B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-309/2015
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das erste Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) wegen Gewährung subsidiären
Schutzes durch Italien nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Juli 2014 erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3790/2014
vom 17. Juli 2014 ab.
B.
Ein mit Eingaben vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014
durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eingereichtes Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014 wies jene mit Verfü-
gung vom 18. August 2014 ab. Gleichzeitig stellte das BFM fest, dass die
Verfügung vom 25. Juni 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Eine da-
gegen mit Eingabe per Telefax vom 19. September 2014 und Nachrei-
chung per Post (Poststempel vom 21. September 2014) erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5330/2014 vom
25. September 2014 ab.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2014 gelangte die
Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und stellte die Begehren, auf
ihr Asylgesuch sei einzutreten d.h. es sei festzustellen, dass die Schweiz
für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig und "die Wegweisungsverfü-
gung inklusive Vollziehbarkeit" unzulässig sei, und ihr sei Familienasyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Feststellung, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Be-
gründung ihres Gesuchs machte sie geltend, nach ihrer Rückschaffung
nach Italien am 13. August 2014 habe sie dort weder eine feste Unterkunft
noch regelmässige Mahlzeiten (ausser dreimal wöchentlich) oder eine Ar-
beit erhalten. Im Zivilstandsamt B._______ sei sie seit Oktober 2014 zur
Trauung mit ihrem Verlobten respektive religiös Angetrauten angemeldet.
Dieser sei Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EG)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Eine erneute Überstellung nach
Italien würde zudem gegen Art. 8 sowie Art. 3 EMRK verstossen. Die Be-
ziehung in Italien zu führen, sei nicht zumutbar, da ihr Verlobter respektive
religiös Angetrauter in der Schweiz wirtschaftlich integriert sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 nahm das BFM die Ein-
gabe vom 10. Dezember 2014 als zweites Asylgesuch entgegen, erachtete
es als aussichtslos und erhob gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG einen
Kostenvorschuss mit der Androhung, bei Nichtleisten desselben auf das
Asylgesuch nicht einzutreten. Ferner belehrte es die Beschwerdeführerin
darüber, dass diese Zwischenverfügung gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur
mit dem Endentscheid anfechtbar sei.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
stellte sie in der Sache die Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch vom 10. Dezember 2014 einzutreten, ihr sei die abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuell sei die Wegweisungsver-
fügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht.
F.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 trat das SEM auf das zweite Asylge-
such wegen Nichtleistens des erhobenen Gebührenvorschusses andro-
hungsgemäss nicht ein.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und hielt an den Anträgen der Eingabe vom 15. Januar 2015 fest.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte Beschwerdeab-
weisung.
I.
Mit Eingabe vom 24. März 2015 replizierte die Beschwerdeführerin. Dabei
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beantragte sie Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln zum
Stand der laufenden Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (vgl. E.
4) – einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt ist sowohl die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015
(Verfügung, mit welcher das SEM auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht
eintrat) als auch die Zwischenverfügung des BFM vom 23. Dezember
2014, mit welcher es den Gebührenvorschuss mit der Begründung, das
zweite Asylgesuch sei aussichtslos, erhoben hatte (vgl. BVGE 2007/18
E. 4).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach hebt die Be-
schwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurück. Folglich ist auf den An-
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trag, der Beschwerdeführerin sei die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen, nicht einzutreten. Der Eventualantrag, die Wegweisungsver-
fügung sei aufzuheben, ist gegenstandslos.
5.
5.1 Das SEM kann gemäss Art. 111d AsylG bei einem Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG einen Gebührenvorschuss erheben und bei des-
sen Nichtleisten auf das Asylgesuch nicht eintreten.
5.2 Beim zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember
2014 handelt es sich offensichtlich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG.
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensbedin-
gungen in Italien vermögen an der mehrfach festgestellten Unzuständigkeit
der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nichts zu ändern. Wie bereits im Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 fest-
gestellt, liegen die Voraussetzungen für die abgeleitete Flüchtlingseigen-
schaft bereits deshalb nicht vor, weil die geltend gemachte zivilstandsamt-
liche Trauung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Daran
ändert entgegen der Beschwerde auch das anhängige Verfahren im Zivil-
standsamt B._______ nichts. Aus Art. 8 EMRK kann die Beschwerdefüh-
rerin, wie ebenfalls im Urteil E-3790/2014 vom 17. Juli 2014 bereits festge-
stellt, auch deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihr Verlobter res-
pektive religiös Angetrauter in der Schweiz gar nicht über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt. Die Dublin-III-VO ist entgegen der Beschwerde
gar nicht einschlägig. Wie ebenfalls bereits im Urteil E-3790/2014 vom 17.
Juli 2014 festgestellt, ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Ausgang
ihres Gesuchs um Familiennachzug in Italien abzuwarten, respektive wäre
es angezeigt, ein solches Gesuch in Italien zu stellen, wobei ihr und ihrem
Verlobten respektive religiös Angetrauten auch die Alternative offensteht,
ihre Beziehung in Äthiopien zu leben. Nach dem Gesagten hat die Vo-
rinstanz das zweite Asylgesuch zu Recht als aussichtslos eingestuft. Dar-
über hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzli-
chen Verfahren weder die Entbindung von der Vorschusspflicht beantragt
noch ihre Bedürftigkeit geltend gemacht und ihre auf Beschwerdeebene
geltend gemachte Mittelosigkeit weder substanziiert noch belegt hat. Da-
her hätte die Vorinstanz auch ohne Prüfung der Erfolgsaussichten einen
Gebührenvorschuss erheben dürfen.
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Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Gebührenvor-
schuss erhoben und ist nach versäumter Frist auf das zweite Asylgesuch
nicht eingetreten.
6.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 festgehalten
hat, ist die Beschwerdeführerin am 13. August 2014 kontrolliert nach Italien
ausgereist, wodurch die Wegweisungsverfügung vom 25. Juni 2014 kon-
sumiert ist. Deshalb und weil die Suspension der Einreisesperre am 13.
Februar 2015 nicht verlängert worden ist und das aktuelle Asylverfahren
mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, hält sich die Beschwerde-
führerin zur Zeit illegal in der Schweiz auf, ist aber nicht weggewiesen. Es
obliegt somit den zuständigen Behörden, den ausländerrechtlichen Status
der Beschwerdeführerin zu regeln d.h. insbesondere sie gegebenenfalls
aus der Schweiz wegzuweisen und den Wegweisungsvollzug oder gege-
benenfalls Ersatzmassnahmen anzuordnen. Es ist nicht Gegenstand die-
ses Verfahrens, die Frage zu entscheiden, ob die dafür zuständige Be-
hörde das SEM oder (aufgrund der anhängigen kantonalen Verfahren be-
treffend Eheschliessung und Familiennachzug) die kantonale Fremdenpo-
lizei ist. Daher besteht kein Anlass zur Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung von diesbezüglichen Beweismitteln. Das entsprechende Gesuch ist
abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Prozessanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vor-
liegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Rchter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: