
der Schweizerischen Vertretung in Pristina, Kosovo, hätten nämlich
ergeben, dass ihr Ehemann nie in B._______ gelebt und sich nur zu
Urlaubszwecken in Kosovo aufgehalten habe. Aufgrund dessen seien
die geltend gemachten Bedrohungen und ihre erfolglosen Anzeigen
bei der Polizei in D._______ nicht glaubhaft und würden den
Abklärungsergebnissen widersprechen. Zudem seien ihre Vorbringen
teilweise widersprüchlich, auch im Vergleich zu den Aussagen ihres
Ehemannes. Sodann seien die Angaben auch deshalb nicht glaubhaft,
weil die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch bei der
direkten Bundesanhörung irgendeinen Hinweis über die damaligen
Kriegswirren in Kosovo zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe sich
die Polizei angeblich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen, weil
die Beschwerdeführerin mit einem Roma verheiratet sei. Dies sei
jedoch unglaubhaft, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
in Kosovo auszugehen sei. Die internationalen Streitkräfte und der
Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut
sichtbar sowie flächendeckend; die Strafgerichtsbarkeit und der
Strafvollzug würden gut funktionieren.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würde, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Fernen würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer
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Rückkehr in die Republik Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Sodann würden weder die in der Republik Serbien herrschende
politische Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde vom 12. Mai 2009 und der entsprechenden
Ergänzung vom 29. Mai 2009 wird der Argumentation der Vorinstanz
entgegengehalten, dass Widersprüche bei der Schilderung trauma-
tischer Erlebnisse kein Grund seien, von der Unglaubhaftigkeit der
Angaben auszugehen. Solche Erfahrungen seien schwierig zu verar-
beiten. Die Beschwerdeführerin habe massiv unter ihrem Vater
gelitten. Er habe gewusst, dass sie verheiratet sei, doch habe er erst
davon erfahren, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen Ashkali
handle, als sie zu ihm gegangen sei. Ihr Vater habe sie dazu
gezwungen, ihr Kind abzutreiben. Wenn sie es unterlassen habe,
etwas zu erzählen, was allgemein bekannt und nicht Gegenstand des
Asylverfahrens sei, dann könne nicht von einem Widerspruch ausge-
gangen werden. Ihr Asylgesuch habe mit den Kriegswirren in Kosovo
nichts zu tun; deshalb habe sie nichts davon erzählt. Der entsprechen-
de Vorwurf des BFM sei völlig unberechtigt. Sodann sei sie nicht der
Ansicht, dass systematisch von der rechtmässigen Aufnahme von ge-
meldeten Überfällen in Kosovo ausgegangen werden könne. Von
dieser idealen Situation könne nicht mal in der Schweiz ausgegangen
werden. Weiter werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ihres Ehemannes verwiesen.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes:
Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-
reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem
stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige
Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-
plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem
Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-
scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-
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gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand
gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen
Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-
telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-
tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-
ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen).
Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn
sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-
hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-
stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen
Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht,
wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis
ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch
auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-
lichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER
TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007,
S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-
gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-
befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-
ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest
ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in
der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-
klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.
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4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt
in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist.
Vorderhand ist auf den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom
10. Juli 2008 hinzuweisen: Demnach würden der Ehemann der
Beschwerdeführerin und ihr Schwager zur Ethnie der Ägypter gehören.
Ihre Eltern hätten den Ort B._______ vor über (...) Jahren verlassen
und seither in C._______, Republik Serbien gelebt. Sie selber hätten
somit nie in Kosovo gelebt, sondern bloss regelmässig
Verwandtschaftsbesuche gemacht. Dieses Abklärungsergebnis
widerspricht eindeutig den Aussagen der Beschwerdeführerin. Deren
Glaubwürdigkeit ist demzufolge bereits deshalb in Frage gestellt. Und
noch wenn der obgenannte Bericht zu einem falschen Ergebnis
gekommen sein sollte, wie im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht,
so ist festzustellen, dass sich in den jeweiligen Protokollen mehrere
widersprüchliche Angaben befinden. Der Schwager der
Beschwerdeführerin gab anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008
beispielsweise an, er habe seit dem Jahre (...) oder (...) in B._______
gewohnt; vorher habe er in C._______ gelebt. Ausschlaggebend für
den Umzug sei gewesen, dass der Vater von dessen Arbeitgeber
entlassen worden sei (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 1 und 2). Der
Ehemann der Beschwerdeführerin gab gleichentags an, im Jahre (...)
