B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3093/2016
Ur t e i l vom 2 1 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
Eritrea,
beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 anerkannte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 20. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Einbezug ihres Ehemannes sowie des Beschwerdeführers und von dessen
Schwester C._______ (Verfahren E-2682/2014) in ihre Flüchtlingseigen-
schaft und in ihr Asyl sowie um Bewilligung der Einreise.
Zur Begründung ihres Gesuches führte sie aus, sie habe seit dem Tod ihres
Bruders – dem Vater des Beschwerdeführers und von dessen Schwester
– vor 13 Jahren für die beiden Kinder gesorgt und sie grossgezogen. Die
leibliche Mutter der Kinder sei bei der Geburt des Beschwerdeführers ver-
storben. Durch ihre Flucht in die Schweiz sei das Familienleben getrennt
worden und die Kinder würden seither von ihrer Mutter, der Grossmutter
der Kinder, betreut, die ungefähr 85 Jahre alt sei.
C.
Mit Schreiben vom 2. September 2013 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, mit den bisherigen Angaben könne die Einreise des Beschwer-
deführers und von dessen Schwester nicht bewilligt werden. Für die Bewil-
ligung der Einreise benötige die Vorinstanz die Todesurkunden der leibli-
chen Eltern des Beschwerdeführers sowie einen Beschluss der Gemeinde
beziehungsweise des Dorfältestenrates, aus welchem hervorgehe, dass
der Beschwerdeführerin das Sorgerecht über die Kinder zustehe.
D.
D.a Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Schreibens zur Bestätigung des Sorgerechts des Verwaltungs-
büros von D._______ vom 20. Oktober 2013 ein, inklusive Übersetzung in
die deutsche Sprache. Darüber hinaus führte sie aus, sie werde versuchen,
das Original der Bestätigung zu erhalten. Die geforderten Todesurkunden
hingegen könne sie nicht beschaffen, da sie niemals solche besessen habe
und diese auch nicht mehr erhältlich machen könne.
D.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 reichte sie der Vorinstanz das Origi-
nal des Dokuments ein.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin
auf, eine Adoptionsbestätigung für den Beschwerdeführer und dessen
Schwester einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 führte die Beschwerdeführerin insbeson-
dere aus, es sei keine gerichtliche Adoption der Kinder erfolgt. Dies sei in
Eritrea auch nicht üblich, sie habe aber bereits nachgewiesen, dass sie die
Inhaberin des Sorgerechts sei und die Kinder grossgezogen habe. Das
vorliegende Verhältnis sei einer Adoption gleichzusetzen. Zur Untermaue-
rung ihres Vorbringens reichte sie eine amtliche Übersetzung der bereits
eingereichten Sorgerechtsbestätigung ein.
G.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer und seiner Schwester die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer und dessen Schwes-
ter nicht von der Beschwerdeführerin adoptiert seien, gehörten sie nicht zu
deren Kernfamilie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Vorliegend
lägen auch keine besonderen Umstände vor, die dazu führen würden, dass
von einer besonderen Abhängigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 aAsylG
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer sowie sei-
ner Schwester auszugehen sei.
H.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Mai 2014 erhoben
die Beschwerdeführenden Beschwerde und beantragten, die Verfügung
sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sei die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammen-
führung sei gutzuheissen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde brachten sie insbesondere vor, das Ver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdeführer und sei-
ner Schwester falle sehr wohl in den Bereich der Kernfamilie und damit
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unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzun-
gen von Art. 51 Abs. 2 aAsylG erfüllt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das BFM zur Vernehmlassung ein.
J.
Am 15. Juli 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, äusserte sich
jedoch nicht inhaltlich zur Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 17. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 informierte die Beschwerdeführerin das
Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei ei-
nem Versuch des Grenzübertritts von Eritrea in den Sudan vom eritrei-
schen Militär verhaftet worden seien. Einzig der Ehemann habe den Über-
tritt in den Sudan geschafft und sei nun in einem Flüchtlingslager des UN-
HCR. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien mittlerweile aus
der Haft entlassen worden und würden weiterhin versuchen, in den Sudan
zu gelangen.
L.
Am 20. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem Familiennachzug betreffend ihren Ehemann angehört.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 bewilligte das SEM die Einreise des
Ehemannes der Beschwerdeführerin (E._______, gleiche N-Nummer)
zwecks Familienvereinigung. Dieser reiste am (…) 2015 in die Schweiz ein.
M.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 zog die Schwester des Beschwerdeführers
die Beschwerde, soweit diese sie selber betraf, zurück. Mit Entscheid vom
31. Mai 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der
Schwester des Beschwerdeführers ab (Verfahren E-2682/2014) und führte
das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer
unter der neuen Verfahrensnummer E-3093/2016 fort.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch um Familienasyl und
Erteilung einer Einreisebewilligung an den Beschwerdeführer und in ihren
weiteren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Beschwer-
deführer sei das biologische Kind ihres Bruders und von dessen Ehefrau,
die beide gestorben seien: die Ehefrau bei der Geburt des Beschwerdefüh-
rers und ihr Bruder ungefähr 1999. Der Beschwerdeführer habe seither bei
ihr gelebt, sie habe sich um ihn gekümmert und sei finanziell für ihn aufge-
kommen. Sie – die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann – jeweils während er
Urlaub vom Nationaldienst gehabt habe -, der Beschwerdeführer und des-
sen Schwester – hätten in Eritrea seit der Heirat am 16. Januar 2005 zu-
sammengewohnt und seien durch die Flucht getrennt worden.
Zum Beleg dieser Umstände reichte die Beschwerdeführerin die Taufur-
kunde des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Verwaltungsbüros
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D._______, Eritrea, ein. Dieses hält fest, dass der Beschwerdeführer und
dessen Schwester unter der Obhut der Beschwerdeführerin lebten respek-
tive diese das Sorgerecht über sie habe (je nach Übersetzung). Die Be-
schwerdeführerin machte geltend sie könne die vom SEM verlangten To-
desurkunden der biologischen Eltern des Beschwerdeführers nicht be-
schaffen, da sie solche niemals besessen habe und sie auch nicht mehr
besorgen könne. Auch eine Bestätigung der Adoption des Beschwerdefüh-
rers könne sie nicht einreichen, da es keine gerichtliche Adoption gegeben
habe und eine solche in ihrer Gegend in Eritrea auch nicht üblich sei. Das
eingereichte Schreiben des Verwaltungsbüros D._______ belege jedoch,
dass der Beschwerdeführer nach Sitte und Gebrauch Eritreas als Kind der
Beschwerdeführerin anerkannt sei. In den meisten Fällen werde in Eritrea
eine Adoption durch Gewohnheitsrecht herbeigeführt. Die Bindung zur Fa-
milie habe eine grosse Bedeutung, so dass es gesellschaftlich üblich sei,
dass Kinder verstorbener Familienangehöriger bei den engsten Familien-
angehörigen weiterleben würden.
3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer ablehnenden Verfügung in erster Linie
aus, wieso der Beschwerdeführer nicht unter den altrechtlichen Art. 51
Abs. 2 AsylG falle und damit nicht als „andere nahe Angehörige“ in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin aufgenom-
men werden könne. Bezüglich Familienasyl innerhalb der Kernfamilie auf
der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG, führte die Vorinstanz lediglich aus,
die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe den Beschwerdeführer
nicht adoptiert, weshalb dieser nicht zur Kernfamilie gehöre. Die Beschwer-
deführenden hätten weder rechtsgenügliche Identitätsdokumente des Be-
schwerdeführers noch die Todesurkunden der angeblich verstorbenen El-
tern oder eine gerichtliche Bestätigung einer Adoption eingereicht. Das
Schreiben des Verwaltungsbüros D._______ habe keinen Beweiswert, da
es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne.
3.3 In der Beschwerde entgegnen die Beschwerdeführenden, es sei nicht
nachvollziehbar, dass das SEM dem Schreiben des Verwaltungsbüros
D._______ den Beweiswert mit der Begründung abspreche, es handle sich
um ein Gefälligkeitsschreiben, habe doch das SEM selber die Einreichung
eines Beschlusses der Gemeinde beziehungsweise des Dorfältestenrates
gefordert. Als die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekom-
men sei, sei die Anforderung an die Beweismittel erhöht und ein weiteres
verlangt worden. Das SEM stelle überhöhte Anforderungen an die beizu-
bringenden Nachweise bezüglich der „Adoption“ des Beschwerdeführers
und bezüglich des Todes seiner biologischen Eltern. Die Schwierigkeiten,
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Dokumente aus Eritrea zu erlangen, seien bekannt. Da die Beschwerde-
führerin in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe sie keine Möglichkeit, mit
den eritreischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Die Beschwerdeführen-
den wiederholen zudem ihre Ausführungen zur Praxis der Adoption in Erit-
rea. Schliesslich machen sie Ausführungen zu Art. 51 Abs. 2 AsylG.
4.
Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG bezüglich Familienasyl von „an-
deren nahen Angehörigen“ wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft ge-
tretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS
2013 4375, 5357). Das Bundesverwaltungsgericht prüft Familiennachzugs-
gesuche, soweit sie sich auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG stützen, ab dem 1. Feb-
ruar 2014 nicht mehr materiell, auch wenn diese vor dem 1. Februar 2014
eingereicht wurden (BVGE 2014/41 E. 6.7.3). Soweit sich die vorliegende
Beschwerde auf Art. 52 aAbs. 2 AsylG abstützt, ist darauf deshalb nicht
weiter einzugehen.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht
auch nicht aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen hat.
5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten
Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie)
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Das Familienasyl verfolgt insgesamt
einen dreifachen Zweck: Es dient dem grundrechtlichen Schutz der Fami-
lieneinheit, der Wiederherstellung der wirtschaftlich lebensfähigen Einheit
einer Familie und es trägt der erhöhten Gefahr einer Reflexverfolgung für
Familienmitglieder von Flüchtlingen Rechnung. Zur Kernfamilie nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG gehören Ehegatten und deren minderjährige Kinder.
Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG werden – gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird – nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern
auch beispielsweise Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder subsu-
miert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen
Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22;
bestätigt in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-1834/2014 vom
24. März 2015 E. 4.1 mit Hinweisen, D-5536/2013 vom 24. Februar 2014
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E. 8.3, D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 5.2.2.3). Entscheidend ist die
faktisch gelebte Beziehung der Betroffenen, also eine dauerhafte und ge-
lebte Eltern-Kind-Beziehung (EMARK 2000 Nr. 22 E. 5.b).
Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und in die Asylgewährung ent-
gegenstehende besondere Umstände können gemäss der Rechtspre-
chung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines
anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat o-
der wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Für die Beurteilung ist grundsätzlich
der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides mass-
geblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
Wurden die nachzugsberechtigen Personen durch die Flucht getrennt und
befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewil-
ligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen
die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher
Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der Schweiz
wieder aufnehmen wollen (EMARK 2000 Nr. 11 E. 3.a und b).
5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei
nach dem Recht und der Gewohnheit in Eritrea in seinem zweiten Lebens-
jahr, zusammen mit seiner Schwester, von der Beschwerdeführerin aufge-
nommen worden, nachdem die beiden Kinder mit dem Tod des Vaters Voll-
waisen geworden seien; die Mutter sei anlässlich der Geburt des Be-
schwerdeführers verstorben. Seither und bis zur Ausreise der Beschwer-
deführerin hätten die beiden Geschwister, bei der Beschwerdeführerin ge-
lebt, seit deren Heirat 2005 auch bei deren Ehemann. Eine gerichtlich ab-
gesegnete Adoption habe zwar nicht stattgefunden, jedoch bestätige das
eingereichte Schreiben des Verwaltungsbüros D._______, Eritrea, dass
die Beschwerdeführerin das Sorgerecht über den Beschwerdeführer aus-
übe. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, es bestehe zwischen
ihr und den beiden Kindern ihres verstorbenen Bruders und ihrer Schwä-
gerin faktisch eine familiäre Relation, nämlich eine gelebte Eltern(Mutter)-
Kind-Beziehung. Die Vorinstanz weist das Begehren ab, weil sie eine
Adoption nicht als erwiesen ansieht.
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5.4 Auch im Bereich des Familienasyls ist ein strikter Beweis der relevan-
ten Sachverhaltselemente nur insoweit gefordert, als ein solcher möglich
ist; ist dies nicht der Fall, genügt die Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1
AsylG).
5.4.1 Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Befragung zur Person
am 1. Dezember 2011 erwähnt, dass ihr älterer Bruder und seine Ehefrau
verstorben seien und deren Kinder seit (damals) 12 Jahren bei ihr leben
würden und sie für sie sorge. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussage zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Be-
fragung auch einmal ungefragt, dass sie sich um die Kinder ihres verstor-
benen Bruders habe kümmern müssen. Anlässlich der Anhörung im Zu-
sammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch gab sie präzisierend an,
nachdem ihr älterer Bruder verstorben sei, habe es niemanden gegeben,
der sich um dessen Kinder habe kümmern können, weshalb sie die Schule
habe aufgeben müssen. Die Protokollführerin nahm dabei auf, dass die
Beschwerdeführerin weine (vgl. SEM-Akten A23/11, Antworten zu F77 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat zudem – wie vom SEM im Schreiben vom
2. September 2013 ausdrücklich zum Beleg der Adoption gefordert – ein
unterzeichnetes und mit Stempel versehenes Schreiben des Verwaltungs-
büros von D._______, Eritrea, eingereicht, dem zu entnehmen ist, dass sie
das Sorgerecht über den Beschwerdeführer ausübt. Nach den Erkenntnis-
sen des Gerichts werden Adoptionen von minderjährigen Kindern von na-
hen Verwandten in den ländlichen Gebieten Eritreas normalerweise nicht
gerichtlich geregelt. Das Schreiben des Verwaltungsbüros D._______
weist keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf und sein Inhalt
stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Damit haben die
Beschwerdeführenden das faktische Eltern(Mutter)-Kind-Verhältnis zwi-
schen ihnen glaubhaft gemacht. Dass das Schreiben, wie von der Vo-
rinstanz angeführt, keinen vollen Beweis für die Adoption erbringt, ist in
Berücksichtigung der oben dargelegten geltenden Rechtsprechung (vgl. E.
5.2) sowie des gemäss Art. 7 AsylG geforderten Beweismasses der Glaub-
haftigkeit nicht von Bedeutung.
Es erscheint zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage war, Todesurkunden der biologischen Eltern des Beschwerdefüh-
rers einzureichen. Diese starben vor 18 (Mutter) respektive vor ungefähr
17 Jahren (Vater) und es erscheint plausibel, dass damals keine Todesur-
kunden ausgestellt worden sind, zumal die Registrierung von Todesfällen
in Eritrea nicht obligatorisch und überhaupt nur in Asmara möglich ist (UK
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Seite 10
Home Office, Eritrea, Country of Origin Information Report, 18. September
2013, S. 126 f.).
Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwer-
deführer seit ungefähr 1999 bei der Beschwerdeführerin und nach ihrer
Heirat auch bei deren Ehemann – soweit dieser jeweils Urlaub vom Natio-
naldienst erhielt – lebte, von ihr als ihr Kind grossgezogen wurde und damit
zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört. Die Familieneinheit wurde
durch die Flucht der Beschwerdeführerin getrennt, womit das Familien-
nachzugsgesuch der Wiedervereinigung einer durch Flucht getrennten Fa-
milie dient.
5.4.2 Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG findet nur auf minderjährige
Kinder Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjäh-
rigkeit derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive
-nachzug (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6217/2014 vom 5.
November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-
5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar
2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu befin-
den ist, wurde am 20. November 2012 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu
jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig. Das Erfordernis
der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch wenn
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (…) volljäh-
rig ist.
5.5 Da auch keine besonderen Gründe dagegen sprechen, ist die ange-
fochtene Verfügung soweit sie die Beschwerdeführenden betrifft aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin
zu bewilligen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-3093/2016
Seite 11
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit der Beschwerde
eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 632.– ein
(3 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 194.– inkl.
MWST). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 632.– festzusetzen. Der An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem
Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3093/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. April 2014 wird aufgehoben soweit sie die
Beschwerdeführenden betrifft. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Ein-
reise des Beschwerdeführers zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl der Beschwerdeführerin zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von 632.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf