B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-309/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im April 2007 und reiste am 2. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2012 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt und
am 12. Dezember 2012 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 – eröffnet am 19. Dezember 2012
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Am 15. Januar 2013 ge-
währte ihm das BFM Akteneinsicht.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Fristan-
setzung zur Beschwerdeergänzung. Der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers beantragte ferner, vor Gutheissung der eingereichten Be-
schwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken
würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite 51 ff. aufgeführten Belege (1
bis 60) bei. Mit Eingabe vom 23. Januar hielt er an seinem Antrag auf
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung fest.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, erhob einen Kostenvorschuss, wies den Antrag
auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ab und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtli-
che Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2013 ergänzte der
Beschwerdeführer ankündigungsgemäss seine Beschwerde und ersuchte
um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses sowie um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013
reichte er eine Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin antragsgemäss und wiedererwägungsweise auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verweis die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt.
G.
Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben vom 28. Februar 2013,
11. März 2013,12. März 2013 sowie vom 20. Mai 2013 legte er weitere
Beweismittel ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
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fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Dezem-
ber 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
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im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen. An der Beurteilung der kon-
kreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse
mehr; in diesem Umfang ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos
geworden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist gegenstandslos geworden.
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5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt insoweit als obsiegende Partei,
als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
degegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein for-
meller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt
denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein
deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der
Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu
tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach
Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE).
Bei gegenstandslosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die
Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde ist
aufgrund der ungeklärten Vorfälle in Sri Lanka durch Rückweisungsent-
scheid zu erledigen. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allge-
meine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit
die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt
ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände er-
scheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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