nach B._______ zurückgekehrt zu sein, weil die Familie in C._______
als Kosovaren beschimpft worden seien (Akten BFM N 506 296 A1/12
S. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin selber sagte hingegen aus, sie
sei mit ihrem Ehemann und den Kindern bereits im Jahre (...) nach
Kosovo zurückgekehrt (Akten BFM N 506 296 A39/20 S. 8). Sodann
sind die Angaben auch hinsichtlich der eigentlichen Asylvorbringen
nicht übereinstimmend. Anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008
gab der Schwager der Beschwerdeführerin zu Protokoll, er wisse
nicht, wann bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei; sein Bruder
sei jeweils hingegangen, er selber sei nie bei der Polizei gewesen
(Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 7). Gleichentags sagte der Ehemann
der Beschwerdeführerin dagegen aus, sein Bruder habe ihn bei der
Erstattung der Anzeigen manchmal begleitet (Akten BFM N 506 296
A1/12 S. 8). Der in den Rechmitteleingaben vorgebrachte Einwand,
wonach die mangelnde Schulbildung für die obgenannten Wider-
sprüche ursächlich sei, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich
handelt es sich um einfach zu beantwortende Fragen, für deren
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Beantwortung es erfahrungsgemäss keiner besonderen Bildung
bedarf.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Verfolgung durch
Private geltend. Eine solche ist jedoch nur unter gewissen Voraus-
setzungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nämlich nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren,
wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (EMARK
2006 Nr. 18). Hierbei ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte in Kosovo
Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und verdächtige Personen
der Justiz zuführen (Zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3
S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Sollte sich die Polizei in Kosovo
dennoch weigern, eine entsprechende Anzeige der Beschwerde-
führerin entgegenzunehmen, so stünde ihr und ihrer Familie sodann
die Möglichkeit offen, nach Serbien umzuziehen. Die während des
Rechtsmittelverfahrens eingereichten Dokumente (insbesondere
Vorladungen und Strafbefehle) stehen dem nicht entgegen.
Schliesslich liesse sich daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ableiten, da es sich um legitime staatliche Massnahmen der
Strafverfolgung handelt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass –
insbesondere bei diffusen Bedrohungslagen – kein Staat die
Sicherheit aller seiner Einwohner jederzeit und überall zu garantieren
vermag. Verwiesen sei ausserdem auf den Umstand, dass sowohl die
Republik Serbien als auch Kosovo seit dem Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009 als verfolgungssichere Staaten (sog.
save countries) gelten.
4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
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Beschwerdeführerin in die Republik Serbien oder nach Kosovo ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Republik Serbien oder nach Kosovo mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Serbien
und in Kosovo lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minder-
jährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund
derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet wer-
den müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Ange-
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hörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerde-
führerin wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach
Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung
generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom
Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug
betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl
können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigen-
schaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungs-
bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E.
6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus-
gerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann
demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der
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Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben
kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Kinder der Be-
schwerdeführerin (X._______, Jahrgang [...] und Y._______, Jahrgang
[...]) erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalten und
den grössten Teil ihres Lebens demnach in der Republik Serbien
verbracht haben. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit
nicht ausgegangen werden. Eine Reintegration in ihrem Heimatland
sollte ihnen demzufolge möglich sein. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügunge Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Gutheissung des Gesuchs um unent-
geltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten praxisgemäss verzichtet.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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