B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3097/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2014 zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern (SEM-Dossier N […]) in der Schweiz um Asyl nach.
Am 24. März 2014 fand die Befragung zur Person und am 15. Januar 2015
die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer, kurdischer Eth-
nie, aus Derik. Im (…) seien syrische Sicherheitskräfte auf der Suche nach
seinem Vater – aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten zweier Onkel in der
Schweiz – zum Haus seines Grossvaters gekommen und hätten dort mit
Gewalt versucht einzudringen. Hiergegen habe sich sein Onkel B._______
gewehrt und sei dabei ins Bein geschossen und auf den Kopf geschlagen
worden. In derselben Nacht seien die Behörden auch zum Elternhaus des
Beschwerdeführers gekommen, hätten ihn geschlagen und seine Mutter
vergewaltigt. Am darauffolgenden Morgen seien sie geflohen, bevor sie mit
einem Visum von Istanbul in die Schweiz gereist seien.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
der Beschwerde betreffend seine Eltern und Geschwister beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche
Einsicht in seine syrische Identitätskarte, eventualiter das rechtliche Gehör
zu dieser zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter
des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des
SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
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D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Militärbüchleins und eine Kopie einer Militärvorladung inklusive
Übersetzung ein.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens.
3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
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4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung die Dossiers von
B._______ und C._______ (N […]) und von D._______ (N […]) beigezo-
gen zu haben; weder die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung noch das Aktenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch
darauf schliessen, dass diese Dossiers tatsächlich konsultiert und einer
eingehenden Prüfung unterzogen worden seien. Es stehe fest, dass auch
der Beschwerdeführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung aufgrund
des politischen Profils der Familie (…) betroffen sei. Auch hätten diese
Dossiers im Zusammenhang mit den angeblichen Widersprüchen heran-
gezogen werden müssen. Es sei ausserdem zu rügen, dass die Vorinstanz
davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und zu fragen,
ob anlässlich des im (…) in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung
betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Zudem habe der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person seine syrische Iden-
titätskarte eingereicht, in die die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe.
Die Vorinstanz habe diese weder in der angefochtenen Verfügung noch im
Aktenverzeichnis oder im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie
der Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei.
Hinzu komme, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel – insbe-
sondere die Fotos betreffend die Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen sowie das Militäraufgebot – nicht gewürdigt habe. Weiter stelle es
eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz seit Einrei-
chen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung ein Jahr unge-
nutzt habe verstreichen lassen.
4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen können.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of-
fen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine
geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginie-
rung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis)
voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müs-
sen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden
(statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4).
Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz
die beiden Dossiers der Onkel des Beschwerdeführers angeblich beigezo-
gen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dossiers
auch – entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene – in zwei Sätzen in
den Erwägungen gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 6), was jedoch
vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau
C._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (…) aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten ihres Ehemannes (Onkel des Beschwerdeführers) in das Haus
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ihrer Schwiegereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert
und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl
gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits
in der Erstbefragung seine Asylvorbringen insbesondere auf diese Haus-
durchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den
beiden Onkeln und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätig-
keiten stützte, sind die äusserst kurzen sowie pauschalen Ausführungen
hierzu und der einfache Hinweis, der Beschwerdeführer habe vor seiner
Ausreise aus Syrien kein politisches Profil aufgewiesen, unzureichend.
Frau C._______ wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es
ist dem Beschwerdeführer zudem darin beizupflichten, dass den Akten
auch nicht zu entnehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wur-
den. Die beiden Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls
nicht auf eine angemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen.
Zudem wurde den erwähnten Verwandten des Beschwerdeführers lange
vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die entsprechen-
den Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist verletzt.
5.3 Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Visumsakten sowie des damit
zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Abklärungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, danach
zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung
hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist allerdings festzu-
halten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang
mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der auf Beschwer-
deebene zitierten Rechtsprechung – falls solche existieren – potenziell Hin-
weise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können,
aber nicht müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung zur Person erwähnt, es sei ihm ein Visum zwecks Familienbesuchs
erteilt worden, eine Befragung erwähnte er in diesem Zusammenhang je-
doch nicht (vgl. SEM-Akten A3/13 S. 4 und S. 6). Ebenso wenig betonte er
die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmittelein-
gabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeut-
same Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwe-
sentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht respektive den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll
(vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3
und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).
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5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach
der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich
nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansons-
ten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist
(Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Mai
2017 keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A4, A6, A17 und A19 gewährt,
was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob – wie auf Be-
schwerdeebene behauptet – tatsächlich keine Einsicht in die Identitäts-
karte gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie im Schreiben
nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Insoweit Einsicht
in die Identitätskarte – die dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt ist
– beantragt wird, ist diese zusammen mit dem Laissez-passer dem Be-
schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen
(Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die
Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweis-
mittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Doku-
mente nicht im Beweismittelumschlag, sondern in der Sichttasche hinten
im N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar
nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als
rechtswidrig bezeichnet werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – die
Aktennahme aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016
vom 16. August 2016 E. 6.2.3). Dass eine Identitätskarte sowie ein Lais-
sez-passer eingereicht wurden, hat die Vorinstanz namentlich im Akten-
stück A3/13 aufgeführt. Dass diese Information dem Rechtsvertreter zu-
gänglich war, belegen die Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde
S. 3 f.). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im
vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil
E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen
und Empfehlungen hinzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
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wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den engen Ver-
wandten – die der Beschwerdeführer explizit in Bezug auf seine Asyl-
gründe nannte, die exilpolitisch aktiv sind und Asylstatus in der Schweiz
geniessen – getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig
festgestellt. Sodann ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass
die Vorinstanz nicht auf seine eingereichten Fotos eingegangen ist und
diese lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auflistete, wo-
mit die Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien
zu wenig berücksichtigt worden, insoweit begründet ist. Unbegründet ist
jedoch in diesem Zusammenhang die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf
das Militäraufgebot eingegangen, was die ausführlichen Erwägungen
hierzu in der angefochtenen Verfügung widerlegen (angefochtene Verfü-
gung S. 5 f.). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer – der vor Ergehen
der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht hat – aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen
Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der Abklärungspflicht.
7.
Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht
nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemach-
ten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen
ist somit nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
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Seite 9
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die
übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der grösstenteils aus
der Beschwerde betreffend seine Eltern kopierten Beschwerdeausführun-
gen – zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Identitätskarte sowie das Laissez-passer werden dem Beschwerdefüh-
rer in Kopie zugestellt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’400.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: