B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3100/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 gewährte das SEM dem Bruder des
Beschwerdeführers G._______ und dessen Ehefrau H._______ Asyl und
anerkannte sie – insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten –
als Flüchtlinge.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 gewährte das SEM Frau I._______ –
insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung durch die syrischen Sicher-
heitskräfte bei ihren Schwiegereltern im (…), bei der der Bruder ihres Ehe-
mannes angeschossen, sie mitgenommen, auf dem Posten des Geheim-
dienstes inhaftiert und über ihren Ehemann J._______ (Bruder des Be-
schwerdeführers) in der Schweiz befragt wurde, und der damit zusammen-
hängenden exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes – Asyl und aner-
kannte sie als Flüchtling.
C.
Mit Verfügung vom 24. April 2013 anerkannte das SEM den Bruder des
Beschwerdeführers J._______ – insbesondere aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten (am […] berichtete die Nachrichtensendung (…) über
dessen exilpolitische Aktivitäten und deren Konsequenzen in Syrien) – als
Flüchtling und bezog ihn in das Asyl seiner Ehefrau I._______ ein.
D.
Die Beschwerdeführer suchten am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 19. März 2014 fanden die Befragungen zur Person und am
27. und 29. Juli 2015 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie geltend,
sie seien Syrer, kurdischer Ethnie, aus K._______. Im (…) seien syrische
Sicherheitskräfte – aufgrund von Aktivitäten der Brüder des Beschwerde-
führers in der Schweiz – in ihr Haus und in dasjenige der Eltern des Be-
schwerdeführers eingedrungen und hätten einen Bruder des Beschwerde-
führers angeschossen (Haus der Eltern), ihre Kinder geschlagen und die
Beschwerdeführerin sexuell missbraucht (Haus der Beschwerdeführer).
Am Tag darauf habe der Beschwerdeführer die Flucht über Mamashur in
den Nordirak organisiert, wo sie bis Ende November 2013 gelebt hätten,
bevor sie über die Türkei mit Visa in die Schweiz gereist seien. In der
Schweiz sei der Beschwerdeführer – wie seine beiden Brüder – politisch
aktiv.
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E.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
F.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Kopie (bezeichnet als Haftbefehl betreffend den Beschwerde-
führer, (…), L._______, vom (…), inkl. Übersetzung), verschiedener Artikel
und Berichte sowie eines Internetbeitrags der Sendung (…) betreffend den
Bruder des Beschwerdeführers J._______ beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in
die eingereichten Ausweisdokumente sowie in sämtliche Beweismittel ge-
mäss einem neu zu erstellenden Beweismittelverzeichnis, eventualiter das
rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Aktenein-
sicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und seien sie als Flüchtlinge anzuerken-
nen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des
Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichten die Beschwerdeführer
Fotos des Beschwerdeführers vom (…) zu den Akten.
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J.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführer
Fotos des Beschwerdeführers vom (…) den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer Fotos
des Beschwerdeführers vom (…) und vom (…) zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer zusam-
men mit einem als Flugblatt bezeichneten Schreiben vom (…) Fotos des
Beschwerdeführers vom (…) zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführer Kopien
der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ihrer Verwandten in der
Schweiz zu den Akten und führten aus, aus diesen gehe hervor, dass zahl-
reiche ihrer Verwandten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden
seien, zudem würden sie sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten und ihre
Kinder seien hier aufgewachsen und integriert.
N.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführer eine Be-
stätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Schweiz vom 31. Dezem-
ber 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens.
3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung, die Dossiers der Brüder
des Beschwerdeführers (N […] und N […]) beigezogen zu haben; weder
die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch das Ak-
tenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch darauf schliessen,
dass die Dossiers der Brüder tatsächlich konsultiert und einer eingehenden
Prüfung unterzogen worden seien. Insbesondere habe die
Vorinstanz nicht erwähnt, dass die beiden Brüder aufgrund ihrer ausseror-
dentlichen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, aufgrund derer sie in Syrien eine gezielte asylrele-
vante Verfolgung zu erwarten hätten und aufgrund derer die Ehefrau von
J._______ vom Regime angegriffen worden sei. Bei diesem Angriff handle
es sich um den von den Beschwerdeführern erwähnten Angriff im Eltern-
haus des Beschwerdeführers im (…), bei dem der Bruder J._______
schwer verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen von
I._______ – Schwägerin des Beschwerdeführers – als glaubhaft erachtet
und ihr aufgrund der erfolgten asylrelevanten Reflexverfolgung wegen ih-
res Ehemannes Asyl gewährt, womit die Vorinstanz zwingend auch die
Asylakten betreffend I._______ hätte beiziehen und berücksichtigen müs-
sen. Das Schweizer Fernsehen habe im Übrigen in der Sendung (…) über
J._______, seine exilpolitischen Aktivitäten und die daraus folgende Re-
flexverfolgung der Familie in Syrien berichtet. Dieselben Unterlagen betref-
fend den Bruder J._______ hätten die Beschwerdeführer als Beweismittel
für ihre Vorbringen eingereicht. Letztere seien jedoch von der Vorinstanz
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nicht gewürdigt worden. Es stehe eindeutig fest, dass auch die Beschwer-
deführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung betroffen seien, der ge-
waltsame Übergriff auf J._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers
habe offensichtlich auch dem Beschwerdeführer gegolten. Zudem habe
sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Schreiben des Rechtsvertre-
ters vom 17. Oktober 2016 auseinandergesetzt. Es sei ausserdem zu rü-
gen, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen
beizuziehen und die Beschwerdeführer zu fragen, ob anlässlich des im (…)
in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung betreffend die Gesuchs-
gründe stattgefunden habe. Ferner hätten die Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung zur Person mehrere Ausweisdokumente eingereicht, in die
die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese
zwar in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch weder im Aktenver-
zeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen. Die Vorinstanz
habe die Beweismittelumschläge mit einer unübersichtlichen Auswahl der
eingereichten Fotos zur Einsicht zugestellt, die sich dem Beschrieb auf den
Beweismittelumschlägen nicht eindeutig zuordnen liessen.
4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen können.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
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Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten of-
fen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann
(BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine
geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginie-
rung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis)
voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müs-
sen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden
(statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4).
Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz
die beiden Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers angeblich beige-
zogen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dos-
siers auch – entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene – in zwei Sät-
zen in den Erwägungen erwähnt (angefochtene Verfügung S. 6), was je-
doch vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau
I._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (…) aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten ihres Ehemannes (Bruder des Beschwerdeführers) in das Haus
ihrer Schweigereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert
und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl
gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer bereits
in der Erstbefragung ihre Asylvorbringen insbesondere auf diese Haus-
durchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den
beiden Brüdern und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätig-
keiten stützten, sind die beiden pauschalen sowie oberflächlichen Sätze zu
den beiden Brüdern unzureichend. Frau I._______ (ebenfalls Dossier N
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[…]) wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es ist den Be-
schwerdeführern darin beizupflichten, dass den Akten auch nicht zu ent-
nehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wurden. Die beiden
Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls nicht auf eine an-
gemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen. Zudem wurde den
Brüdern lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die
entsprechenden Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist
verletzt.
5.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern verlangten Beizugs ihrer
Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, weil es die
Vorinstanz unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Vi-
sumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe
stattgefunden habe, ist allerdings festzuhalten, dass Visumsakten (z. B.
Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein huma-
nitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführern zitierten Recht-
sprechung – falls solche existieren – potenziell Hinweise und Rückschlüsse
auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar
haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung zur Person jeweils erwähnt, es sei ihnen in Istanbul
ein Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnten sie in diesem Zusam-
menhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akten A3/14 S. 8 und A4/12 S. 6). Ebenso
wenig betonten sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in
der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise
auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren
entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht res-
pektive den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt
haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017
E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).
5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach
der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich
nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansons-
ten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist
(Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017
keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A5, A6, A10, A35 und A37 gewährt,
was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob – wie auf Be-
schwerdeebene behauptet – tatsächlich keine Einsicht in die Dokumente
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(Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs Schweizer Laissez-passer
sowie ein Führerschein) gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal
sie im Schreiben nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wur-
den. Insoweit Einsicht in diese Dokumente – die den Beschwerdeführern
im Übrigen vollumfänglich bekannt sind – beantragt wird, sind sie den Be-
schwerdeführern zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen
(Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die
Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweis-
mittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Doku-
mente nicht im Beweismittelumschlag sondern in der Sichttasche hinten im
N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar nicht
dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als rechtswid-
rig bezeichnet werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Aktennahme
aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August
2016 E. 6.2.3). Dass ein Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs
Schweizer Laissez-passer sowie ein Führerschein eingereicht wurden, hat
die Vorinstanz namentlich in den Aktenstücken A3/14 (Identitätskarte und
Familienbüchlein des Beschwerdeführers und Identitätskarte des Kindes
C._______), A4/14 (Identitätskarte der Beschwerdeführerin) oder im Sach-
verhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt (angefochtene Verfügung
S. 2). Dass diese Information dem Rechtsvertreter zugänglich war, bele-
gen die detaillierten Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde S. 4).
Die Rüge, der Beschrieb auf den Beweismittelumschlägen liesse die ein-
gereichten Fotos nicht eindeutig zuordnen, findet keinen Rückhalt in den
vorinstanzlichen Akten. Alle eingereichten Fotos sind der Reihe und Menge
nach auf dem jeweiligen Beweismittelumschlag aufgeführt. Dass nicht je-
des der unzähligen Fotos einzeln aufgelistet wurde, stellt keine Verletzung
der Beweismittelführung dar. Eine relevante Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch
auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemach-
ten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
E-3100/2017
Seite 10
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den Brüdern
G._______ und J._______ – welche die Beschwerdeführer explizit in Be-
zug auf ihre Asylgründe nannten und die Asylstatus in der Schweiz genies-
sen – getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz – vor dem Hintergrund der vor-
liegenden Konstellation – mit den Beweismitteln betreffend die Brüder in
der Schweiz in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich ausei-
nandergesetzt, womit die Rüge, die von den Beschwerdeführern einge-
reichten Beweismittel seien zu wenig berücksichtigt worden, ebenfalls be-
gründet ist.
7.
Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht
nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der angedeuteten
Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist
somit nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
E-3100/2017
Seite 11
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die
übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 3’400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3100/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die drei Identitätskarten, der Führerschein, das Familienbüchlein und die
sechs Laissez-passer werden den Beschwerdeführern in Kopie zugestellt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3‘400.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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