B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3098/2016
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit B._______ am (…) und gelangte am (…) im Besitz
eines Einreisevisums in die Schweiz, wo sie am 22. Februar 2015 für sich
und B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. März 2015 wurde sie im
C._______ zu ihrer Person befragt und am 7. Juli 2015 in (…) zu ihren
Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige russischer Abstam-
mung und christlichen Glaubens. Sie sei in der Stadt D._______ (Region
[…]) geboren. Sie habe mehrere Jahre in E._______ und danach in
F._______ gelebt, wo sie B._______ zur Welt gebracht habe. Nach einem
Aufenthalt von (…) sei sie mit B._______ nach D._______ gezogen, weil
ihr (inzwischen) geschiedener Ehemann verschwunden sei und sie nicht
mehr unterstützt habe. Im (…) seien sie nach G._______ geflüchtet, weil
sie die Zeit wegen der Konflikte in Kellern hätten verbringen müssen. Einen
Monat später seien sie nach D._______ zurückgekehrt, weil auch
G._______ bombardiert worden sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe
sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem (…) zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit am 18. April 2016 eröffneter Verfügung vom 15. April
2016 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin)
vom 22. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2016 (Datum Poststempel) gelangte
die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und
5 dieser Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit der
Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar.
Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung in den angefoch-
tenen Punkten und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Er-
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hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der
angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 29. April 2016 einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 räumte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis zum 6. Juni 2016 eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, im Unterlassungs-
fall gehe das Gericht davon aus, dass sie im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
über die nötigen Mittel verfüge, um das vorliegende Verfahren zu bestrei-
ten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich ebenfalls bis zum 6. Juni
2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016, die der
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin fristgerecht eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und von
B._______ vom (…), einen Zwischenbericht (…) vom (…) betreffend
B._______, ein (…) betreffend (…) bei der Beschwerdeführerin vom (…)
und eine Verordnung zur (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin
zu den Akten.
Zur Vernehmlassung führte sie an, diese mache deutlich, dass sich die Vor-
instanz nicht mit der individuellen Situation ihrer Mandantin auseinander-
gesetzt habe. Darin werde behauptet, die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin bereits einmal in F._______ gewohnt habe, würde ihr eine Ansie-
delung an diesem Ort erleichtern. Zudem sei hervorzuheben, dass sie sich
nach G._______ – an den Wohnort (…) – begeben könne, wobei es sich
um ein von der ukrainischen Regierung kontrolliertes Gebiet handle, das
momentan stabil sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits einmal dort
als Flüchtling aufgehalten, Hilfe erhalten und bei (…) gewohnt. Mit diesen
Ausführungen verkenne die Vorinstanz vollständig die persönliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin, wie sie unter anderem bereits in der Rechts-
mitteleingabe dargelegt worden sei. Sie scheine sich auch nicht mit der
aktuellen Lage der intern Vertriebenen in der Ukraine und mit der Situation
in G._______ auseinanderzusetzen, weshalb innert nützlicher Frist eine
ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht werde.
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G.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin die in Aussicht
gestellte ausführliche Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 30. Mai 2016 und die zur Stützung ihrer Vorbringen auf der letzten
(nicht nummerierten) Seite aufgeführten Beilagen ein.
H.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin einen aktu-
ellen Arztbericht (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Dar-
aus gehe hervor, dass ihre Mandantin bereits seit ihrer Kindheit und Ju-
gend, insbesondere aber aufgrund der Kriegsereignisse in der Ostukraine,
(…) sei. Sie sei deshalb von (…) bis (…) aufgrund ihrer (…) im (…) behan-
delt worden. Sie befinde sich seit dem (…) bei (…) in Behandlung und sie
nehme alle (…) Wochen eine (…) wahr. Laut Arztbericht bestünden die (…)
weiter und einem (…)erfolg stehe im Wege, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin nicht in einem sicheren Umfeld befinde, weil ihr nach wie vor die Weg-
weisung in die Ukraine bevorstehe. Sie würden sich deshalb verstärken
und brächten (…) mit sich. Eine Ausweisung ins Herkunftsland käme einer
(…) gleich, die beschriebene (…) würde sich deutlich verschlechtern und
es werde diesfalls eine (…) erwartet. Die behandelnden Fachärzte erach-
teten den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Ukraine
als nicht zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 ist, soweit sie die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Weg-
weisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) betrifft, mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3098/2016
Seite 6
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an, weder die in der Ukraine herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung sprechen. Der Konflikt in der Ostukraine beschränke sich auf
ein relativ kleines Gebiet. Der Wohnort der Beschwerdeführerin und von
B._______ befinde sich zwar im vom bewaffneten Konflikt betroffenen Ge-
biet, aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit
bestehe jedoch die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb des von der Regie-
rung kontrollierten Gebietes frei zu wählen. Zudem habe die Beschwerde-
führerin mehr als (…) in F._______ gelebt und den Akten könnten keine
individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse entnommen werden. Aus-
serdem verfüge sie über Berufserfahrung und über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen könne.
In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 wurde diesbezüglich angeführt,
es sei festzuhalten, dass sich der Wegweisungsvollzugsentscheid nicht auf
einen konkreten Ort, sondern auf das ganze von der Regierung kontrol-
lierte Gebiet beziehe, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, den für
die Beschwerdeführerin und B._______ besten alternativen Wohnort zu
evaluieren und zu bestimmen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung
ausgeführt worden sei, gäbe es gewisse Faktoren, die für eine Zufluchts-
alternative in F._______ sprechen würden, zumal die Beschwerdeführerin
diese Stadt aufgrund ihres dortigen Aufenthaltes bereits kenne. Als weitere
Aufenthaltsalternative komme G._______ in Frage, wo sie sich vor ihrer
Ausreise bei (…) aufgehalten habe und als Flüchtling registriert sei.
G._______ werde von der ukrainischen Regierung kontrolliert und sei ak-
tuell sicher. Zudem könne sich auch ihre in D._______ wohnhafte (…) in
G._______ um (…) kümmern. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin
nach ihrer Rückkehr erneut als IDP registrieren lassen und die mit diesem
Status verbundenen sozialen Rechte in Anspruch nehmen. Aufgrund ihres
ukrainischen Reisepasses sollte es ihr ohne weiteres möglich sein, ihre
Herkunft aus D._______ nachzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich deshalb als zumutbar.
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Seite 7
6.
6.1
6.1.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Diesbezüglich können
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Hei-
matland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie)
zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke As-
similierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur
Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als un-
zumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommene Praxis der Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mittei-
lungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 6 E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51
E. 5.6).
6.1.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügun-
gen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht es den Verfü-
gungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass
sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl. ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, RZ. 354 ff.).
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6.1.3 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Wegweisung;
Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessensspielraum. Dieser
Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Begründungsdichte aus: Im
Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind
die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die
allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf
diese Weise erlangten Befunde sind an verhältnismässig offenen Rechts-
begriffen zu messen. Die Begründung des angeordneten Wegweisungs-
vollzugs hat demnach dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn le-
diglich – wie bei der Anordnung der Wegweisung – eine gesetzlich vorge-
schriebene Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder
aus den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben.
6.1.4 Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einer-
seits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicher-
heitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Anderseits muss dargelegt werden, dass auch
aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person keine konkrete
Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es, die humanitären Aspekte
im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei
einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche In-
teresse am Vollzug der Wegweisung abzuwägen. Aus der Begründung
muss ersichtlich sein, dass diese Abwägung vorgenommen wurde (vgl. da-
zu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1 S. 44 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise da-
rauf enthält, das SEM habe im Sinne der vorgenannten Erwägung
(E. 6.1.1) die Situation von B._______ unter dem Blickwinkel des Kindes-
wohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämt-
liche Kriterien einbezogen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug
wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperson [vor al-
lem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit], Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz). Insbesondere wäre unter
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anderem auch zu veranschlagen gewesen, dass in der Beschwerde gel-
tend gemacht wurde, B._______ sei wie (…) Mutter Zeuge von Kriegs-
handlungen, worunter die gezielte Tötung von Menschen und andere Ge-
walttaten, geworden und aufgrund dieser Ereignisse (…). Vor diesem Hin-
tergrund wäre das SEM verpflichtet gewesen, abzuklären, ob in der Ukra-
ine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende Behandlungsmöglichkeiten
für B._______ existieren. Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine
sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die be-
troffene Person, sondern schränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu
überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das SEM
der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und da-
mit den Anspruch der Beschwerdeführerin und von B._______ auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat.
6.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt
hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen muss. Entsprechend der for-
mellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Be-
gründung im Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen
Richtigkeit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die
Gehörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die
Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder
mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeliefert respek-
tive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Vorliegend hat es die Vorinstanz unter-
lassen, in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 eine rechtsgenügliche
Begründung für den angeordneten Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt
des Kindeswohls nachzuliefern. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum
für eine Heilung des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrens-
mangels, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs zu kassieren ist (vgl. dazu unter anderen die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013,
E-1494/2013 vom 11. Dezember 2014 und D-1553/2015 vom 6. Oktober
2015).
7.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 sind aufzuheben
und die Sache ist zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das
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SEM zurückzuweisen. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Aus-
einandersetzung mit den auf Beschwerdeebene im Hinblick auf einen re-
formatorischen Entscheid gemachten Vorbringen und den zu deren Stüt-
zung zu den Akten gereichten Dokumenten, weil es Sache des SEM sein
wird, sich damit zu befassen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos wird. Ein Kostenvorschuss ist nicht einge-
fordert worden, weshalb der diesbezüglich Antrag auf Verzicht hinfällig ist.
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. April 2016 werden auf-
gehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
Versand: