Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3099/2010
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
7. Mai 2008, gelangte am 14. Mai 2008 in die Schweiz und suchte am
28. Mai 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl
nach, wo er am 11. Juni 2008 erstmals befragt wurde. Das BFM hörte ihn
am 17. Juli 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______ (Provinz C._______). Er sei politisch nie aktiv gewesen.
Allerdings hätten er und seine Familie wegen ihrer ethnischen
Zugehörigkeit, aber auch wegen ihres politisch aktiven und deshalb zu
einer Gefängnisstrafe verurteilten Verwandten, D._______, unter
polizeilichem Druck gestanden. Deshalb sei die Familie im Jahre 2002
nach E._______ Provinz übersiedelt. Nach Abschluss der Mittelschule
habe auch er sich nach E._______ begeben und dort in verschiedenen
F._______ gearbeitet. Im Januar 2007 habe er seine Grosseltern in
B._______ besucht. Am dritten Tag nach seiner Ankunft sei er im Hause
seiner Grosseltern von Polizisten in Zivil aufgesucht und aufgefordert
worden, mit ihnen im Auto mitzukommen. In der Folge hätten ihn die
Polizisten vor die Stadt gebracht. Dort sei er nach dem Aufenthaltsort
seines Bruders und demjenigen seines Cousins, D._______, befragt
worden. Da er den Polizisten nicht geantwortet habe, hätten sie ihn
geschlagen. Nach einer Stunde sei er mit der Auflage entlassen worden,
innerhalb einer Woche der Polizei den Aufenthaltsort seiner beiden
Verwandten zu melden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in
B._______ sei er nach E._______ zurückgekehrt. Am 5. Mai 2008 habe
die Polizei daheim nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn über das
Vorsprechen der Polizei orientiert. Am folgenden Tag habe er sich nach
G._______ begeben, um anschliessend in die Schweiz zu reisen. Die
Reise hätten sein Bruder und sein Onkel organisiert. Im Übrigen werde er
in seiner Heimat auch deshalb gesucht, weil er seinen Militärdienst noch
nicht geleistet habe.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 verneinte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
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C.
Mit Eingabe vom 30. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das
BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Subeventuell seien die Punkte 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufzuheben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2010 setzte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.–, welcher Betrag innert der angesetzten Frist
einbezahlt wurde.
E.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2010 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es
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aus, in der Türkei existiere die Sippenhaft nicht mehr. In der Praxis
würden allerdings gelegentlich noch staatliche Repressalien gegen nahe
Verwandte politischer Aktivisten angewendet. Solche Behelligungen
könnten als sogenannte Reflexverfolgung asylrechtlich relevante
Intensität annehmen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur
Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle würden aufgrund
ihrer Art und Intensität jedoch keine ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen. Der Beschwerdeführer sei gerade einmal, nämlich
im Jahre 2007, von den heimatlichen Behörden befragt worden. Darüber
hinaus sei das Motiv für die behördliche Befragung des
Beschwerdeführers wenig glaubhaft, da es wenig wahrscheinlich sei,
dass die türkischen Behörden den Aufenthaltsort der angeführten
Personen nicht kennen würden. Vom blossen Vorsprechen der Polizei am
5. Mai 2008 könne nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes geschlossen werden. Schliesslich stelle die Einberufung in
den Militärdienst keinen Grund nach Art. 3 AsylG dar. Dies sei nur der
Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer
unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe, wenn das
Strafmass für ihn höher ausfalle als für eine Person ohne diesen
spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den
Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung
aussetze.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung darauf
hingewiesen, dass sich bereits sein Bruder wegen derselben Probleme in
der Schweiz aufhalte. Dabei gehe es um den in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Cousin, D._______, welcher die Ursache seiner
Probleme sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese
Zusammenhänge präzisiert. Um das Vorliegen einer Reflexverfolgung
vollständig und richtig abzuklären, hätte die Vorinstanz die Dossiers des
Bruders und des Cousins zum vorliegenden Verfahren des
Beschwerdeführers beiziehen müssen. Namentlich handle es sich beim
Cousin des Beschwerdeführers um einen prominenten politischen
Aktivisten, welcher zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
sei. Indem das BFM die beiden Dossiers nicht beigezogen habe, habe es
den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig festgestellt. Für den
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Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei
der vollständige und richtige Sachverhalt durch das
Bundesverwaltungsgericht festzustellen. Namentlich würden die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Bruders des
Beschwerdeführers betreffend Reflexverfolgung auch für das vorliegende
Verfahren gelten. Vorliegend sei auffallend, dass der Beschwerdeführer
im Januar 2007, kurze Zeit nach der Ausreise seines Bruders, von den
heimatlichen Behörden mitgenommen worden sei. Vor diesem
Hintergrund stelle die Suche vom 5. Mai 2009 ein bedeutendes Ereignis
dar. Schliesslich werde der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des
noch zu leistenden Militärdienstes gesucht. Bei einem Grenzübertritt
würde der Beschwerdeführer sofort festgenommen. Nach der Entlassung
aus dem Gefängnis würde er umgehend in den Militärdienst überstellt.
5.3. Die Rüge des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt
wegen unterlassenem Beizug der Asyldossiers des Cousins und des
Bruders ist vorweg zu prüfen, da eine allenfalls ungenügende
Sachverhaltsermittlung eine materielle Beurteilung des Falles
verunmöglichen würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
insoweit mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers,
H._______, koordiniert wird, als die beiden Urteile gleichzeitig ergehen
und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere
berücksichtigt werden. Aus diesem Umstand ergibt sich daher, dass
sowohl das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers als auch die
Asylakten des Cousins, D._______, Grundlage für die Beurteilung des
vorliegenden Verfahrens bilden. Insoweit wurde dem entsprechenden
Prozessantrag auf Beizug der beiden Dossiers entsprochen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörungen seinen Cousin und seinen Bruder H._______ erwähnt und
seine persönliche Verfolgung mit dem politischen Engagement sowie der
Verurteilung des Cousins, aber auch mit der polizeilichen Befragung
seines Bruders in Verbindung gebracht beziehungsweise begründet hat.
Anlässlich der Anhörungen haben die Befrager des BFM dem
Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl offene als auch konkrete Fragen
gestellt. Insoweit wird offensichtlich, dass sich das BFM jederzeit bewusst
war, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf die Asylgründe
seines Cousins und seines Bruders abstützt. Sodann ergibt die
Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein
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ausreichendes Bild seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat ergaben,
aufgrund dessen die Vorinstanz im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung zu
Recht zum Schluss gelangen durfte, der Sachverhalt sei hinreichend
festgestellt und abschliessend beurteilbar. Insoweit durfte es auch von
einem Beizug der Dossiers des Cousins und des Bruders absehen.
Demnach hat das BFM den Sachverhalt sowohl richtig als auch
vollständig festgestellt. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als
ein Sachverhalt erst dann als nicht richtig ermittelt gilt, wenn er eindeutig
und augenfällig unzutreffend ist, beziehungsweise gilt er als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Umstand übergangen wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Damit wird
auch offensichtlich, dass allein die Tatsache, dass sich ein Asylsuchender
auf die Verfolgung eines Verwandten beruft, nicht bereits zwingend den
Beizug dessen Dossiers zur Feststellung des Sachverhalts erfordert. In
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene
Rüge als unzutreffend, und es besteht keine Veranlassung, die Akten an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Januar 2007 für eine
Stunde von der Polizei festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seines
Bruders und demjenigen seines Cousins gefragt worden. Zudem habe
sich im Mai 2008 die Polizei zu Hause in E._______ nach ihm erkundigt.
Dazu ist festzustellen, dass der angeführten Kurzfestnahme offensichtlich
die erforderliche Intensität fehlt, um sie als asylrechtlich relevant zu
betrachten. Entsprechend stellte sie für den Beschwerdeführer seinerzeit
auch keinen Anlass dar, deretwegen das Heimatland zu verlassen. Was
die polizeiliche Nachfrage im Mai 2008 anbelangt, so kennt der
Beschwerdeführer nicht einmal das Motiv für diese behördliche Aktion.
Möglicherweise stand sie lediglich im Zusammenhang mit dem seitens
des Beschwerdeführers noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl.
diesbezüglich nachstehend). Jedenfalls aber stellt diese geltend
gemachte polizeiliche Vorsprache aufgrund ihrer Art und Intensität
klarerweise keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines
politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
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worden sei, sowie wegen seines einmal von der Polizei verhafteten
Bruders begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne einer
Reflexverfolgung zu haben.
Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren PolitMalus auf einen solchen auch
bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung
kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden namentlich in den Jahren des intensiven
militärischen Konflikts in den Süd und Ostprovinzen nicht selten
angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen
Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu
ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den
türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist.
Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des
Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko,
Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 1994 Nr. 5).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Bruders des
Beschwerdeführers, H._______, mit heutigem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird. Insoweit vermag der
Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren seines Bruders bezüglich der
geltend gemachten Reflexverfolgung nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Was sodann die Berufung auf die Asylvorbringen des Cousins
anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geltend gemachte einstündige Festnahme sowie
die polizeilichen Nachfragen aufgrund mangelnder Intensität nicht
asylrelevant sind. Somit verbleibt vorliegend einzig die Tatsache der
Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Cousin, mithin ein
Umstand, der für sich alleine besehen nicht das Vorliegen einer Furcht
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vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu
begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer kein eigenes politisches
Profil aufweist. Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass D._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf
seinen Flüchtlingsstatus verzichtete und die Rückgabe seiner
heimatlichen Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das Hüseyin
Caliskan gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen
sei. Der Cousin D._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr)
verfolgt und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In
Anbetracht der vorliegenden Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung durch die türkischen
Behörden ausgesetzt ist.
5.4.3. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe noch
Militärdienst zu leisten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es
gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht
strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B.
BVGE D5392/2010 vom 30. August 2010 und D1896/2009 vom
22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der
Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige
wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt
oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum
Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2).
Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als
asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben
ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines
"Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur
Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer
aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter
als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass
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während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und
Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen
sind indes in der Regel nicht derart gravierend, als dass es sich dabei um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen
somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht
vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz
allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen
Gesichtspunkten vermögen auch die beiden im Mai 2010 lediglich in
Kopie eingereichten Schreiben des Ministeriums der Nationalen
Sicherheit B._______ vom 26. Januar 2009 und 6. April 2010, letzteres
den Bruder des Beschwerdeführers, H._______, betreffend, nichts zu
ändern.
5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der
vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1] SR 142.311).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
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Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als
zumutbar zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und mit
diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen
Angaben hat sein älterer Bruder in E._______ ein eigenes Haus, in
welches seine Familie im Jahre 2002 und der Beschwerdeführer selbst
ein Jahr später übersiedelte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der
Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer
Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er vor der Ausreise während
viereinhalb Jahren an verschiedenen Orten in (…) als I._______
gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat (wieder) eine eigene Existenz
aufbauen kann. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung
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als unzumutbar erscheinen liesse. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder H._______, dessen
Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer türkischen
Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
Versand: