Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3104/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention [FoK, SR 0.105]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 in die Schweiz gelangte und
gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 28. März 2011 sein
Gesuch damit begründete, C._______ glaube, dass seine Familie die
Opposition unterstütze, er sei wiederholt telefonisch bedroht worden und
könne dort nicht weiterleben,
dass ihm das BFM anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und der Beschwerdeführer dabei
angab, er habe in Italien gegen die Abweisung seines Asylgesuches mittels
eines Anwalt Beschwerde erheben lassen, was ihn zwar 5000 Euro
gekostet, ihm aber nichts gebracht habe, und dass er nicht gegen eine
Rückkehr nach Italien sei, wenn dort das Gesetz beachtet werde,
dass das Bundesamt am 11. April 2011 an die italienischen Behörden
gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 24. September 2009 ein Ersuchen
um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO stellte,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2011
– eröffnet am 25. Mai 2011 – nicht eintrat und festhielt, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, darauf hinwies, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2011
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung an das BFM beantragt, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegenden Asylverfahren
zuständig zu erklären,
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dass er in prozessualer Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und die
Anweisung an die Vollzugsbehörden beantragt, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über seine
Beschwerde entschieden habe,
dass er weiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 11. April 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO ersuchte, bis zum Ablauf der Frist zwar keine Antwort erfolgte, Italien
aber mit Schreiben vom 12. Mai 2011 ausdrücklich einer Übernahme
zustimmte,
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für das
vorliegende Verfahren staatsvertraglich zuständig ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt – wie vom Beschwerdeführer
beantragt – zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Europäischen
Menschenrechtskonvention, der Flüchtlingskonvention und der
Folterkonvention ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land
würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
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insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
BVGer E-5644/2009 vom 31.8.2010, E. 7.5 und 7.7.),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende
und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien einzig
ausführte, er habe gegen eine Rückkehr dorthin nichts einzuwenden, wenn
in Italien das Gesetz respektiert werde,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die
schwierige Lage von Asylsuchenden in Italien aufzuzeigen und
anzumerken, dort würden selbst Personen, die als politische Flüchtlinge
anerkannt seien, nicht die ihnen zustehende Behandlung erhalten,
dass indessen diese Einwände mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen zur Situation in Italien keinen Hinderungsgrund für eine
Wegweisung nach Italien darstellen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung
(und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb
vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
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Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen –
bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und
auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe, sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, gegenstandslos werden,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der
behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der
Beschwerde nicht bei) der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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