Abtei lung V
E-3094/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3094/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. Januar 2009 verliess und am 8. März 2009 illegal in die
Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2009 im Transitzentrum Altstät-
ten summarisch sowie am 17. April 2009 in Bern ausführlich zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus B._______, wo er bei seiner Grossmutter bis
zu deren Tod im Jahr (...) gelebt habe,
dass er danach bei seinem Bruder in C._______ gewohnt habe,
dass der Vater in B._______ von Chief D._______ ein Stück Land
erworben gehabt habe und nach dem Tod des Vaters der älteste Sohn
des Chiefs das Grundstück habe zurückkaufen wollen, womit der Be-
schwerdeführer und sein Bruder nicht einverstanden gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer Anfang 2008 auf diesem Grundstück an
der Arbeit gewesen sei, als die beiden jüngeren Söhne des Chiefs ge-
kommen seien und ihn zu provozieren versucht hätten,
dass der Beschwerdeführer tags darauf mit seinem Bruder nochmals
zum Grundstück zurückgekehrt sei, die beiden Söhne des Chiefs sie
diesmal tätlich angegriffen hätten und der Beschwerdeführer einem
der beiden Gegner mit einer Machete eine schwere Bauchverletzung
zugefügt habe,
dass der Beschwerdeführer sofort in den Busch geflüchtet sei, sich
nach zwei Tagen ins Nachbardorf E._______ zu seiner Schwester
begeben und diese ihn ins Spital gebracht habe, um die im Kampf
erlittenen Wunden behandeln zu lassen,
dass die Schwester ihn anschliessend zu ihrem Freund gebracht habe,
welcher ebenfalls in E._______ wohne,
dass die Schwester eines Tages nicht mehr beim Freund erschienen
sei, dieser in der Folge erfahren habe, dass die Schwester von der Po-
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lizei festgenommen worden und nach dem Verbleib des Beschwerde-
führers befragt worden sei,
dass er zudem erfahren habe, dass der Sohn des Chiefs seinen
Bauchverletzungen erlegen sei,
dass der Freund seiner Schwester den Beschwerdeführer daher nach
F._______ zu G._______ gebracht habe, wo er einige Monate
geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer Anfang 2009 bei einer Heimkehr zum
Haus von G._______ von Nachbarn erfahren habe, dass die Polizei
zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers und deren
Freund gekommen sei und nach ihm gesucht habe, worauf alle zum
Haus I._______ gegangen seien,
dass der Beschwerdeführer sofort in F._______ untergetaucht und
schliesslich versteckt in einem Lastwagen nach H._______ gelangt
sei,
dass er dort vom Fahrer sowie vom Eigentümer der Ladung entdeckt,
diese ihn jedoch nicht verraten, sondern seine Ausreise organisiert
hätten,
dass er nach einer Woche Aufenthalt in H._______ in Begleitung eines
unbekannten Weissen auf ein Schiff geführt worden und an einem ihm
fremden Ort wieder von Bord gegangen sei,
dass ihn dort zwei andere junge Männer zum Bahnhof gebracht und
ihm eine Fahrkarte gekauft hätten, mit welcher der Beschwerdeführer
in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM am 15. April 2009 beim Beschwerdeführer eine Kno-
chenanalyse zur Altersbestimmung durchführen liess, welche ein Kno-
chenalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2009 – eröffnet am 6. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und
überdies den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen würden, weil die polizeiliche Suche nach ihm wegen ei-
nes Tötungsdelikts als legitime strafrechtliche Verfolgung zu qualifizie-
ren wäre,
dass zudem das BFM die Minderheit des Beschwerdeführers anzwei-
felte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 sowie Be-
schwerdeergänzung vom 15. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass auf
das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sei und die Ange-
legenheit sei zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, es sei
von der Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten respektive
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2009
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und betreffend
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
und das Bundesgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1), die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts in der
Frage der Wegweisung und deren Vollzugs jedoch nicht beschränkt ist,
weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu
äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Minderjährigkeit in Frage stellte,
dass aufgrund der Akten tatsächlich erhebliche Zweifel an der Alters-
angabe des Beschwerdeführers bestehen, weshalb vorfrageweise über
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die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl.
hierzu und zum Weiteren EMARK 2004 Nr. 30),
dass angesichts des relativen Beweiswerts der Handknochenanalyse
und auch des äusseren Erscheinungsbildes von Asylsuchenden bei
der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben –
einerseits zum Alter, andererseits zur unterbliebenen Abgabe rechts-
genüglicher Ausweispapiere – in aller Regel entscheidende Bedeutung
zukommt und als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen
auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder ihr
elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Herkunfts-
land fehlen (vgl. a.a.O. E. 6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend dar-
gelegt wird, unglaubhaft sind und diese Feststellung bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben
darf,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg einen
stereotypen und lebensfremden Eindruck erwecken (kostenlose
Schiffspassage, wiederholtes zufälliges Antreffen von unterstützungs-
willigen Unbekannten, völliges Unvermögen jeglicher Angabe zu Rei-
seroute und -dauer) und deshalb nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher
amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, er habe nur
einen Schülerausweis sowie – als amtliches Dokument – eine
Geburtsurkunde besessen,
dass er behauptete, die Geburtsurkunde nach dem Tod der Grossmut-
ter im Jahr (...) im Haus in B._______ gelassen zu haben, welches
seither leergestanden sei, und er danach zum Bruder nach C._______
umgezogen sei,
dass der Verzicht auf diesen einzigen amtlichen Ausweis beim Wegzug
ebenso wenig nachvollziehbar ist wie das Belassen dieses wichtigen
Dokuments in einem leerstehenden Gebäude,
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dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts durchaus
die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Dokument zu besorgen und zu
den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer zwar angab, den Kontakt zu seinen Ge-
schwistern verloren zu haben, bezüglich des Bruders dabei jedoch un-
gereimte Angaben macht, indem er einmal vage die Vermutung äu-
sserte, dieser sei möglicherweise im Gefängnis (vgl. Protokoll Transit-
zentrum Altstätten S. 3,) andererseits wenige Tage später dezidiert zu
Protokoll gab, der Bruder sei im Gefängnis (vgl. Protokoll der Befra-
gung zu den Asylgründen S. 5),
dass ungeachtet dessen die Schwägerin, der Freund seiner Schwes-
ter, welcher ihm bereits in Nigeria beigestanden sei, sowie der Anwalt
der Familie (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 6) um
Hilfe hätten angegangen werden können,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (Protokoll S. 5) be-
zeichnenderweise erklärte, er habe keine Möglichkeit, Ausweispapiere
zu beschaffen, bei der BFM-Befragung dann ausführte, er könne ver-
suchen, über Landsleute in der Schweiz mit seiner Familie entspre-
chend Kontakt aufzunehmen, und in der Beschwerde ausführen liess,
er sei nun daran, Kontakt in Nigeria herzustellen, um so die geforder-
ten Papiere einreichen zu können,
dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht den Eindruck erwecken,
er kümmere sich ernsthaft und zielgerichtet um die Beschaffung von
Dokumenten, welche die von ihm angegebene Identität, namentlich
das Alter, belegen könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten
Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass selbst eine allfällige Nachreichung von solchen Papieren auf Be-
schwerdeebene – die erwähnte Geburtskurkunde würde den Anforde-
rungen an ein Reise- oder Identitätsdokument im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ohnehin nicht genügen (vgl. Urteil BVGE 2007/7 E.
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6 S. 70) – grundsätzlich keine Auswirkungen an einem korrekterweise
auf diese Bestimmung abgestützten Nichteintretensentscheid des BFM
hätte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente zu Handen der Be-
hörden einzureichen, mit überzeugender Begründung und zu Recht
verneint hat, zumal in der Beschwerdeeingabe diese Erwägungen des
BFM nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht entkräftet werden
können,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
vgl. Urteil BVGE/2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der
Asylvorbringen zu Recht auf mangelnde innere Logik und Substanzi-
iertheit der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinweist
(vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch jene Aus-
sagen nach Durchsicht der Protokolle als lebensfremd und konstruiert
qualifiziert werden müssen und von einem Mangel an so genannten
Realkennzeichen geprägt sind,
dass damit auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft sind,
dass das BFM überdies zutreffend erkennt, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm – ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit – im Anschluss an die tätlichen Ausein-
andersetzungen mit Todesfolge als in einem rechtsstaatlich legitimen
Interesse begründet liegen würden,
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dass entgegen der diesbezüglichen Auffassung in der Beschwerde-
schrift keine Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, wonach dem Be-
schwerdeführer vor diesem Hintergrund kein rechtsstaatlichen Grund-
sätzen genügendes Verfahren zuteil kommen würde,
dass die Flüchtlingseigenschaft damit offensichtlich nicht gegeben ist
und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses bestand oder besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nahe Ange-
hörige in Nigeria leben, und es dem Beschwerdeführer möglich und
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zumutbar ist, nach seiner Rückkehr nötigenfalls vorübergehend deren
Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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