B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3091/2018
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Indien eigenen Angaben zufolge am (…) No-
vember 2016 verliess und gleichentags legal in die Schweiz einreiste, wo
er – nach Absolvierung einer Ausbildung – am 22. Januar 2018 um Asyl
nachsuchte,
dass am 12. Februar 2018 die Kurzbefragung im Verfahrenszentrum
B._______, am 21. Februar 2018 eine Erstbefragung gemäss Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 14.
März 2018 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______, wohin seine Eltern in den 1980er-Jahren aus Sri Lanka ge-
flüchtet seien,
dass er sich Ende 2015 in eine Muslimin verliebt habe, jedoch habe davon
ausgehen müssen, dass deren Familie mit dieser Beziehung nicht einver-
standen sein würde,
dass er im Oktober 2016 mit seiner Freundin zu seiner Grossmutter ge-
gangen sei, worauf Angehörige der Familie des Mädchens respektive an-
geheuerte Schläger zu seiner Familie gegangen seien und diese bedroht
sowie den Vater geschlagen hätten,
dass die Freundin daraufhin wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt und es
in der Folge zu Anzeigen seines Vaters gegen ihre Familie (wegen des tät-
lichen Angriffs) und der Familie der Freundin gegen ihn (Beschwerdefüh-
rer; wegen der angeblichen Entführung der Tochter) gekommen sei,
dass er sich in der Zeit bis zur Ausreise bei Freunden in C._______ und
bei der Grossmutter aufgehalten habe, währenddessen immer wieder
Schläger der anderen Familie seine Angehörigen heimgesucht und sich
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
dass die Familie der Freundin angekündigt habe, ihn nach seiner Rückkehr
aus der Schweiz zu töten, und sie die indischen Behörden darauf aufmerk-
sam gemacht habe, dass er in Wirklichkeit gar nicht indischer Staatsange-
höriger sei, worauf in dieser Sache ein Untersuchungsverfahren eingeleitet
worden sei,
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dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 25. April
2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte,
dessen Asylgesuch vom 22. Januar 2018 ablehnte sowie seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin
inhaltlich die Aufhebung des Asylentscheids, die Gewährung des Asyls,
unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Weg-
weisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (als
Flüchtling) unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass mit separater Post 31 Beweismittel zu den Akten gereicht wurden,
darunter eine DVD mit Aufnahmen eines – in einer (…)werkstatt gefilmten
– Interviews mit zwei Personen, bei denen es sich um die Eltern des Be-
schwerdeführers handle,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und ihn auf-
forderte, bis zum 22. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu
leisten,
dass in der gleichen Instruktionsverfügung das prozessuale Begehren auf
Übersetzung des ins Recht gelegten Interviews der Eltern des Beschwer-
deführers abgewiesen wurde, dies unter der Feststellung, dass kein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
(Gewährung einer Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels) zu den von ihm
selbst eingereichten Unterlagen und Beweismittel bestehe,
dass er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2018 unter Hin-
weis auf seine bescheidenen finanziellen Mittel um Erstreckung der Zah-
lungsfrist bis zum 2. Juli 2018 ersuchen liess,
dass in der Eingabe vom 21. Juni 2018 ausserdem eine Bedürftigkeitsbe-
stätigung und die Kopie eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin zu
den Akten gereicht und geltend gemacht wurde, der Instruktionsrichter
habe bei seiner Zwischenverfügung verschiedene Sachverhaltselemente
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nicht genügend beachtet und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers verletzt, dass die Videoaufnahme der Eltern "aus dem Recht ge-
wiesen" worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 den Vorschuss fristgerecht
überwies,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass sich der am 21. Juni 2018 gestellte Antrag um Erstreckung der Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses mit der am nächsten Tag erfolgten
Überweisung dieses Vorschusses als gegenstandslos erweist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen,
dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen,
dass sich nämlich in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat ver-
schiedene Ungereimtheiten und Widersprüche finden, die das SEM auf
überzeugende Weise in seine Beurteilung einbezogen hat,
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dass der Beschwerdeführer im November 2016 in die Schweiz eingereist
ist, sein Asylgesuch aber erst im Januar 2018 (offenbar nach Beendigung
seiner einjährigen Ausbildung in der Schweiz) gestellt hat, was sich nicht
mit dem üblichen Verhalten einer Person in Einklang bringen lässt, die von
der Schweiz tatsächlich dringend flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedarf,
dass er im Visumsverfahren zudem mit keinem Wort auf seine angebliche
Gefährdungssituation hingewiesen hatte,
dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Visums- und des erst-
instanzlichen Asylverfahrens stets als indischer Staatangehöriger bezeich-
net hatte und es merkwürdig erscheint, dass er in der Beschwerde nun
geltend machen lässt, er habe die indische Staatsbürgerschaft nie erhalten
(vgl. Rechtsmittel S. 10),
dass er in der Eingabe vom 21. Juni 2018 demgegenüber ausführen lässt,
er habe "in der Zwischenzeit seine indische Staatsbürgerschaft wohl verlo-
ren" (vgl. Eingabe S. 1),
dass den vom Beschwerdeführer befürchteten Problemen mit einer Familie
anderer Glaubenszugehörigkeit wegen einer Liebschaft – ungeachtet der
Frage der Glaubhaftigkeit – die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuspre-
chen ist,
dass solche privaten und familiären Probleme nicht in einem der im Gesetz
genannten Motive begründet liegen würden und der Beschwerdeführer
ihnen zudem durch einen Umzug innerhalb seines flächenmässig riesigen
Heimatlandes entgehen – respektive die Behörden (des Herkunftsortes
oder einer Aufenthaltsalternative) um Schutz vor solchen nicht-staatlichen
Behelligungen ersuchen – könnte,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich der Beschwer-
deführer gemäss seinen Schilderungen bereits einmal erfolgreich durch ei-
nen vorübergehenden Umzug vor solchen Übergriffen hat in Schutz brin-
gen können,
dass der Bundesrat Indien als verfolgungssicheren Staat im Sinn von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) und Art. 2 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
zeichnet hat,
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dass deshalb die gesetzliche Regelvermutung besteht, in Indien finde
keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nicht-staat-
licher Verfolgung sei gewährleistet,
dass hinsichtlich des Schreibens des Passamtes vom (…) 2016 mit der
Vorinstanz festzuhalten ist, dass dieses in der vorgelegten Form leicht ma-
nipulierbar ist und vor diesem Hintergrund nur geringen Beweiswert hat,
dass es abgesehen davon dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich
gegebenenfalls diesem "kleinen Verfahren" (vgl. Protokoll A21/9 ad F7) zu
stellen, nötigenfalls mithilfe einer professionellen Rechtsvertretung,
dass die im Rechtsmittel erhobenen Einwände gegen die vorinstanzliche
Verfügung nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermögen, zumal
der grösste Teil der Begründung des Rechtsmittels sich mit dem Versuch
befasst, die vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien zu widerle-
gen,
dass das Gleiche auch für die Ausführungen in der Eingabe vom 21. Juni
2018 gilt, in welcher der Beschwerdeführer zu bedenken geben liess, dass
verschiedene Sachverhaltselemente vom Instruktionsrichter bei seiner
Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 zu Unrecht nicht berücksichtigt wor-
den seien,
dass einige der vom Beschwerdeführer im Fristerstreckungsgesuch er-
wähnten Vorbringen dem Instruktionsrichter beim Erlass seiner Verfügung
bereits bekannt und in Betracht gezogen worden waren (angeblicher Ver-
lust der indischen Staatsangehörigkeit, angebliche Staatenlosigkeit, an-
gebliches Strafverfahren in Indien, angebliche Gefahr der Abschiebung
nach Sri Lanka und der [Reflex-] Verfolgung in diesem Staat, angebliche
Verletzung des rechtlichen Gehörs),
dass auch die Empfehlungen von Professor Walter Kälin zum Thema "Asyl-
verfahren Sri Lanka" vom 23. Februar 2014 (vgl. Eingabe vom 21. Juni
2018 S. 1 f.) dem Gericht bekannt waren und der Beschwerdeführer im
Übrigen nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein will,
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dass die massiven Rügen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
(notwendige weitere Abklärungen unterlassen, Beweise falsch gewürdigt,
selektive Entscheidbegründung mit spitzfindigen respektive vermeintlichen
Aussagewidersprüchen, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu Unge-
reimtheiten geboten, mehrmalige harsche Unterbrechung des Befragten
anlässlich der Anhörung) sich nach Durchsicht der Vorakten als offensicht-
lich unbegründet erweisen,
dass schliesslich der Instruktionsrichter das mit der Beschwerde einge-
reichte Interview mit den Eltern nicht "aus dem Recht gewiesen" (vgl. Ein-
gabe vom 21. Juni 2018 S. 2), sondern den unbegründeten Antrag abge-
wiesen hat, von Amtes wegen eine Übersetzung der Konversation in eine
Amtssprache der Schweiz anzuordnen und ihm diese dann in dieser Form
zur Stellungnahme zu unterbreiten,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt aus Sicht des Gerichts im Übrigen
hinreichend erstellt ist und in antizipierender Beweiswürdigung darauf ver-
zichtet werden konnte, vom Beschwerdeführer eine Beschreibung des In-
halts des offenbar in seiner Muttersprache geführten Interviews einzufor-
dern,
dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage zusammenfassend
nicht gelingt, die oben erwähnte Regelvermutung der Verfolgungssicher-
heit im Safe Country Indien zu widerlegen,
dass das SEM bei dieser Aktenlage – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den vorstehenden Ausführungen weder die allgemeine Lage im
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zur Deckung dieser Kosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs vom 21. Juni 2018 (um Er-
streckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses) festgestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser
Kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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