Abtei lung V
E-3098/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung
des BFM vom 30. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3098/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
23. Juni 1999, gelante am 18. Juli 1999 in die Schweiz und suchte am
19. Juli 1999 um Asyl nach. Mit Verfügung 12. Mai 2000 stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung
reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
ein, welche diese mit Urteil vom 8. März 2002 abwies.
B.
Am 14. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein
Revisionsgesuch ein, welche dieses mit Urteil vom 7. November 2005
abwies.
C.
Am 6. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juni
2005 Mitglied der regimekritischen „Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge“ (DVF). Er habe an zahlreichen Veranstaltungen teil -
genommen. Auch habe er unter seinem Namen und mit seinem Foto
versehene regimekritische Artikel publiziert, einen in der Monatszeit-
schrift der DVF sowie einen auf deren Homepage. Das Ausmass des
exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers führe zur Fest-
stellung eines politischen Profils. Da der iranische Staat die Aktivitäten
seiner Staatsangehörigen im Ausland genau überwache, müsse der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung
rechnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Dossier „Politische
Aktivitäten von Herrn A._______ in der Schweiz vom Sept. 2005 bis
Sept. 2006“, eine Kopie der „Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden"), eine Bestätigung der
DVF vom 9. Februar 2007, eine Bestätigung von B._______ vom
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9. Februar 2007, eine Videokassette vom 17. September 2005 sowie
drei Flugblätter mit deutscher Übersetzung und vier Fotos ein.
D.
Am 16. Februar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte dieser geltend, er sei seit
Juli 2005 offizielles Mitglied der DVF und habe an sämtlichen
Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Seit Juni 2007
sei er in C._______ und D._______ für die Verteilung der DVF-
Zeitschriften zuständig.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Flugblätter und eine
Bestätigung des DVF zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch
seinen aktuellen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwiesen.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 verzichtete die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007
unterbreitete die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
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reichte dieser mit Schreiben vom 8. April 2008 die Replik sowie
folgende Beweismittel ein: Exemplar des „Kanoun“ vom April 2007,
Unterlagen zu Kundgebungen vom 3. April, 1. Mai, 16. Juni, 25. August
und 12. September 2007 sowie eine Ausgabe von „Nimrooz“ vom
22. Februar 2008 (mit Übersetzung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zur Begründung
führte es aus, aufgrund der blossen Mitgliedschaft bei der DVF sei der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Den
Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Be-
hörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Kenntnis ge-
nommen oder Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Sodann
zeige das eingereichte Beweismaterial, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden
würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert
würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all
diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zu-
zuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären,
könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen
und identifizieren. Zudem dürfte es den iranischen Behörden bekannt
sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher
Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indes nur
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Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers
würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran
zu begründen vermögen. Sein Verhalten sei insgesamt betrachtet nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Vor
dem Beitritt zur DVF habe er sich als Anhänger der Volksmudjahedin
engagiert und an Kundgebungen im Ausland teilgenommen. Zwischen
September 2005 und April 2007 habe er an über vierzehn Aktionen
der DVF teilgenommen. Er habe drei Artikel mit regimekritischem
Inhalt unter seinem Namen veröffentlicht, zwei in der Monatszeitschrift
der DVF und einer auf deren Homepage. Ab Januar 2007 habe er eine
gehobene Funktion innerhalb der DVF übernommen, indem er zum
Verantwortlichen für die Städte C._______ und D._______ bestimmt
worden sei. Er sei für den reibungslosen Informationsfluss über die
Aktivitäten der DVF und die Verteilung der Monatszeitschrift zuständig.
Weiter habe er im April 2007 an zwei Antikriegsdemonstrationen teil -
genommen und am 19. März 2007 den Parlamentariern des Kantons
E._______ die Monatszeitschrift der DVF verteilt. Er sei nicht blosses
Mitglied, sondern Mitglied der rund 30köpfigen erweiterten Führung
der DVF. Diese spezielle Funktion werde vom BFM mit keinem Wort
gewürdigt, mithin habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt. Dieser Mangel könne durch die Be-
schwerdeinstanz nicht geheilt werden, weshalb die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ebensowenig
würdige das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher an
Kundgebungen der Volksmudjahedin teilgenommen habe.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, entgegen der vor-
instanzlichen Auffassung verfüge der interessierte und engagierte
Beschwerdeführer über ein politisches Profil. Gesamthaft betrachtet
handle es sich bei ihm um einen hochgradig politisch motivierten
Gegner des Regimes im Iran. Er nehme eine konkrete Gefährdung in
Kauf, indem er seine persönlichen Interessen hinter das Interesse an
einem Wandel im Iran stelle. Der Beweggrund für seine Aktivitäten
liege in seiner inneren Überzeugung. Sodann sei der iranische Staat
durchaus in der Lage, exilpolitisch Aktive zu identifizieren. Bei einer
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Rückkehr habe der Beschwerdeführer daher mit einer konkreten
Gefährdung zu rechnen.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe es in der an-
gefochtenen Verfügung unterlassen, die besondere Funktion des Be-
schwerdeführers als Informationsverantwortlicher von C._______ und
D._______ anzuführen und zu würdigen. Damit habe es den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. In der Tat ist der angefochtenen
Verfügung kein Hinweis auf diese Funktion zu entnehmen. Allerdings
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Funktion in der
schriftlichen Eingabe vom 6. Dezember 2006 nicht anführte. Zudem
erwähnte er sie anlässlich der Anhörung nur kurz und beschränkte die
Umschreibung derselben auf jene Tätigkeiten, die nicht über
diejenigen anlässlich von Kundgebungen der DVF hinausgehen. In
Anbetracht dieser Sachlage ist zu schliessen, dass jedenfalls keine
gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, die eine
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. Damit
besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
§11 Asyl, S. 542. f.; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern
2003, S. 448 ff.).
6.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei
iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asyl-
gesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
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AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines ent-
sprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
6.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl.
SFH-Bericht, a.a.O., S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist all-
gemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden möglich sein,
die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt
und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten
zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivi-
täten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied-
schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Ver-
folgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss
von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O., S. 7).
6.4 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest,
er erfülle aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling, und dies um so mehr, als
er bereits vor der Einreise in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei.
Im Urteil der ARK vom 8. März 2002 wurde ausgeführt, die geltend
gemachten politischen Tätigkeiten seien zu allgemein gehalten, als
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dass davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde
deswegen im Iran verfolgt. Der Beschwerdeführer habe weder einer
bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe noch einer Partei angehört,
noch seien seine Tätigkeiten über das Anbringen von Slogans und
Flugblätter hinausgegangen. Im Weitern vermochte er auch im
Rahmen des Revisionsverfahrens die behaupteten politischen Aktivi-
täten nicht substanziiert darzutun. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines
Heimatlandes politisch nicht aktiv und deshalb beim iranischen
Geheimdienst nicht als regimefeindliche Person registriert war und
nicht überwacht wurde.
Zu seinem politischen Engagement in der Schweiz macht der Be-
schwerdeführer geltend, er habe zwischen September 2005 und
September 2007 an vierzehn Kundgebungen teilgenommen. Zunächst ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
16. Februar 2007 nicht in der Lage war, sein exilpolitisches Engagement
auch nur im Ansatz zu substanziieren. Seine diesbezüglichen Angaben
sind vage und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer be-
richte über selbst Erlebtes. Sodann lässt auch die Anzahl der vom Be-
schwerdeführer besuchten Kundgebungen innerhalb von zwei Jahren
nicht auf eine besonders intensive exilpolitische Aktivität schliessen.
Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer
seit September 2007, mithin seit über zweieinhalb Jahren, offenbar an
keiner Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat der durch
einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute – im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht – keine weiteren Dokumente im Zusammen-
hang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten
gegeben. Was die eingereichten Fotos anbelangt, ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner
Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen,
dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das
Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine
Führungsposition innegehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen
Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime im Iran, ist aus den Fotos
aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Insoweit weist der Be-
schwerdeführer kein besonderes politisches Profil auf.
Weitergehend stellt auch die Funktion des Beschwerdeführers als
Informationsverantwortlicher für C._______ und D._______ keine
hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderposition
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dar, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung führen könnte.
Ebensowenig bringt ihn die Publikation von Internetartikeln in eine
exponierte Lage, da solche Artikel von der Machart und dem Er-
scheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstel-
len, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter
wechselnden Namen erscheinen. Demnach ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland gehört, für die
sich die iranischen Behörden interessieren. Diese haben nach den
Erkenntnissen der Asylbehörden (vgl. auch angefochtene Verfügung)
nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen wird.
Damit ist festzuhalten, dass die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz ihn entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als besonders engagierten
und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten
erscheinen lässt. Vielmehr erweckt er den Eindruck eines gewöhn-
lichen, regimekritischen Exiliraners ohne eigentliches politisches oder
ideologisches Profil.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dazu-
tun vermochte, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen
sowie die zahlreichen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat demnach das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend sind den Akten keine individuellen Unzumutbarkeitsindizien
zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund
seiner langjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den Akten zu ent-
nehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
Jahre 1999, mithin 26 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Sodann
verfügt er über eine Ausbildung als E._______ und hat vor der
Ausreise während drei Jahren ein eigenes Geschäft geführt. In der
Schweiz konnte er sich weitere Berufserfahrung als F._______ an-
eignen. Sodann leben gemäss seinen Angaben im Rahmen des ersten
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Asylverfahrens seine Eltern und Geschwister in G._______
beziehungsweise H._______. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 24
E.10.1 S.215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist
ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
11.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit
dem 15. April 2009 im I._______ in D._______ als F._______
angestellt ist, mithin nicht mehr vor seiner Bedürftigkeit ausgegangen
Seite 13
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werden kann. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von CHF
600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-3098/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und den J._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 15