B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3103/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. März 2019
mit einem Visum von Teheran über Istanbul in die Schweiz geflogen sei
(vgl. auch Stempel im Reisepass),
dass er aufgrund geschäftlicher Termine in die Schweiz gereist sei, diese
wahrgenommen habe und danach am 16. April 2019 im Bundesasylzent-
rum (BAZ) Basel ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Anhörungen zu den Personalien vom 29. April 2019
und zu den Asylgründen vom 21. Mai 2019 und 3. Juni 2019 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Iran
Mitglied und Mitgründer eines Sportclubs gewesen sei, in welchem Männer
und Frauen zusammen trainiert hätten,
dass dieser Club im Oktober 2018 aufgeflogen sei, man ihn als einen Ort
der Prostitution bezeichnet habe und die Trainerin des Clubs von den ira-
nischen Behörden vorgeladen worden sei,
dass er befürchte, wegen seiner Mitgliedschaft in dem Club ebenfalls be-
langt zu werden,
dass er daneben eine Importfirma im Iran betreibe und unter anderem mit
amerikanischen Firmen zusammenarbeite,
dass er illegal Waren importiert habe und diese einige Male von den irani-
schen Behörden beschlagnahmt worden seien,
dass die Waren jedoch unter dem Namen eines anderen Mannes einge-
führt worden seien und dieser eine Busse erhalten habe,
dass es für ihn gefährlich werden könnte, sollten die iranischen Behörden
von seinen Geschäftsbeziehungen in die USA erfahren, da die USA gegen
die iranische Regierung seien,
dass des Weiteren dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte militäri-
sche Kräfte ihn aufgefordert hätten, für diese Artikel einzukaufen, was er
jedoch nicht getan habe,
dass er sich zudem für die Bahai-Religion interessiere und er in der
Schweiz mit einem Bahai-Verein Kontakt aufgenommen habe,
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dass er sich in der Schweiz mit Leuten getroffen habe, um gemeinsam ein
Bahai-Buch zu lesen,
dass er ausserdem im Jahr 2009 während zehn Tagen aufgrund einer De-
monstrationsteilnahme in Teheran in Haft gewesen sei und dieses Dossier
noch offen sei, weshalb er nicht in den Iran zurückkehren könne,
dass der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf des
ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. Juni 2019 zum Entwurf der
Verfügung des SEM Stellung genommen hat,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2019 die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe unsub-
stantiierte, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben zu den
geltend gemachten Problemen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dem
Sportclub gemacht,
dass er weder habe angeben können, wieso er erst drei Monate nachdem
der Club aufgeflogen sei, davon erfahren habe und während dieser Zeit
unbehelligt habe trainieren können, noch gewusst habe, welche Probleme
daraus für die Trainerin oder andere Mitglieder des Clubs resultiert seien,
dass er überdies keine konkreten Hinweise für eine behördliche Suche
nach ihm habe nennen können,
dass er einerseits angegeben habe, er habe gleich nachdem er vom Auf-
fliegen des Clubs erfahren habe, seine Ausreise zu organisieren begon-
nen, und andererseits gesagt habe, die Ausreise aus dem Iran habe letzt-
lich geschäftliche Gründe gehabt,
dass er sein Asylgesuch erst drei Wochen nach Ankunft in der Schweiz
gestellt habe, nachdem er seine geschäftlichen Termine und einen Ur-
laubsaufenthalt wahrgenommen habe, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit
seines Asylgesuchs aufkommen lasse,
dass er ausserdem legal mit seinem Pass habe ausreisen können,
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dass er auch sein Interesse für die Bahai-Religion nicht habe glaubhaft
darlegen können,
dass er anlässlich seiner Schilderungen der Ausreisegründe sein Interesse
am Bahaitum nicht genannt habe und ausserdem keine Konversion gel-
tend gemacht, sondern lediglich angegeben habe, er sei dem Bahaitum
zugeneigt,
dass seine Ausführungen, wie er das Bahaitum auslebe, sich lediglich auf
Unterhaltungen per Skype mit einem in den USA lebenden Freund, welcher
Angehöriger der Bahai sei, bezögen,
dass er erst später angegeben habe, er würde für das Bahaitum missionie-
ren und predigen, wobei er auf Nachfrage relativiert habe, er würde in der
Asylunterkunft Gespräche darüber führen,
dass er auch ausweichende Antworten auf die Frage, wie seine Mutter und
Schwester reagiert hätten, als sie von seinem Interesse für das Bahaitum
erfahren hätten, gegeben habe,
dass somit seine Ausreisegründe konstruiert wirken würden und er wider-
sprüchliche und unklare Angaben zu seinen Problemen, welche zur Aus-
reise geführt hätten, gemacht habe, weshalb seine Vorbringen nicht glaub-
haft seien,
dass seine weiteren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass die geltend gemachten Massnahmen nicht derart intensiv gewesen
seien, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verun-
möglicht gewesen wäre, und dass auch kein in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht bestehe,
dass seine Weigerung, für militärische Kräfte im Iran Einkäufe zu tätigen,
bereits am 1. Dezember 2018 erfolgt sei und er keine konkreten Konse-
quenzen habe darlegen können,
dass er auch keine konkreten Probleme aufgrund der Geschäftsbeziehun-
gen in die USA habe nennen können,
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dass er lediglich angegeben habe, er habe indirekt Probleme gehabt, da
Lieferungen einige Male beschlagnahmt worden seien, jedoch eine andere
Person, auf deren Namen die Lieferung eingeführt worden sei, eine Busse
habe zahlen müssen,
dass seine vorgebrachte Inhaftierung im Jahr 2009 erfolgt sei und er da-
nach nicht mehr inhaftiert worden sei,
dass er diesbezüglich lediglich angegeben habe, die iranische Regierung
sei sich seither seiner Person bewusst, er jedoch dessen ungeachtet je-
weils Bewilligungen für seine Geschäfte erhalten habe,
dass seine Vorbringen somit keine Asylrelevanz aufweisen würden,
dass seine eingereichten Beweismittel (vgl. hierzu angefochtene Verfü-
gung Ziff. I 3) an den obigen Einschätzungen nichts zu ändern vermochten,
dass auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Tatsachen
oder Beweismittel eingereicht worden seien, welche eine Änderung des
Standpunkts bewirken könnten,
dass seine Vorbringen somit insgesamt weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG hätten standhalten können, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzu-
weisen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Poststempel
19. Juni 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat
und dabei sinngemäss beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 die Instruktionsrichterin
feststellte, die eingereichte Beschwerde enthalte keine Beschwerdebe-
gründung, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung ansetzte,
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dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 fristgerecht eine Beschwer-
debegründung und ein Beweismittel nachreichte,
dass er in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhielt
und ergänzte, er werde vom iranischen Regime aufgrund seiner Geschäfts-
beziehungen mit den USA als Spion beschuldigt und dies stelle sein To-
desurteil dar,
dass er eine Kopie eines Geschäftsvertrages mit US-Geschäftspartnern
(Distribution Agreement) aus dem Jahr 2016 als Nachweis einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und nach Einreichung der Beschwerdeverbesse-
rung nun auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108 Abs. 1 und Art. 110 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass es sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewür-
digt hat und ihr beizustimmen ist, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die
Asylrelevanz zu genügen vermögen,
dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen wer-
den, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern ver-
mögen,
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dass der Beschwerdeführer lediglich angab, er habe die Wahrheit gesagt
und seine Geschäftsbeziehungen in die USA könnten zu einem Todesurteil
führen, da das iranische Regime ihn als Spion beschuldige,
dass er dies nicht weiter ausführte, sondern lediglich einen Geschäftsver-
trag zwischen ihm und einer in den USA ansässigen Firma einreichte,
dass er damit die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermag,
dass auch aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in naher Zukunft einer asylrele-
vanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt zu sein,
dass er nämlich hinsichtlich des Vorbringens, der Sportclub sei aufgeflo-
gen, in seiner Befragung angab, er wisse nicht, ob die Behörden von seiner
Mitgliedschaft in dem Club erfahren hätten und ob er deswegen gesucht
werde (A13, F125, F130),
dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Behelligungen gelten
machte und auch nicht von Problemen anderer Mitglieder des Sportclubs
gehört habe (A13, F141),
dass somit nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund dessen Iran habe
verlassen müssen,
dass hinsichtlich seines Interesses für die Bahai-Religion die Vorinstanz
treffend festgestellt hat, dass er im Iran lediglich per Skype Kontakt zu ei-
nem in den USA lebenden Bahai-Angehörigen aufrechterhalten habe und
diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (A13,
F165f),
dass der Vorinstanz sodann beizustimmen ist, dass er kein ernsthaftes In-
teresse an der Religion der Bahai im Iran hat darlegen können,
dass auch seine geltend gemachten religiösen Aktivitäten in der Schweiz
keine ernsthafte religiöse Überzeugung vermuten lassen,
dass sodann nicht davon auszugehen ist, dass seine vorgebrachten Tätig-
keiten im Zusammenhang mit dem Bahaitum sowohl im Iran als auch in
der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran zu Problemen führen könnten,
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dass aus den Akten zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Behelligungen
durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre oder – wie von
ihm in der Beschwerde angegeben – als Spion betrachtet werde,
dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Geschäftsvertrag keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2009
treffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im
Jahr 2019 hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Benachteiligungen
nach seiner Inhaftierung im Jahr 2009 im Sinne des Art. 3 AsylG erlitten
hat,
dass er diesbezüglich nämlich lediglich angab, sein Name sei danach in
Systemen der Regierung gespeichert gewesen und er sei deswegen einige
Male von den Behörden angehört worden, als er Bewilligungen für seine
Geschäfte habe einholen wollen, diese jedoch letztlich immer erhalten
habe (A14, F49-F51),
dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz treffend aufgeführt
wurde – über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und er bis
zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern in der
familieneigenen Wohnung in B._______ gelebt hat, in welche er nach sei-
ner Rückkehr in den Iran mutmasslich zurückkehren kann,
dass er darüber hinaus Berufserfahrung vorweisen kann und als junger,
gesunder Mann in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt zu bestrei-
ten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: