Abtei lung V
E-3093/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Jeannette Vögeli Thuray,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-3093/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im November oder Dezember 2006 und gelangte über den
Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder im März 2007 illegal in die
Schweiz, wo er am 17. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 21. März
2007 erfolgte die summarische Befragung im B._______ und am
18. April 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei ehnischer Hazara mit schiitischer Religi-
onszugehörigkeit aus der Provinz Oruzgan und mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Distrikt D._______), wo er als Einzelkind in einer Bauern-
familie aufgewachsen sei. Er habe nie die Schule besucht und im fami-
lieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Vor vier oder fünf Jah-
ren hätten die Taliban damit begonnen, des Nachts in das Dorf zu
kommen, um die Bevölkerung zu schikanieren, zu plündern und junge
Männer für den Dschihad (Heiliger Krieg) zu rekrutieren. Tagsüber sei-
en amerikanische Soldaten gekommen und hätten nach Taliban Aus-
schau gehalten, oder amerikanische Militärflugzeuge seien über dem
Dorf gekreist, um nach diesen zu suchen. Weil die Amerikaner im Dorf
Taliban oder Kollaborateure vermutet hätten, sei es auch bombardiert
worden. Zirka Januar - März 2006 sei sein Vater von den Taliban ent-
führt worden; seither sei er verschwunden. Aus Angst, ihm könne das-
selbe Schicksal widerfahren, habe seine Mutter ihren Landbesitz ver-
kauft und so seine Reise nach Europa finanziert.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 - gleichentags eröffnet - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaub-
haft gemacht. Seine Angaben zu den Gründen, weshalb er keine Iden-
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titätspapiere habe beschaffen können, müssten als realitätsfremd, un-
stimmig und unsubstanziiert bezeichnet werden. Zudem erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit Art. 44
Abs. 1 AsylG und deren Vollzug sei durchführbar. Der Wegweisungs-
vollzug sei hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan als zumut-
bar zu erachten, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche. Die Sicherheitslage habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert,
weil die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbeson-
dere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie
auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig kom-
me der Aufbau der afghanischen Armee und der Polizeikräfte nur
schleppend voran, und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Den-
noch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in
Afghanistan ausgegangen werden. Die Regierung von Hamid Karzai,
der am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des
Landes als Präsident bestätigt worden sei, habe die Situation weitge-
hend stabilisiert. Am 19. Dezember 2005 sei die Amtseinsetzung des
Parlamentes erfolgt, was ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung
Stabilisierung der Situation sei. Die lokalen und regionalen Komman-
danten verhielten sich immer noch loyal zur Zentralregierung, welche
durch Einbindung der Paschtunenstämme versuche, weitere Kreise
der Bevölkerung für sich zu gewinnen. Die NATO-Führung sei zuver-
sichtlich, das Land stabilisieren zu können. Die von der NATO geführ-
ten ISAF- (International Security Assistance Force) Truppen hätten
ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche
regionale Aufbauteams übernommen. Anlässlich der internationalen
Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer
beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu för-
dern und dem Land in den kommenden fünf Jahren inernationale Wie-
deraufbauhilfe zugesprochen.
Auf die Ausführungen hinsichtlich des Bestehens allfälliger individuel-
ler Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
(Ziff. 4.2) eingegangen.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2007 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das BFM zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die
Kopie eines Identitätsausweises zu den Akten und stellte dessen Ori-
ginal in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die ein-
gereichte Kopie eines Identitätsausweises wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist das
Original der in Kopie eingereichten Identitätskarte samt Zustellcouvert
aus dem Ausland und Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes
sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlegte er auf einen späteren
Zeitpunkt.
E.
Am 16. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung des E._______, gleichen Datums einreichen.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin das eingeforderte Original der Identitätskarte
samt Zustellcouvert aus Afghanistan zu den Akten und ersuchte ange-
sichts seiner Fürsorgeabhängigkeit um Übersetzung des Schriftstücks
von Amtes wegen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, das zwischenzeitlich eingereichte Identitätspapier bestätige
lediglich, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen
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Ortschaft geboren worden sei, sage aber nichts darüber aus, wie
lange und bis wann er dort gelebt habe. Die fehlende Substanziiertheit
der gemachten Aussagen sei weit stärker zu gewichten als ein Papier,
dem kaum Beweiswert zukomme, weil es über keine Sicherheitsmerk-
male verfüge und bekanntermassen auf dem Schwarzmarkt in Afgha-
nistan und im benachbarten Ausland leicht käuflich erworben werden
könne. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sei der
Sachvortrag des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch in
sich stimmig. Was die Rüge in der Rechtsmitteleingabe anbelange, der
Beschwerdeführer habe - entgegen den diesbezüglichen Erwägungen
in der Verfügung - die von der Familie angebauten Getreidesorten
genannt, habe dieser zuerst von verschiedenen Getreidesorten und
„Baldargo“, einer Art Gras, das für die Kühe verwendet werde, gespro-
chen. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, verschiedene Getreide-
sorten zu benennen, sondern habe sich bei seinen Auskünften auf
Mais und „Baldargo“ beschränkt.
G.
In ihrer Replik vom 26. September 2007 hielt die Rechtsvertreterin an
den Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Mai 2007 fest und reichte
die mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 einverlangte Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 ff. VwVG).
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
piere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass ei-
ner Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine
Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in
Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fal-
len darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
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Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7
E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summa-
rischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1).
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzu-
gebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweis-
massanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorste-
hend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das
Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asyl-
gesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf
das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben.
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Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei
auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass
in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und
die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu
Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretens-
entscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder
der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn
zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer
einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Um-
kehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der
Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vor-
schnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in
sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklä-
rungen in diesem Sinne sind demnach so zu definieren, dass ein
Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn wei-
tere (auch interne) sachliche Abklärungen - zum Beispiel zur politi-
schen Lage, zur Situation einer Bevölkerungsgruppe oder zu einem
bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in
rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung
beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwin-
gend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen
werden kann. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Bedarf weiterer
Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen. Sollte
dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren.
4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälli-
ger individueller Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbar-
keit im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass - sollte der
Beschwerdeführer tatsächlich aus Afghanistan stammen - sein Her-
kunftsort anderswo als von ihm angegeben sei. Aufgrund seiner offen-
sichtlichen Unkenntnis der Gegebenheiten vor Ort könne er sich nur
sehr kurze Zeit, beispielsweise nach seiner Geburt, dort aufgehalten
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haben. Jedenfalls müsse er für den Fall, dass er nicht bereits als Kind
ausser Landes gebracht worden sei - es gebe sprachliche Indizien für
einen längeren Aufenthalt im Iran - , die letzten Jahre vor seiner Aus-
reise aus Afghanistan anderswo als in C._______ (Distrikt D._______/
Provinz Oruzgan) zugebracht haben. Für die Unglaubhaftigkeit seiner
Behauptung, in Afghanistan sozialisiert worden zu sein, spreche auch
die Tatsache, dass er entgegen seiner zunächst geäusserten Behaup-
tung, er sei Analphabet, sehr wohl des Lesens und Schreibens kundig
sei, was er auf entsprechenden Vorhalt hin auch zugegeben habe.
Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers sei es schlichtwegs nicht möglich, sich in voller
Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Wegweisungshin-
dernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese
Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Nach ständiger Recht-
sprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) sei es nämlich nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen, falls - wie vorliegend - die asylsuchende Person im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitsflicht
offensichtlich nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen
versuche.
4.3 Die Vorinstanz lässt es offen und schliesst nicht aus, dass der Be-
schwerdeführer in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist. Gleich-
zeitig hegt sie unter anderem aufgrund nicht näher spezifizierter
sprachlicher Indizien für einen längeren Aufenthalt im Iran Zweifel an
seiner afghanischen Sozialisation und begnügt sich mit der Feststel-
lung, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Sie verkennt
dabei, dass - sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend ge-
macht, ethnischer Hazara sein und aus der Provinz Oruzgan stam-
men - gemäss Rechtsprechung des Gerichts (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5457/2006 vom 20. April 2007) kla-
re Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Vorlie-
gend kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Hazarajat stammt und
auch dort sozialisiert wurde. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz
entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und in der Vernehmlassung gehalten gewesen, weitere Ab-
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klärungen wie beispielsweise eine sprachlich/länderkundliche Analyse
vorzunehmen, die über die regionale Herkunft des Beschwerdeführers
schlüssigere Auskunft geben könnte. In sachlicher wie auch in rechtli-
cher Hinsicht sind deshalb zusätzliche Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unverzichtbar.
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlas-
sen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In
der am 26. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote
wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 12 Stunden 15 Minuten
ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierig-
keit des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen
erscheint. Ausgehend von einem notwendigen Arbeitsaufwand von
10 Stunden ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 1'500.--
(inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 49.--) festzusetzende, von der Vorins-
tanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10
und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. April 2007 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 49.--) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)
- F._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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