B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-310/2017
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – verliess sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2016 und reiste über
die Türkei, Bulgarien und ihm unbekannte Länder am 31. August 2016 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. September 2016 wurde
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, jenes Land,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er wolle nicht nach
Bulgarien zurückkehren, weil es ihm dort nicht gefalle. Ferner machte er
geltend, er sei auf der Flucht zwischen der Türkei und der Schweiz nie in
Kontakt mit irgendwelchen Behörden gekommen und sei deshalb auch nir-
gendwo daktyloskopiert worden. Zudem gab er an, dass er gesund sei.
B.
Gestützt auf diese Angaben ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden
am 21. September 2016 in Anwendung von Art. 34 Dublin-III-VO um Infor-
mationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer.
C.
Am 27. Oktober 2016 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen
Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um
Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem die bulgarischen Behörden
die Anfrage des SEM vom 21. September 2016 bis dahin nicht beantwortet
hatten.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 wandten sich die bulgarischen Be-
hörden ans SEM und führten mit Verweis auf dessen Ersuchen um Infor-
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mationsaustausch vom 21. September 2016 aus, dass der Beschwerde-
führer in ihren Systemen nicht registriert sei und ihnen mithin keine Infor-
mationen über ihn vorlägen.
E.
Da das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom
27. Oktober 2016 seitens der bulgarischen Behörden nicht innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beantwortet wurde,
informierte das SEM die bulgarische Dublin-Unit am 29. Dezember 2016,
dass es angesichts des Fristablaufs nun Bulgarien als für das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers zuständig erachte.
F.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung
nach Bulgarien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Übrigen
hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfah-
rensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, im Au-
gust 2016 von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist zu sein, von
wo aus er durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Damit
habe er erklärt, in Bulgarien illegal ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist zu sein. Da die bulgarischen Behörden innerhalb der in der Dub-
lin-III-VO festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM nicht Stel-
lung genommen hätten, sei die Zuständigkeit für sein Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren am 28. Dezember 2016 an Bulgarien übergegangen. Be-
züglich der Äusserung des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs, er wolle nicht nach Bulgarien, da es ihm dort
nicht gefalle, sei festzuhalten, dass sein Wunsch nach einem Verbleib in
der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren habe. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständig-
keit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
mithin nicht zu wiederlegen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden
Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
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Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in einen existenzielle Notlage gerate oder
ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Auch lägen keine sys-
tematischen Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren vor.
Des Weiteren seien auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden,
sein Asylgesuch zu prüfen. Genauso wenig lägen Gründe vor, welche die
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 sei aufzuheben und sein Asylge-
such in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich nicht in Bul-
garien aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe. Bulgarien
sei nicht sein Reiseziel gewesen, sondern lediglich eine Zwischenstation
auf seiner Fluchtroute in die Schweiz, wo seine Verwandten und Freunde
leben würden und wo er ein Asylgesuch habe einreichen wollen. So sei er
denn in Bulgarien auch nicht registriert worden, weshalb die bulgarischen
Behörden dem SEM geantwortet hätten, dass er ihnen nicht bekannt und
in ihren Systemen auch nicht verzeichnet sei. Bulgarien sei für sein Asyl-
verfahren mithin nicht zuständig. Auch habe das Land auf das Übernahme-
ersuchen der Schweiz geantwortet, dass es nicht bereit sei, ihn aufzuneh-
men. Zudem sei er während seiner gesamten Flucht bis in dies Schweiz
mit seinem Cousin, B._______ (N […]), unterwegs gewesen. Im Fall seines
Cousins sei kein Dublin-Verfahren durchgeführt worden. Vielmehr sei auf
sein Gesuch eingetreten worden, weshalb dieses nun in der Schweiz ge-
prüft werde. Eine rechtsgleiche Behandlung erfordere, dass das SEM auch
auf sein Asylgesuch eintrete und dieses hierzulande prüfe.
Ferner wolle er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen, weil das Land sehr
arm sei, kein funktionierendes Asylwesen habe und Flüchtlinge miss-
handle. In Bulgarien seien Flüchtlinge nicht willkommen, weshalb die Be-
hörden, darunter die Polizei, mit Gewalt gegen sie vorgingen. So gebe es
dort unzählige Menschenrechtsverletzungen, von denen einfach niemand
etwas wissen wolle. Niemand wolle in Bulgarien bleiben, weil sich dort kein
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menschenwürdiges Leben führen lasse. So gewähre der Staat keinerlei
Unterstützung, weshalb Flüchtlingen die Obdachlosigkeit drohe. Da das
Land mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei und Menschen-
rechte verletze, sollte eine Abschiebung nach Bulgarien unzumutbar sein.
Die Flüchtlingspolitik Bulgariens sei ein Skandal und sollte zum Ausschluss
des Landes aus der EU führen.
Ferner trug der Beschwerdeführer vor, noch sehr jung und auf die Unter-
stützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen zu
sein. In Bulgarien habe er überhaupt keine Perspektiven, weil das Land
infolge Armut seinen eigenen Leuten nicht helfen könne. Folglich werde er
dort auf der Strasse landen und obdachlos sein. Dort einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, werde kaum möglich sein.
Nach dem Gesagten lägen wichtige Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. In
jedem Fall lägen aber angesichts der geltend gemachten Umstände gute
Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigten.
H.
