B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-3093/2009
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 8. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 9. Oktober
2008 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Genf illegal in die
Schweiz, wo sie am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.
B.
Am 15. Oktober 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien der Be-
schwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 20. Januar 2009
hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in Abidjan geboren worden und habe dort
gelebt, bis ihr Vater krank geworden sei. Nach dessen Tod sei sie 1991
mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______ (Tengrela) umgezogen.
Dort sei sie (Beschwerdeführerin) genötigt worden, einen (…) Mann zu
ehelichen. Sie sei an ihrem ehelichen Wohnsitz von den (…) Neben-
Ehefrauen und manchmal auch von ihrem Ehemann misshandelt worden.
Dieser habe ihr eine bestimmte Geldsumme überlassen, damit sie ein
Geschäft habe eröffnen können. Deshalb sei sie auch alle zwei Monate
zum Wareneinkauf nach Abidjan gefahren. Das Leben in B._______ habe
sie nicht mehr ertragen, und von ihrer Mutter habe sie auch keine Unter-
stützung erhalten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin im September
2008 ihrem Ehemann Geld gestohlen und sei daraufhin zu ihrer Freundin
nach Abidjan gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe.
Die Beschwerdeführerin gab beim BFM zur Stützung Ihres Asylgesuchs
einen Zivilstandsregisterauszug vom 11. März 2007 sowie eine Beschei-
nigung der Staatsangehörigkeit vom 23. Mai 2007 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 6. Februar 2009 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im We-
sentlichen stellte das BFM fest, es würden keine entschuldbaren Gründe
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vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsge-
nügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen. Zudem seien ihre
Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Aufgrund der Akten seien auch kei-
ne zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung erforderlich.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar
2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009
gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 auf und wies
die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.
II.
E.
Mit neuer Verfügung vom 14. April 2009 – eröffnet am 15. April 2009 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung
der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit erneuter Beschwerde vom 13. Mai 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zuzüglich
der Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme und, in prozessualer Hinsicht, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit reichte die Beschwerde-
führerin eine entsprechende Bestätigung zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2009 wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert innert Frist einen ärztlichen Bericht
zu ihrer Gesundheitssituation und ihrer (…)behinderung nachzureichen.
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Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin fristge-
recht einen Bericht ihrer Hausärztin vom 5. Juni 2009 zu den Akten und
teilte mit, es seien weitere medizinische Abklärungen vorgesehen und sie
habe auch wegen einer gravierenden Hypertonie (Bluthochdruck) behan-
delt werden müssen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zu ihrem Gesundheitszustand und reichte einen Bericht der Medizini-
schen Klinik C._______ an den Hausarzt vom 9. Februar 2011, ein Auf-
nahmeblatt des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals D._______
vom 11. Februar 2011 und einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______,
psychiatrischer Dienst der Regionalspital D._______ vom 17. Februar
2011 zu den Akten. Den Unterlagen ist zu entnehmen dass sie am (…)
2011 in die Intensivstation der Medizinischen Klinik C._______ und von
dort aus ins Psychiatrische Zentrum F._______ verbracht worden sei, wo
sie (…) 2011 hospitalisiert gewesen sei. Es seien eine Tablettenvergif-
tung, vermutlich wegen eines Selbsttötungsversuchs, sowie eine post-
traumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Es sei eine länger-
dauernde integrierte psychiatrische Behandlung der Patientin nötig und
vorgesehen.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2011
wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
Das BFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011
– der Beschwerdeführerin am 8. November 2011 zur Kenntnisnahme zu-
gestellt – die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin auf
Aufforderung des Instruktionsrichters hin ein aktuelles ärztliches Zeugnis
ihrer Hausärztin vom 23. Dezember 2011 und einen ärztlichen Bericht des
G._______spitals vom 24. März 2011 zu den Akten. Am 14. Januar 2012
wurde ein Bericht des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals
D._______ vom 27. Dezember 2011 nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM hat die Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung un-
ter Hinweis auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin und erhebliche Aussagewidersprüche als unglaubhaft bezeich-
net.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin in Bezug
auf die ihr vom BFM vorgehaltene Unglaubhaftigkeit und Widersprüch-
lichkeit ihrer Vorbringen insbesondere geltend, sie sei Analphabetin und
habe ihre Ausreisegründe im Übrigen trotzdem durchaus stimmig, detail-
liert und glaubhaft vorgebracht. Bei der BFM-Befragung habe sie aller-
dings aus Scham keine intimen Sachen erzählen können (vgl. Beschwer-
de S. 1). Sie mache zur Begründung ihres Asylgesuchs "ausschliesslich
Frauengründe" und keine politischen Ausreisegründe geltend (vgl. Be-
schwerde S. 2).
4.3. Eine Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle ergibt,
dass die Vorinstanz zu Recht auf verschiedene, sich aus den Akten erge-
bende Unglaubhaftigkeitsindizien hingewiesen hat. Die protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerin sind tatsächlich in verschiedener Hin-
sicht widersprüchlich, müssen insgesamt als unsubstanziiert bezeichnet
werden und weisen auch sonst einen Mangel an so genannten Realitäts-
kennzeichnen auf.
4.4. Die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) vermögen demge-
genüber nicht zu überzeugen, soweit die Beschwerdeführerin auf die vom
BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsargumente überhaupt eingeht. Ins-
besondere vermöchte ein allfälliges Lese- und Schreibunvermögen die
vielen Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären; und bezüglich des
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angeblichen Unvermögens, intime Aspekte der Sachverhaltsdarstellung
bei der einlässlichen Befragung zur Sprache zu bringen, ist darauf hinzu-
weisen, dass diese Anhörung der Beschwerdeführerin von einem reinen
Frauenteam durchgeführt worden ist (Befragerin, Übersetzerin, Hilfs-
werksvertreterin).
4.5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die angefochtene Verfü-
gung und ihre Begründung halten insoweit einer Prüfung stand. Es erüb-
rigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der
Beschwerdeführerin einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternati-
ver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von
Neuem zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weite-
ren Hinweisen).
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.1. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009
zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkom-
mens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich ha-
be stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemei-
nen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE
2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des
Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicher-
heitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder
dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine in-
terne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbeson-
dere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individu-
elle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Be-
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ziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O.
E. 7.10 f.).
Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswah-
len statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahl-
sieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte,
brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten
aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen
Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am
1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither
hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am
29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichts-
hof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezem-
ber 2011 sind – wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für
die Elfenbeinküste festgestellt – im Grossen und Ganzen friedlich verlau-
fen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit be-
stehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in
der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012
E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D-1714/2009 vom
22. Dezember 2011 E. 7.4).
7.2. Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Abidjan
geboren und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden gestorben
sei. Darauf sei sie 1991 mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______
(in der im Norden des Landes gelegenen Region Tengrela) umgezogen.
Ihr Ehemann habe ihr finanziell ermöglicht, sich als Händlerin zwischen
Djamakani und Abidjan zu betätigen (vgl. EVZ-Protokoll S. 2 und 6 und
Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 6 ff.).
7.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht.
7.3.1. Dem Bericht der Hausärztin vom 5. Juni 2009 ist zu entnehmen,
dass sich nach einer operativen Behandlung eines Tumors eine gravie-
rende Hypertonie festgestellt worden, die eine entsprechende Abklärung
erfordert habe. Zudem sei eine Kontrolle der Nierenarterien eingeleitet
worden.
7.3.2. In den am 23. Februar 2011 eingereichten Berichten des Regional-
spitals C._______ vom 9. Februar 2011 (Medizinische Klinik), vom
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11. Februar 2011 (Psychiatrischer Dienst) und des gleichen Diensts vom
17. Februar 2011 zuhanden des BFM werden unter anderem eine de-
pressive Störung, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, eine arterielle Hypertonie, und eine vermutlich im Zusammenhang
mit einem Selbsttötungsversuch stehende Tablettenvergiftung diagnosti-
ziert. Im (…) 2011 war die Beschwerdeführerin zunächst im Psychiatri-
schen Zentrum F._______ hospitalisiert, bevor sie in die Psychiatrische
Station des Psychiatrischen Dienstes in C._______ zur Behandlung der
depressiven Symptomatik verlegt wurde. Im Bericht vom 17. Februar
2011 wird die stationäre und integrierte psychiatrische Behandlung der
posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben. Die Behandlungs-
prognose wird als schlecht (und angesichts des unsicheren Aufenthalts-
status nicht verbesserungsfähig) bezeichnet.
7.3.3. Der Bericht des G._______spitals in H._______ vom 24. März 2011
äussert sich im Zusammenhang mit der (…) behinderung der Beschwer-
deführerin zu einer eventuellen operativen Behandlung des (…).
7.3.4. Der Bericht der Hausärztin vom 23. Dezember 2011 nimmt Bezug
auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und äussert
sich zur weiterführenden Behandlung bei einer Psychologin im psychiatri-
schen Ambulatorium in I._______. Zudem werden die (…)behinderung
der Beschwerdeführerin und das Problem des erhöhten Blutdrucks er-
wähnt, der sich nur schlecht therapieren lasse und momentan die Ein-
nahme dreier verschiedener Medikamente erfordere.
7.3.5. Schliesslich wird im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Re-
gionalspitals C._______ vom 27. Dezember 2011 bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 11. April 2011 im psychiatrischen Ambulatori-
um in I._______ in Behandlung steht. Das Dokument hält unter anderem
fest, diagnostisch sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende de-
pressive Störung und eine posttraumatischen Belastungsstörung festzu-
stellen. Therapeutisch sei bisher vor allem der Aspekt der Stabilisierung
im Vordergrund gestanden. Eine längerfristige störungsspezifische psy-
chiatrische Behandlung könne den Verlauf in Bezug auf eine depressive
Entwicklung, die Suizidalität und die posttraumatischen Belastungsstö-
rung voraussichtlich günstig beeinflussen.
7.4. Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände, insbesondere der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, erscheinen die per-
sönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Ge-
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richts zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig, dass das öffent-
liche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen
privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18).
7.5. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich somit
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
können unter diesen Umständen offen bleiben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist
sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 14. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation wäre der Ausgang des Verfah-
rens bezüglich der Fragen des Asyls und der Anordnung der Wegweisung
als teilweises Unterliegen zu werten (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach-
dem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG erwiesen hat die prozessuale Bedürftigkeit von der Beschwerde-
führerin belegt worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Kostenauflage zu verzich-
ten.
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensaus-
gang ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall
praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem
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Seite 12
keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.– (inklusive
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. April 2009 wer-
den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittel-
verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: