B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3097/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. Mai 2010 nicht eintrat und ihn nach (…) wegwies,
dass es am 2. März 2011 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine
Verfügung vom 20. Juli 2010 wiedererwägungsweise aufhob und mitteilte,
das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss
den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. März 2011
(E-5262/2010) die gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 eingereichte
Beschwerde zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegens-
tandslos abschrieb,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16. Mai 2011 zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass es am 7. März 2012 eine erste Anfrage der früheren Rechtsvertre-
tung vom 22. Februar 2012 nach dem Verfahrensstand dahingehend be-
antwortete, das vorliegende Asylgesuch datiere aus dem Jahre 2010 und
unterliege keiner spezifischen Prioritätenkategorie, zudem erweise es
sich aufgrund der Aktenlage klarerweise als nicht spruchreif,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit unbeantwortet gebliebenen
Schreiben vom 29. Oktober 2012 und vom 21. März 2014 an das BFM
gelangte und um Abschluss des Verfahrens sowie um eine kurze Aus-
kunft über den Verfahrensstand (Schreiben vom 29. Oktober 2012) re-
spektive um eine kurze Auskunft über den Verfahrensstand und um eine
prioritäre Behandlung des Asylgesuchs (Schreiben vom 21. März 2014)
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 5. Juni
2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte und beantragt, es sei festzustellen, dass die Be-
handlung des Asylgesuchs zu lange dauere und das BFM das Beschleu-
nigungsgebot verletze, weshalb es anzuweisen sei, bald einen Asylent-
scheid zu fällen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt,
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dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1),
womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er
einen Anspruch auf Behandlung seines am 28. Mai 2010 eingereichten
Asylgesuches hat und er das zuständige BFM erfolglos um dessen ra-
sche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2),
dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist,
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefug-
nis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechts-
schutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall
verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asyl-
verfahren innert der in Art. 37 AsylG erwähnten Verfahrensfristen abge-
schlossen werden kann,
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dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht
vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsver-
bot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013,
m.w.H.),
dass sich aus den Akten ergibt, dass seit der Wiederaufnahme des natio-
nalen Asylverfahrens am 16. Mai 2011 lediglich noch die Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte und seither keine für
die Rechtsvertretung erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr erfolgten,
was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert
werden muss,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der
notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV sta-
tuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb
die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist,
dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert,
dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der
Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu be-
handeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen,
dass mit dem Entscheid in der Sache ohne vorgängige Instruktion der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittel-
verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-
samt Fr. 450.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset-
zen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers be-
förderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 450.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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