Mit Telefax vom 17. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Demnach prüft das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar
2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in
Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. So
führte er anlässlich seiner Befragung – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht geltend gemacht – aus, er habe sich über die Türkei
nach Bulgarien begeben, von wo aus er über ihm unbekannte Länder in
die Schweiz eingereist sei.
Das SEM wendete sich am 21. September 2016 zunächst mit der Bitte um
Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer an die bulgari-
schen Behörden, bevor es sie am 27. Oktober 2016 gestützt auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit
Schreiben vom 17. November 2016 meldeten sich die bulgarischen Behör-
den schliesslich beim SEM, wobei sie sich darin explizit auf die Mitteilung
des SEM vom 21. September 2016 bezogen, das Ersuchen um Aufnahme
des Beschwerdeführers demgegenüber mit keinem Wort erwähnten. Wä-
ren die bulgarischen Behörden mit ihrer Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO tatsächlich nicht einverstanden gewesen, wäre zu erwarten
gewesen, dass sie sich zum Schreiben des SEM vom 29. Dezember 2016
– mit dem das Staatssekretariat unmissverständlich mitteilte, dass es an-
gesichts des Fristablaufs von der Zuständigkeit Bulgariens ausgehe – ge-
äussert hätten. Da dies bis heute nicht geschehen ist, darf von ihrer Zu-
stimmung betreffend ihre Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ausgegangen werden.
5.3 Mithin ist die Zuständigkeit Bulgariens gegeben. Daran ändert – entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nichts, dass er dort weder
ein Asylgesuch eingereicht hat, noch daktyloskopiert oder registriert wurde
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch ändert daran nicht, dass für seinen
Cousin – mit dem er während seiner gesamten Flucht unterwegs gewesen
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sein will – in der Schweiz kein Dublin-Verfahren durchgeführt, sondern das
nationale Asylverfahren eröffnet wurde. So geht aus der summarischen Be-
fragung des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass er ange-
geben hatte, in Bulgarien ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
zu sein. Unter den Begriff der Familie gemäss Art. 10 respektive Art. 11
Dublin-III-VO fallen zudem nur Beziehungen zwischen Ehegatten respek-
tive Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und ihren Kindern (vgl. Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO; vgl. ferner FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 10
sowie K4 zu Art. 11), weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache,
dass im Fall seines Cousins in der Schweiz ein nationales Asylverfahren
eröffnet wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Bulgariens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt
ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklau-
sel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben
würden.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, Bulgarien habe kein funktionierendes Asylwesen, sei
es doch mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert. So gewähre der
Staat Flüchtlingen keinerlei Unterstützung, weshalb diese in Bulgarien ein
menschenunwürdiges Dasein fristen müssten. Auch komme es immer wie-
der zu Gewalt gegen und Misshandlungen von asylsuchender Personen.
Bei einer Überstellung nach Bulgarien drohe ihm Armut und Obdachlosig-
keit.
6.3 Hierzu ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist somit anzunehmen, dass dieser
Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Non-
Refoulement-Prinzip, in der Regel nachkommt. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde im vorlie-
genden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Be-
schwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ebenfalls ist nicht rechtsgenüglich dar-
getan, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten und er dadurch in eine
existentielle Notlage geraten würde. Weiter ist grundsätzlich davon auszu-
gehen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese
Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
eine reale Gefahr besteht, die bulgarischen Behörden würden ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht respektieren. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien
würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür-
den. Sodann ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich der
Beschwerdeführer bislang gar nie um eine Aufnahme in das bulgarische
Asylsystem bemüht hat. Es bestehen somit – selbst unter Berücksichtigung
einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien – keine genügend kon-
kreten Hinweise dafür, dass er in diesem Land nicht Zugang zu einem
rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt hätte.
Zwar sieht das UNHCR trotz Verbesserungen weiterhin ernste Mängel im
dortigen Aufnahmesystem, weshalb es entsprechend notwendig sein
könne, bestimme Gruppen oder Personen, insbesondere jene mit beson-
deren Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszu-
nehmen (vgl. UNHCR Aktuell, Zur Situation in Bulgarien, /home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-
zur-situation-in-bulgarien.html?L=0 >, abgerufen am 20. Januar 2017). Der
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Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann jedoch keiner beson-
ders verletzlichen Personengruppe an. Sodann hat er Verwandte in der
Schweiz, welche ihn nötigenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könn-
ten.
6.4 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall weder die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt noch sind völkerrechtliche Hinder-
nisse – namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, die eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen.
7.
Weiter ist bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe angerufenen Bestim-
mung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass weder den Aus-
sagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung noch sei-
nen Ausführungen auf Beschwerdeebene Hinweise auf ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Angehörigen in der
Schweiz ([Aufzählung der Verwandten]) zu entnehmen sind. Seine Erklä-
rung in der Rechtsmitteleingabe, er sei noch sehr jung und auf die Unter-
stützung seiner Verwandten und Freunde in der Schweiz angewiesen, ver-
mag ebenso wenig seine Hilfsbedürftigkeit sowie ein Abhängigkeitsverhält-
nis im Sinne dieser Bestimmung aufzuzeigen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe sodann
geltend, es lägen in seinem Fall humanitären Gründe vor, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29s Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
vorliegend nicht zur Anwendung.
9.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
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sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Bulgarien
angeordnet.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar ersuchte der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist indes abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
( nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
Versand: